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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschliessung MSC.333(90) - Empfehlung zu Leistungsanforderungen für Schiffsdatenschreiber (VDRs)
(verabschiedet am 22. Mai 2012)

Vom 19. März 2014
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2014 S. 326)



Der Schiffssicherheitsausschuss,

Gestützt auf den Artikel 28(b) des Übereinkommens zur Internationalen Seeschifffahrts-Organisation hinsichtlich der Funktionen des Ausschusses,

Ebenso gestützt auf die Entschließung A.886(21), durch die die Versammlung beschlossen hat, dass die Aufgabe der Verabschiedung der Leistungsanforderungen und technischen Spezifikationen, ebenso wie der entsprechenden Änderungen, im Namen der Organisation vom Schiffssicherheitsausschuss und/oder ggf. vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durchgeführt werden sollen,

Des weiteren gestützt darauf, dass die Versammlung in ihrer zwanzigsten Sitzung die Leistungsanforderungen für Schiffsdatenschreiber (VDRs), die durch Entschließung MSC.214(81), verabschiedet durch den Ausschuss in seiner einundachtzigsten Sitzung, angepasst wurden, durch Entschließung A.861(20) verabschiedet hat,

In Anerkennung des Bedarfs einer Überarbeitung der Leistungsanforderungen für VDRs zur besseren Unterstützung der Untersuchung von Unfällen,

In Erwägung der Empfehlung vom Unterausschuss "Sicherung der Seefahrt" in seiner fünfundfünfzigsten Sitzung,

  1. verabschiedet die überarbeitete Empfehlung zu den Leistungsanforderungen von Schiffsdatenschreibern (VDRs), ausgeführt im Anhang der vorliegenden Entschließung;
  2. empfiehlt Regierungen, sicherzustellen, dass VDRs:
    1. die am oder nach dem 1. Juli 2014 verbaut werden, mindestens mit den im Anhang dieser Entschließung aufgeführten Leistungsanforderungen übereinstimmen.
    2. die vor dem 1. Juli 2014 verbaut wurden, mindestens mit den im Anhang von Entschließung A.861(20), wie angepasst durch Entschließung MSC.214(81), aufgeführten Leistungsanforderungen übereinstimmen.

1 Zweck

Ein Schiffsdatenschreiber (VDR) dient der Bereitstellung eines sicheren und wieder herstellbaren Speichers von Informationen über Position, Bewegung, physikalischen Status, Steuerung und Überwachung eines Schiffs während einer Zeitspanne vor und nach einem Ereignis, das Einfluss auf diese Größen hat. Die in einem VDR enthaltenen Informationen sollen sowohl der Verwaltung als auch dem Schiffseigner bereitgestellt werden. Diese Informationen sind für den Gebrauch bei nachfolgenden Untersuchungen zur Ermittlung der Ursache(n) des Ereignisses bestimmt.

2 Anwendung

Schiffe, deren Klassen den in SOLAS Kapitel V, in der jeweils geltenden Fassung, beschriebenen Klassen entsprechen, sind mit einem VDR auszustatten, dessen Fähigkeiten mindestens denen in diesen Leistungsanforderungen beschriebenen entsprechen.

3 Referenzen

3.1 Entschließungen der IMO:

- A.694(17) Allgemeine Anforderungen für Bordfunkanlagen, die Teil des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) sind, und für elektronische Navigationshilfen;
- A.810(19) Leistungsanforderungen für frei aufschwimmende Seenotrettungs-Satelliten-Funkbaken (EPIRBs) zum Betrieb im Frequenzband von 406 MHz und
- A.1021(26) Code zu Alarmen und Anzeigen, 2009.

3.2 IMO-Rundschreiben:

- MSC/Circ.982 Richtlinien zu ergonomischen Kriterien für Brückengeräte und ihre Anordnung.

4 Definitionen

4.1 Schiffsdatenschreiber (VDR) bezeichnet ein Komplettsystem einschließlich der für einen Anschluss an die Quellen der Eingangssignale sowie deren Verarbeitung und Verschlüsselung, den finalen Datenträger, die Wiedergabegeräte, die Stromversorgung und die eigene Notstromversorgung erforderlichen Geräte.

4.2 Signalquelle bezeichnet einen beliebigen Sensor oder ein Gerät außerhalb des VDR, an das der VDR angeschlossen ist und von dem er die aufzuzeichnenden Signale und Daten erhält.

4.3 Finaler Datenträger bezeichnet Hardware-Geräte, auf denen die Daten so gespeichert werden, dass sie durch Zugriff auf eines dieser Geräte mithilfe der passenden Ausrüstung wiederhergestellt und wiedergegeben werden können. Die Kombination aus fest installierten Datenträger, frei aufschwimmendem Datenträger und Langzeit-Datenträger wird als finaler Datenträger bezeichnet.

4.4 Fest installierter Datenträger bezeichnet einen Teil des finalen Datenträgers, der gegen Feuer, Stöße und Eindringung geschützt ist und längere Zeit auf dem Meeresboden überdauert. Er wird nach dem Sinken des Schiffs von dessen Deck geborgen. Er ist mit einem Signalgeber zur Lokalisierung ausgestattet.

4.5 Frei aufschwimmender Datenträger bezeichnet einen Teil des finalen Datenträgers, der nach dem Sinken frei aufschwimmen soll. Er ist mit einem Signalgeber zur Lokalisierung ausgestattet.

4.6 Langzeit-Datenträger bezeichnet einen permanent installierten Teil des finalen Datenträgers. Er zeichnet am längsten auf und verfügt über eine leicht zugängliche Schnittstelle zum Herunterladen der gespeicherten Daten.

4.7 Wiedergabeausrüstung bezeichnet einen beliebigen Datenträger mit Wiedergabe-Software, Bedienungsanweisungen und die erforderlichen Komponenten zum Anschließen eines handelsüblichen Laptops an den VDR.

4.8

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