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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschliessung MSC.335(90)
Annahme der Änderungen der Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (Entschliessung MSC.235(82))

Vom 27. Juni 2013
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 780)



Siehe Fn. *

(angenommen am 22. Mai 2012)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt auf die Entschließung A.469(XII), mit der die Vollversammlung die Richtlinien für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (OSV-Richtlinien) angenommen hat,

weiterhin gestützt auf die Entschließung MSC. 235(82), durch die der Ausschuss auf seiner zweiundachtzigsten Tagung die Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (2006 OSV-Richtlinien) angenommen hat, die die OSV-Richtlinien ersetzen, die durch die Entschließung A.469(XII) angenommen wurden,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die Leckstabilitätsregel für größere Offshore-Versorger zu erweitern,

nach der während seiner neunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen der 2006 OSV Richtlinien, die vom Unterausschuss für Stabilität, Freibord und Sicherheit von Fischereifahrzeugen auf seiner vierundfünfzigsten Tagung vorgeschlagen wurden,

  1. nimmt die Änderungen der Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern an, deren Wortlaut in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. ersucht die Regierungen, entsprechende Schritte zu unternehmen, um die beiliegenden Änderungen der 2006 OSV Richtlinien auszuführen.

Änderungen der Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern
(Entschliessung MSC. 235(82))

Abschnitt 1.2 Begriffsbestimmungen

1In Absatz 1.2.4 wird der Wortlaut "Breite (B) eines Schiffs" nach dem Wortlaut "Länge (L) eines Schiffs" eingefügt.

Abschnitt 3.2 Angenommene Beschädigungen

2 Absätze 3.2.2 und 3.2.3 werden wie folgt ersetzt: 

alt neu
3.2.2 Die Ausdehnung der Beschädigung ist wie folgt anzunehmen:
  1. Längsausdehnung:
    Bei Schiffen mit einer Länge (L) von mehr als 43 m
    - 3 m zuzüglich 3 v. H. der Schiffslänge,
    bei Schiffen mit einer Länge (L) von nicht mehr als 43 m
    - 10 v. H. der Schiffslänge.
  2. Querausdehnung:
    Die Querausdehnung der Beschädigung ist mit 760 mm anzunehmen, innenbords gemessen von der Schiffsseite senkrecht zur Mitschiffslinie in Höhe der Wasserlinie der Sommerlademarke.
  3. Senkrechte Ausdehnung:
    Von der Unterseite des Ladedecks oder die Fortführung desselben über die volle Seitenhöhe des Schiffes.

3.2.3 Ein wasserdichtes Querschott, das von der Schiffsseite bis zu einem Abstand innenbords von 760 mm oder mehr in Höhe der Sommerrademarke reicht und an wasserdichte Längsschotte anschließt, kann im Sinne der Leckrechnung als ein wasserdichtes Querschott angesehen werden.

"3.2.2 Die Ausdehnung der Beschädigung ist wie folgt anzunehmen:

1 Längsausdehnung:

  1. bei einem Schiff, dessen Kiel gelegt ist oder das sich vor dem 22. November 2012 in einem entsprechenden Bauzustand1befindet:
    mit einer Länge (L) von höchstens 43 m: 10 v. H. von L; und
    mit einer Länge (L) von mehr als 43 m: 3 m plus 3 v. H. von L;
  2. bei einem Schiff, dessen Kiel gelegt ist oder das sich am oder nach dem 22. November 2012 in einem entsprechenden Bauzustand befindet:
    mit einer Länge (L) von höchstens 43 m: 10 v. H. von L;
    mit einer Länge (L) von mehr als 43 m und weniger als 80 m: 3 m plus 3 v. H. von L;
    mit einer Länge (L) von 80 m bis 100 m: 1/3 L2/3;

2 Querausdehnung:

  1. bei einem Schiff, dessen Kiel gelegt ist oder das sich vor dem 22. November 2012 in einem entsprechenden Bauzustand befindet:
    760 mm innenbords gemessen von der Schiffsseite senkrecht zur Mittschiffslinie in Höhe der Wasserlinie der Sommerlademarke.
  2. bei einem Schiff, dessen Kiel gelegt ist oder das sich am oder nach dem 22. November 2012 in einem entsprechenden Bauzustand befindet:
    mit einer Länge (L) von weniger als 80 m: 760 mm; und
    mit einer Länge (L) von 80 m bis 100 m: B/20, jedoch nicht weniger als 760 mm;
    Die Querausdehnung muss innenbords gemessen werden von der Schiffsseite senkrecht zur Mittschiffslinie in Höhe der Wasserlinie der Sommerlademarke; und
  3. senkrechte Ausdehnung:
    von der Unterseite des Ladungsdecks oder die Fortführung desselben über die volle Seitenhöhe des Schiffes.

3.2.3 Bei einem Schiff, dessen Kiel gelegt ist oder das sich in einem entsprechenden Bauzustand befindet:

  1. vor dem 22. November 2012:
    Ein wasserdichtes Querschott, das von der Schiffsseite bis zu einem Abstand innenbords von 760 mm oder mehr in Höhe der Sommerlademarke reicht und an wasserdichte Längsschotten anschließt, kann im Sinne der Beschädigungsberechnungen als wasserdichtes Querschott angesehen werden.

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