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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschliessung MSC.342(91)
Beschlussfassung über Änderungen zur Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern
(Entschliessung MSC 288(87))

Vom 27. Juni 2013
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 781)



Siehe Fn. *

(angenommen am 30. November 2012)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

gestützt auf die mit der Entschließung MSC. 288(87) angenommene Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (nachfolgend bezeichnet als "die Leistungsanforderung"), die gemäß Kapitel II Buchstabe 1 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) von 1974, (nachfolgend bezeichnet als "das Übereinkommen") verbindlich ist,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, diese Leistungsanforderung im Hinblick auf die Bezugnahme auf weitere darin enthaltene IMO-Instrumente auf dem neusten Stand zu halten,

nach der auf seiner einundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen der Leistungsanforderung, die nach Artikel VIII des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren,

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2014 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 Prozent des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, Einsprüche gegen die Änderungen erhoben haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2014 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen zur Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern
(Entschliessung MSC 288(87))

In Absatz 2.6 wird der Verweis auf "Entschließung A.744(18)" ersetzt durch einen Verweis auf den Internationalen Code für das erweiterte Programm von Prüfungen bei Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen, 2011 (2011 ESP Code) (Entschließung A.1049(27)).

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.342(91), "Beschlussfassung über Änderungen zur Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87))", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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