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Regelwerk

Entschließung MSC.461(101) - Änderungen des Internationalen Codes von 2011 für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen (ESP-Code 2011)

(Vom 13. Juni 2019)
(VKBl. Nr. 24 vom 31.12.2020 S. 852)



siehe Fußnote 1)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-fahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt auf Entschließung A.1049(27), mit welcher die Versammlung den Internationalen Code für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 ("der ESP-Code 2011") angenommen hat, der nach Kapitel XI-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") wirksam wurde,

ferner gestützt auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel XI-1/2 des Übereinkommens, die das Verfahren zur Änderung des ESP-Codes 2011 betreffen,

nach der auf seiner einhundertersten Tagung erfolgten Prüfung der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des ESP-Codes 2011,

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des ESP-Codes 2011, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Absatz 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen des ESP-Codes 2011 als am 1. Juli 2020 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Absatz 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme in Übereinstimmung mit vorstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2021 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderunge des Internationalen Codes von 2011 für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen (ESP-Code 2011)

Der gesamte Wortlaut des ESP-Codes 2011wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:


ESP-Code Fassung 2020

________

1) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.461(101), "Änderungen des Internationalen Codes von 2011 für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen (ESP-Code 2011)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht


ENDE

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