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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.403(96)
Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE)

Vom 28. November 2016
(VkBl. Nr. 24 vom 30.12.2016 S. 875)



(angenommen am 19. Mai 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

unter Hinweis auf Entschließung MSC. 98(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (der "FSS-Code"), der unter Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verbindlich gemacht worden ist (das "Übereinkommen"), angenommen hat;

ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des FSS-Codes;

nach der auf seiner sechsundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des FSS-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des FSS-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die besagten Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen dem Generalsekretär notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß vorstehendem Absatz 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2020 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für den Zweck des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlagen enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme ( FSS-Code)

Kapitel 8 - Selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme

1 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 2.4.1 wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
2.4.1 Allgemeines

Teile des Systems, die beim Betrieb Temperaturen unter dem Gefrierpunkt ausgesetzt sein können, müssen in geeigneter Weise gegen Einfrieren geschützt sein.

"2.4.1 Allgemeines

2.4.1.1 Alle Teile des Systems, die beim Betrieb Temperaturen unter dem Gefrierpunkt ausgesetzt sein können, müssen in geeigneter Weise gegen Einfrieren geschützt sein.

2.4.1.2. Auf die vom Hersteller des Systems vorgegebenen Anforderungen der Wasserqualität ist besonders zu achten, um eine innere Korrosion der Sprinklerköpfe und eine Verstopfung oder Blockierung, die durch Korrosionsprodukte oder kalkbildende Minerale entstehen, zu verhindern." 

2 Nach dem bisherigen Kapitel 16 wird ein neues Kapitel 17 wie folgt angefügt:

Kapitel 17 - Schaumbrandbekämpfungs-Einrichtungen für die Hubschraubereinrichtung

1. Allgemeines

Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für Schaumbrandbekämpfungs-Einrichtungen für den Schutz von Hubschrauberdecks und Hubschrauberlandeflächen, wie es nach Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschrieben ist.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 D-Wert bedeutet die größte Abmessung des Hubschraubers, die für die Bemessung des Hubschrauberdecks benutzt wird, wenn sich seine Rotoren drehen. Er legt die erforderliche Fläche des Schaumauftrags fest.

2.2 Deckintegrierte Schaumdüsen sind Schaumdüsen, die in das Hubschrauberdeck eingelassen oder am Rand auf dem Hubschrauberdeck montiert sind.

2.3 Handschaumrohre sind Luft ansaugende Düsen in Rohrform für die Erzeugung und Abgabe von Schaum, normalerweise nur in gerader Strömungsrichtung.

2.4 Hubschrauberlandefläche ist eine Fläche entsprechend der Begriffsbestimmung in Regel II-2/3.57 SOLAS.

2.5 Hubschrauberdeck ist ein Deck entsprechend der
Begriffsbestimmung in Regel II-2/3.26 SOLAS.

2.6 Schlauchhaspel-Schaumstation ist eine mit Handschaumrohr und nicht zusammenfaltbarem Schlauch ausgerüstete Schlauchhaspel, die zusammen mit einem fest eingebauten Schaumzumischer und einem fest eingebauten Schaummitteltank, gemeinsam auf einem Rahmen montiert sind.

2.7 Monitor-Schaumstation ist ein Schaummonitor, entweder selbsterzeugend oder zusammen mit einem separaten, fest eingebauten Schaumzumischer, und ein fest eingebauter Schaummitteltank, die gemeinsam auf einem Rahmen montiert sind.

2.8 Hindernisfreier Sektor ist der Ab- und Anflugsektor, der die sichere Landefläche vollständig erfasst und sich über einen Sektor von mindestens 210° erstreckt, in dem nur genau angegebene Hindernisse zulässig sind.

2.9 Eingeschränkter Hindernissektor ist ein 150°-Sektor außerhalb des Ab- und Anflugsektors, der sich von einem Hubschrauberdeck nach außen erstreckt, in dem Hindernisse einer begrenzten Höhe zulässig sind.

3. Technische Anforderungen für Hubschrauberdecks und Hubschrauberlandeflächen

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