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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.318(89)
Änderungen des internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-CODE)

Vom 20. Dezember 2011
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2011 S. 990; 08.10.2012 S. 682 12)



(angenommen am 20.Mai 2011)

1 Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

unter Hinweis auf die Entschließung MSC. 268(85), mit der er den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (im Folgenden als " IMSBC-Code" bezeichnet), der gemäß Kapitel VI und VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich geworden ist, angenommen hat;

sowie unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/1-1.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IMSBC-Codes;

nach der auf seiner neunundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen zum IMSBC-Code, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv die Änderungen des IMSBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2012 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2013 in Kraft treten;
  4. stimmt darin überein, dass die Vertragsregierungen des Übereinkommens die genannten Änderungen auf freiwilliger Grundlage bereits ab dem 1. Januar 2012 in Gänze oder in Teilen anwenden dürfen;
  5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

2 Nachdem bis zum 1. Juli 2012 keine Einsprüche zu den Änderungen des IMSBC-Codes bei der IMO eingegangen sind, werden hiermit die Änderungen des internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-CODE) bekannt gemacht.

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Anhang 1 .
Stoffmerkblätter für die einzelnen Schüttgüter

ALUMINIUMFERROSILICIUMPULVER; UN-Nr. 1395

Vorsichtsmassnahmen

1 In Satz 2 werden die Wörter "zuständige Behörde" durch "Verwaltung" ersetzt.

ALUMINIUMNITRAT; UN-Nr. 1438

Vorsichtsmassnahmen

2 Am Ende des Absatzes wird der folgende Satz angefügt:

"Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist, und dass es notwendig sein kann, reichlich Wasser einzusetzen."

ALUMINIUMSILICIUMPULVER, NICHT ÜBERZOGEN; UN-Nr. 1398

Vorsichtsmassnahmen

3 In Satz 2 werden die Wörter "zuständige Behörden" durch "Verwaltung" ersetzt.

AMMONIUMNITRAT; UN-Nr. 1942

nicht mehr als 0,2 % brennbare Stoffe enthaltend, einschließlich organischer Stoffe (berechnet auf Basis Kohlenstoff), ausgenommen sonstige Stoffe und Zusätze

Beschreibung

4 Die Wörter "Brandfördernd. Hygroskopisch." werden gestrichen.

5 Folgende neue Anmerkung wird nach Beschreibung angefügt:

"Anmerkung:

Dieses Stoffmerkblatt soll nur für Stoffe herangezogen werden, die keine Eigenschaften der Klasse 1 aufweisen, wenn sie in Übereinstimmung mit den Prüfreihen 1 und 2 der Klasse 1 (siehe UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil 1) geprüft werden."

Gefahr(en)

6 Am Beginn des Absatzes 1 werden die Wörter "Oxidationsmittel, brandfördernd." hinzugefügt.

7 Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter "diese Stoffe" durch "diese Ladung befördert, ... sie verunreinigt ist ... Verdämmung befindet" ersetzt.

Stau- und Trennvorschriften

8 Entspricht bereits der deutschen Übersetzung.

Ladevorschriften

9 In Satz 1 werden die Verweise "4 und 5" durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

Während des Ladens müssen die nachstehenden Bestimmungen erfüllt sein:

10 Der erste Aufzählungspunkt in Bezug auf das Rauchen

So lange sich diese Ladung an Bord befindet, darf Rauchen an Deck und in den Laderäumen nicht gestattet werden und es sind Schilder mit der Aufschrift "RAUCHEN VERBOTEN" /"NO SMOKING" aufzustellen.

wird gestrichen.

Vorsichtsmassnahmen

11 In Absatz 1 wird der bisherige Satz 3 wie folgt ersetzt:

alt neu

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