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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.377(93)
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (GC-Code)

Vom 25. Februar 2015
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2015 S. 263)



(angenommen am 22. Mai 2014)

Siehe Fn. *

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

IN ANBETRACHT des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale See schifffahrts-
Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

SOWIE IN ANBETRACHT der Entschließung A.328(IX), mit der die Versammlung auf ihrer neun ten Tagung den Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (GC-Code) angenommen hat;

UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC.370(93), mit der er Änderungen des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massen gut (IGC-Code) angenommen hat;

NACH der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG der vom Unterausschuss "Stabilität und Freibord, Sicherheit der Fischereifahrzeuge" auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung vorgeschlagenen Änderungen des GC-Codes, die vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung genehmigt wurden;

IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die genehmigten Änderungen des GC-Codes an dem Tag in Kraft zu setzen, an dem die entsprechenden Änderungen des IGC-Codes in Kraft treten;

1 BESCHLIESST Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (GC-Code) in der jeweils geltenden Fassung, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT, dass die genannten Änderungen bei Annahme und Inkrafttreten der mit Entschließung MSC.370(93) angenommenen entsprechenden Änderungen des IGC-Codes am 1. Januar 2016 1 in Kraft treten.

Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (GC-Code)

Kapitel II
Schwimmfähigkeit im Leckfall und Anordnung der Ladetanks

2.2 - Freibord und Stabilität

1 Folgender neuer Absatz 2.2.4 wird angefügt:

"2.2.4 Alle Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen bei der ersten vorgeplanten Erneuerungsbesichtigung des Schiffes am oder nach dem 1. Januar 2016, jedoch nicht später als am 1. Januar 2021, mit einem Stabilitätsrechner aus gerüstet sein, der die Einhaltung der von der Verwaltung genehmigten Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Berücksichtigung der von der Organisation empfohlenen Leistungsanforderungen * überprüfen kann:

  1. ungeachtet der vorstehenden Vorschriften braucht ein auf einem Schiff vor dem 1. Januar 2016 installierter Stabilitätsrechner nicht ersetzt zu werden, vorausgesetzt, er kann die Einhaltung der Intakt- und Leckstabilität entsprechend den Anforderungen der Verwaltung überprüfen, und
  2. die Verwaltung hat für den Stabilitätsrechner eine Zulassungsbescheinigung auszustellen.

*) Auf Teil B Kapitel 4 des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008) in der jeweils geltenden Fassung, die Anlage Abschnitt 4 der Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern (MSC.1/Rundschreiben 1229) in der jeweils geltenden Fassung und die im Teil 1 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Rundschreiben 1461) festgelegten technischen Normen wird verwiesen."

2 Folgender neuer Absatz 2.2.5 wird angefügt:

"2.2.5 Die Verwaltung kann auf die Vorschriften des Absatzes 2.2.4 bei den folgenden Schiffen verzichten, vorausgesetzt, die für die Überprüfung der Intakt- und Leckstabilität eingesetzten Verfahren gewährleisten das gleiche Sicherheitsniveau wie bei einem in Übereinstimmung mit den genehmigten Ladefällen* beladenen Schiff. Jeder derartige Verzicht ist ordnungsgemäß im Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach Absatz 1.6.4 zu vermerken:

  1. Schiffe mit einem bestimmten festgelegten Einsatz mit einer begrenzten An zahl von wechselnden Ladungen derart, dass alle zu erwartenden Ladefälle in den dem Kapitän entsprechend den Vorschriften nach Absatz 2.2.3 zur Verfügung gestellten Stabilitätsunterlagen genehmigt worden sind;
  2. Schiffe, bei denen die Stabilitätsüberprüfung mit Hilfe eines von der Verwaltung zugelassenen Hilfsmittels an Land durchgeführt wird;
  3. Schiffe, die innerhalb einer genehmigte Reihe von Ladefällen beladen wer den, oder
  4. Schiffe, für die genehmigte KG/GM-Grenzkurven zur Verfügung stehen, die alle anwendbaren Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften abdecken.

*) Auf die betrieblichen Anweisungen im Teil 2 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Rundschreiben 1461) wird verwiesen."

Eignungszeugnis
(Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut)

3 Der bisherige Absatz 7 wird wie folgt ersetzt:

alt neu
7. daß das Schiff zu beladen ist
  1. in Übereinstimmung mit den Ladebedingungen der mit Stempel und Datum versehenen zugelassenen Ladungsunterlagen, die von einem verantwortlichen Bediensteten der Verwaltung oder einer von der Verwaltung anerkannten Stelle unterschrieben sind;3
  2. in Übereinstimmung mit den eingeschränkten Bestimmungen zur Beladung, die diesem Zeugnis beigefügt sind.3

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