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Regelwerk

Entschließung MSC.504(105) - Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 1979 (MODU-Code 1979)

(angenommen am 28. April 2022)
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2024 S. 111)


DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

AUCH GESTÜTZT DARAUF, dass die Vollversammlung bei der Annahme von Entschließung A.414(XI) über den Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 1979 (MODU-Code 1979), den Ausschuss damit beauftragte, den Code, soweit er es nach eingängiger Beratung mit den einschlägigen Organisationen für notwendig erachtet bei Bedarf zu ändern,

IM HINBLICK AUF die Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, die mit Entschließung MSC.496(105) angenommen wurden,

NACH DER auf der 105. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der darauffolgenden Änderungen des MODU-Codes 1979,

1 BESCHLIESST die Änderungen des MODU-Codes 1979, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 FORDERT alle betroffenen Regierungen AUF, die entsprechenden Schritte einzuleiten, um die angehängten Änderungen des MODU-Codes 1979 zum 1. Januar 2024 rechtlich wirksam lassen zu werden.

Anlage Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 1979 (MODU-Code 1979)

Kapitel 10
Rettungsmittel und Rettungsgerät

1 Die Absätze 10.7, 10.7.1

10.7.1 Den Anforderungen des LSA-Codes entsprechende Aussetzvorrichtungen müssen für alle Rettungsboote und mit Davits auszusetzenden Rettungsflöße vorgesehen werden.

und 10.7.2

10.7.2 Die Aussetz- und Einholvorrichtungen müssen derart beschaffen sein, dass die Bedienperson der Vorrichtung auf der Plattform die Überlebensfahrzeuge jederzeit während des Aussetzens und Rettungsboote auch während des Einholens beobachten kann.

werden mit Folgendem ersetzt:

"10.7 [bleibt offen *]

* Die Bestimmungen bezüglich der funktechnischen Rettungsmittel wurden nach Kapitel 11 unter Verweis auf Entschließung MSC.504(105) verschoben. Der Absatz 10.7 wurde bewusst offen gelassen, um eine Umnummerierung der bestehenden Absätze zu vermeiden."

Kapitel 11
Funkanlagen

2 Der Wortlaut des Kapitels 11 wird mit Folgendem ersetzt:

"Auf beweglichen Offshore-Bohrplattformen sollen Funkeinrichtungen nach Kapitel 11 des 2009 MODU-Code (Einschließung A.1023(26)), in der jeweils gelten Fassung mit den Änderungen bis einschließlich MSC.506(105), vorhanden sein, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen jenes Kapitels ausgerüstet und betrieben werden."

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________

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Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.504(105), "Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 1979 (MODU-Code 1979)" in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache

Vom 21. Dezember 2023
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2024 S. 111)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.504(105), "Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 1979 (MODU-Code 1979)" in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 240303


ENDE

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