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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.435(98)
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code)

Vom 26. Januar 2018
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2018 S. 193)



(angenommen am 9. Juni 2017)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. * sowie Berichtigung =>

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt darauf, dass die Vollversammlung, bei der Annahme von Entschließung A.1.023(26) über den Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code), den Ausschuss ermächtigte, falls angebracht, den 2009 MODU-Code zu ändern, unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Entwurf und Technologien und nach gebührender Beratung mit einschlägigen Organisationen,

in der Erkenntnis, dass diese Anforderungen und Festlegungen den SOLAS-Anforderungen sehr ähnlich sind und dass einige von ihnen bei der Anwendung auf bewegliche Offshore-Plattformen zu potentiell gefährlichen Situationen führen können aufgrund der Tatsache, dass sie auf der Basis von typischen Abläufen für konventionelle Schiffe entwickelt worden sind,

ferner in der Erkenntnis des tragischen Verlusts von Menschenleben und der gelernten Lektionen aus der Explosion, dem Brand und dem Untergang der beweglichen Offshore-Bohrplattform DEEPWATER HORIZON im Golf von Mexiko, die sich vom 20. bis zum 22. April 2010 ereigneten,

nach Berücksichtigung, auf seiner achtundneunzigsten Tagung, der vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen auf seiner vierten Tagung gemachten Empfehlung,

  1. nimmt die Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code) an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist, für bewegliche Offshore-Bohrplattformen, deren Kiel am oder nach dem 1. Januar 2020 gelegt wird oder die sich in einem ähnlichen Bauzustand befinden
  2. fordert die betroffenen Mitgliedsstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um diese Änderungen umzusetzen.

Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009
( 2009 MODU-Code)

Kapitel 1 - Allgemeines

1.3 Begriffsbestimmungen

1 Der folgende neue Absatz 1.3.26, und die zugehörige Fußnote, werden nach dem bestehenden Absatz 1.3.25 eingefügt:

"1.3.26 Trennflächen der Klasse ,H" sind Trennflächen, die die selben Anforderungen erfüllen wie Trennflächen der Klasse ,A", wie sie in Regel II-2/3 SOLAS definiert sind, mit der Ausnahme, dass, wenn sie gemäß dem Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren geprüft werden, die Ofensteuerungs-Temperaturzeitkurve ersetzt wird durch die Ofensteuerungs-Temperaturzeitkurve für Kohlenwasserstoffbrände, die in nationalen oder internationalen Normen definiert sind 1.
_____
1) Verwiesen wird auf nationale Normen wie BS EN 1363- 2:1999 Fire resistance tests. Alternative and additional procedures; or ASTM 1529-14a Standard Test Methods for Determining Effects of Large Hydrocarbon Pool Fires on Structural Members and Assemblies; oder ISO/DIS 20902-1: Brandprüfungen für raumabschließende Bauteile, die üblicherweise in der petrochemischen Industrie eingesetzt werden - 5FJMT IWNF,0=3 CaPTF3A2-FO
(Red. Anm.: Die Nummerierung der neu hinzugefügten Fußnote1 wurde redaktionell als Fußnote 1a angefügt)

2 Die bestehenden Absätze 1.3.26 bis 1.3.59 werden entsprechend umnummeriert.

Kapitel 6 - Maschinen und elektrische Anlagen in gefährlichen Bereichen für Plattformen aller Bauarten

6.5 Notfallbedingungen aufgrund von Bohrtätigkeiten

3 Der Text des bestehenden Absatzes 6.5.2 wird auf den folgenden Wortlaut geändert:

alt neu
6.5.2 Im Falle, dass Plattformen ihre dynamischen Positionierungssysteme als einzige Vorrichtung zum Halten der Position nutzen, könnte die selektive Trennung oder Abschaltung von Maschinen und Einrichtungen, die die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des dynamischen Positionierungssystems berühren, zur Wahrung der Integrität der Bohrung speziell erwogen werden.  "6.5.2 Im Falle von Plattformen, die dynamische Positionierungssysteme nutzen, muss die Trennung oder Abschaltung von Maschinen und Einrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des dynamischen Positionierungssystems notwendig sind, auf einem logischen Abschaltungssystem basieren, das dafür entworfen ist, die Fähigkeit der Funktionskontrolle über die Integrität des Bohrlochs und die Fähigkeit zum Halten der Position aufrechtzuerhalten. Die Abschaltung von Generatoren und zugehörigen Energieversorgungseinrichtungen, die für den Betrieb des dynamischen Positionierungssystems notwendig sind, müssen in unabhängige Gruppen aufgeteilt werden, um die Reaktion auf Gasspüralarme zu ermöglichen während das Halten der Position aufrechterhalten wird."

6.6 Elektrische Anlagen in gefährlichen Bereichen

4 In Absatz 6.6.3 werden die folgenden Sätze und die zugehörige Fußnote nach der bestehenden Tabelle 6-1 und ihrer Fußnote hinzugefügt:

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