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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschliessung MSC.337(91)
Annahme des Codes über Lärmpegel an Bord von Schiffen

Vom 24. Januar 2014
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2014 S. 143)



(beschlossen am 30. November 2012)
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1509) Interpr.

Der Schiffssicherheitsausschuss,

Gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation bezüglich der Aufgaben des Ausschusses,

Ferner Gestützt auf die Entschließungen A.343(IX) und A.468(XII), mit denen die Vollversammlung der Organisation die "Empfehlung für Methoden der Lärmpegelmessung an Hörstationen" bzw. den "Code über Lärmpegel an Bord von Schiffen" beschlossen hat,

In der Erkenntnis der Notwendigkeit rechtsverbindliche Lärmpegelgrenzen für Maschinenräume, Kontrollräume, Werkstätten, Unterkunftsräume und andere Räume an Bord von Schiffen festzulegen, unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrung in Bezug auf Lärmregulierung und zulässige Belastungsgrenzwerte seit dem Beschluss der Entschließung A.468(XII),

Unter Hinweis auf Regel II-1/3-12 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS), in seiner jeweils geltenden Fassung (im Folgenden "das Übereinkommen" genannt), beschlossen mit Entschließung MSC.338(91), bezüglich des Schutzes vor Lärm,

Des Weiteren unter dem Hinweis darauf, dass die oben erwähnte Regel II-1/3-12 verordnet, dass die Konstruktion des Schiffes zu einer Lärmreduzierung an Bord beiträgt und das Personal vor Lärm entsprechend dem "Code über Lärmpegel an Bord von Schiffen" (im Folgenden "der Code" genannt) schützt,

Nach Prüfung, bei seiner einundneunzigsten Tagung, der Empfehlung des Unterausschusses für Schiffsentwurf und Ausrüstung, die bei dessen sechsundfünfzigster Tagung gemacht wurde,

  1. Nimmt den "Code über Lärmpegel an Bord von Schiffen" an, dessen Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. Fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens dazu auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass der Code mit dem Inkrafttreten der Regel II-1/3-12 des Übereinkommens am 1. Juli 2014 wirksam wird;
  3. Ersucht den Generalsekretär beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut des Codes, der im Anhang enthalten ist, an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens weiterzuleiten;
  4. Ersucht außerdem den Generalsekretär die Abschriften dieser Entschließung und des Anhangs an alle Mitglieder der Organisation, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, weiterzuleiten.

Vorwort

  1. Der "Code über Lärmpegel an Bord von Schiffen" (im Folgenden "der Code" genannt) wurde entwickelt, um internationale Normen zum Schutz gegen Lärm bereitzustellen, wie es die Regel II-1/3-12 des Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in seiner jeweils geltenden Fassung, vorgibt. Obwohl der Code rechtlich als ein rechtsverbindliches Dokument des SOLAS Übereinkommens behandelt wird, sind bestimmte Festlegungen empfehlend oder informativ gemeint (siehe Absatz 1.1.3).
  2. Diese Regeln, Empfehlungen und Ratschläge sind dazu bestimmt den Verwaltungen eine Hilfestellung zu geben bei der Förderung einer "gehörschützenden" Umgebung an Bord von Schiffen. Allerdings befasst sich diese dynamische Thematik mit den Schnittstellen zwischen menschlichen und technischen Umfeldern. Regeln und Empfehlungen entwickeln sich zwangsläufig von Fall zu Fall als Folge verschiedener Entwicklungen technischer Natur und der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen. Deshalb sind Verwaltungen dazu aufgefordert die Erfahrungen und Informationen von anerkannten Organisationen, Schiffsbetreibern und Ausrüstungskonstrukteuren zur Verbesserung des Codes weiterzuleiten.
  3. Der Code wurde in Hinblick auf konventionelle Passagier- und Frachtschiffe erstellt.
    Während bestimmte Schiffstypen und -größen von seiner Anwendung ausgeschlossen sind, muss anerkannt werden, dass eine vollständige Anwendung bei Schiffen, die sich beträchtlich von den konventionellen Schiffstypen in Bauart und Betrieb unterscheiden, gegebenenfalls besonderer Erwägungen bedarf.
  4. Die Organisation hat eine Empfehlung über "Methoden zur Messung von Lärmpegeln an Hörstationen" (Entschließung A.343(IX)) beschlossen, die dieser Code nicht ersetzen soll. Jene Empfehlung bezieht sich auf Störungen des korrekten Empfangs von externen akustischen Navigationssignalen durch Bordlärm, und obwohl die Methoden der Lärmpegelmessung gemäß der Empfehlung und des Codes sich unterscheiden, sind diese Dokumente als vereinbar zu betrachten, da dieser Code sich hauptsächlich mit den Auswirkungen von Lärm auf Gesundheit und Komfort bezieht. Umsicht wird von Nöten sein, um eine Vereinbarkeit zwischen den allgemeinen Vorgaben und den Vorgaben zur Hörbarkeit von Navigationssignalen sicherzustellen.

Kapitel 1
Allgemeines

1.1 Umfang

1.1.1

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