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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.447(99)
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (GC-Code)

Vom 18. März 2019
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2019 S. 267)



(angenommen am 24. Mai 2018)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

auch gestützt auf Entschließung A.328(IX), mit der die Vollversammlung bei ihrer neunten Tagung den Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( GC-Code) angenommen hat,

im Hinblick auf Entschließung MSC. 441(99), mit der er entsprechende Änderungen des Eignungszeugnisses gemäß dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC-Code) angenommen hat,

nach der auf seiner neunundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des Eignungszeugnisses gemäß dem GC-Code, die vom Sekretariat vorbereitet wurden und anschließend vom Ausschuss auf seiner achtundneunzigsten Tagung angenommen wurden,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit die Änderungen des GC-Codes an dem Tag in Kraft zu setzen, an dem die entsprechenden Änderungen des IGC-Codes in Kraft treten,

1 beschliesst Änderungen des Eignungszeugnisses gemäß dem Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( GC-Code), in der jeweils geltenden Fassung, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;

2 bestimmt, dass die genannten Änderungen bei Annahme und Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen des IGC-Codes, die mit Entschließung MSC. 441(99) angenommen wurden, am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

.

Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( GC-Code ) Anlage

1 Im Anhang wird der bestehende Absatz 7 des Musters des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut mit folgendem Wortlaut ersetzt:

alt neu
7. dass das Schiff zu beladen ist:
  1. 3nur in Übereinstimmung mit Ladefällen, die als übereinstimmend mit den In takt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Verwendung des zugelassenen, entsprechend Absatz 2.2.4 des Codes installierten Stabilitätsrechners überprüft worden sind;
  2. 3 wenn ein nach Absatz 2.2.5 des Codes zulässiger Verzicht gewährt wird und der zugelassene Stabilitätsrechner, der nach Absatz 2.2.4 des Codes vorgeschrieben ist, nicht installiert ist, ist die Beladung in Übereinstimmung mit einem oder mehreren der folgenden genehmigten Verfahren vorzunehmen:
    1. 3 In Übereinstimmung mit den Ladefällen, die in dem genehmigten Ladungshandbuch aufgeführt, mit einem Stempel, dem Ausstellungsdatum und der Unterschrift der ausfertigenden Behörde oder einer von der Verwaltung anerkannten Organisation versehen sind; oder
    2. 3 in Übereinstimmung mit den Ladefällen, die unter Verwendung eines zugelassenen Hilfsmittels an Land überprüft worden sind; oder
    3. 3 in Übereinstimmung mit einem Ladefall, der innerhalb einer genehmigten Reihe von Ladefällen liegt, die in dem in vorstehender Ziffer (i) angegebenen Ladungshandbuch definiert sind; oder
    4. 3 in Übereinstimmung mit einem Ladefall, der unter Verwendung genehmigter kritischer KG/GM-Daten, die in dem in vorstehender Ziffer (i) angegebenen Ladungshandbuch definiert sind, überprüft worden ist;
  3. 3 in Übereinstimmung mit den einschränkenden Bestimmungen zur Beladung, die diesem Zeugnis beigefügt sind.

Wenn es erforderlich ist, das Schiff abweichend von den oben bezeichneten Anweisungen zu beladen, sind die notwendigen Berechnungen, die zur Prüfung der vorgeschlagenen Ladebedingungen auszuführen sind, der ausfertigenden Behörde vorzulegen und von dieser schriftlich zu genehmigen.

 "7. dass die durch Absatz 2.2.3 des Codes vorgeschriebenen Beladungs- und Stabilitätsunterlagen in einer genehmigten Form an Bord vorhanden sind.

8 dass das Schiff zu beladen ist:

  1. * nur in Übereinstimmung mit Ladefällen, die als übereinstimmend mit den Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Verwendung des zugelassenen, entsprechend Absatz 2.2.4 des Codes installierten Stabilitätsrechners überprüft worden sind;
  2. * wenn ein nach Absatz 2.2.5 des Codes zulässiger Verzicht gewährt wird und der zugelassene Stabilitätsrechner, der nach Absatz 2.2.4 des Codes vorgeschrieben ist, nicht installiert ist, ist die Beladung in Übereinstimmung mit einem oder mehreren der folgenden genehmigten Verfahren vorzunehmen:
    1. * in Übereinstimmung mit den Ladefällen, die in den genehmigten Beladungs- und Stabilitätsunterlagen aufgeführt sind, auf die in vorstehendem Absatz 7 verwiesen wird; oder

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(Stand: 19.04.2019)

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