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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.420(97)
Vorläufige Empfehlungen für den Transport verflüssigten Wasserstoffs als Massengut

Vom 10. Oktober 2017
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2017 S. 911)



(angenommen am 25. November 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

in der Erkenntnis, dass das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") und der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ("der IGC-Code") derzeit keine verbindlichen Vorschriften für den Seetransport verflüssigten Wasserstoffs als Massengut vorsehen,

ebenfalls in der Erkenntnis, dass Absatz 5 der Präambel des IGC-Codes besagt, dass Vorschriften für neue Produkte und ihre Transportbedingungen vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen übergangsweise als Empfehlungen in Umlauf gebracht werden,

in der Erkenntnis, dass es eine Notwendigkeit zur Erarbeitung vorläufiger Empfehlungen für den Transport verflüssigten Wasserstoffs als Massengut gibt,

in Anerkennung der Tatsache, dass es in der Zwischenzeit einen dringenden Bedarf gibt für Empfehlungen an die Verwaltungen bezüglich eines sicheren Transports verflüssigten Wasserstoffs als Massengut,

weiterhin in Anerkennung der Tatsache, dass die vorläufigen Empfehlungen die Einführung einer trilateralen Vereinbarung für die Erarbeitung eines Versuchsschiffs erleichtern sollen, welches der Erforschung und Veranschaulichung des sicheren Überseetransports verflüssigten Wasserstoffs als Massengut über lange Entfernungen dienen soll,

nach Prüfung der Vorläufigen Empfehlungen, erstellt vom Unterausschuss "Container und Ladungen" auf seiner dritten Sitzung,

  1. nimmt die Vorläufigen Empfehlungen für den Transport verflüssigten Wasserstoffs als Massengut, deren Wortlaut in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist, an;
  2. fordert die Mitgliedsstaaten des Übereinkommens auf, die vorläufigen Empfehlungen bezüglich des Versuchsschiffs für den Transport verflüssigten Wasserstoffs als Massengut anzuwenden, unter Berücksichtigung der Erläuterungen;
  3. stimmt einer Informationserfassung über den sicheren Transport verflüssigten Wasserstoffs als Massengut zu, im Vorfeld einer Änderung des IGC-Codes, mit der verflüssigter Wasserstoff in diesen aufgenommen wird;
  4. ist damit einverstanden, dass diese vorläufigen Empfehlungen gegebenenfalls einer weiteren Überprüfung unterzogen werden müssen, wenn sie auf andere Schiffe als das Versuchsschiff angewandt werden sollen; und
  5. fordert die Mitgliedsstaaten und die maritime Industrie nachdrücklich dazu auf, ihm Informationen, Beobachtungen, Kommentare und Empfehlungen, die auf praktischen Erfahrungen durch die Anwendung dieser vorläufigen Empfehlungen beruhen, vorzulegen, wie auch relevante Sicherheitsanalysen auf Schiffen, die verflüssigten Wasserstoff als Massengut transportieren, einzureichen.

Vorläufige Empfehlungen für den Transport verflüssigten Wasserstoffs als Massengut

1 Einführung

1.1 Für den Schiffstransport verflüssigter Gase als Massengut müssen Schiffe die relevanten Vorschriften gemäß IGC-Code, geändert durch Entschließung MSC.370(93) ("der Code"), erfüllen. Der Anwendungsbereich des Codes gemäß Absatz 1.1.1 ist:

"Der Code gilt für Schiffe jeder Größe, einschließlich solcher mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen (RT), die verflüssigte Gase mit einem Dampfdruck von mehr als 0,28 MPa absolut bei einer Temperatur von 37,8 °C und andere in Kapitel 19 aufgeführte Stoffe als Massengut befördern."

1.2 Ein Schiff, das verflüssigten Wasserstoff als Massengut befördert (nachstehend "Tankschiff für verflüssigten Wasserstoff" genannt), muss die Anforderungen aus dem Code erfüllen.

1.3 Der Code fordert, dass ein Gastankschiff die Mindestanforderungen für die in Kapitel 19 aufgeführten Stoffe erfüllen muss. Die Vorschriften für verflüssigten Wasserstoff sind im Code jedoch nicht definiert.

1.4 Diese Anlage gibt vorläufige Empfehlungen, wie in Absatz 5 der Präambel des Codes dargelegt, für den Transport verflüssigten Wasserstoffs als Massengut, welche als Ausgangspunkt für zukünftige Mindestanforderungen an den Transport dieser Ladung dienen sollen.

1.5 Diese Empfehlungen wurden unter der Annahme erarbeitet, dass ein Gastankschiff für verflüssigten Wasserstoff keine anderen Gase außer verflüssigtem Wasserstoff transportiert. Folglich sind diese Empfehlungen nicht anwendbar auf Gastankschiffe für verflüssigten Wasserstoff, die Gase transportieren, die nicht verflüssigter Wasserstoff sind.

1.6 Der Code nimmt Bezug auf Absatz 5 der Präambel, auf Absatz 1.1.6.1 und auf Anmerkung Nr. 8 über die Ausstellung von Zeugnissen in Modellform, nach Art des "Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut", im Anhang 2 des Codes.

2 Vorläufige Empfehlungen für den Transport verflüssigten Wasserstoffs als Massengut

2.1

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