Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MSC.526(106) - Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code)

(angenommen am 10. November 2022)
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2025 S. 190)


DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

AUCH GESTÜTZT AUF Entschließung MSC.4(48), mit welcher er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) angenommen hat, der gemäß Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (" das Übereinkommen") verbindlich eingeführt wurde,

FERNER GESTÜTZT AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/8 Absatz 1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IBC-Codes,

IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner achtundsiebzigsten Tagung Änderungen des IBC-Codes bezüglich wasserdichter Türen mit Entschließung MEPC.345(78) angenommen hat, welche nachfolgend vom Schiffssicherheitsausschuss angenommen werden sollten,

NACH DER auf seiner 106. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IBC-Codes,

1 BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des IBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Ab-satz 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen des IBC-Codes als am 1. Januar 2024 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten zusammengenommen mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die Vertragsparteien AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Absatz 2 des Übereinkommens die Änderungen des IBC-Codes nach ihrer Annahme in Übereinstimmung mit oben stehendem Absatz 2 am 1. Juli 2024 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär, im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär AUCH, den Mitgliedern der Organisation, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code)

Kapitel 2
Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall und Anordnung der Ladetanks

2.9 Vorschriften über die Erhaltung der Schwimmfähigkeit

Absatz 2.9.2.1 wird mit folgendem Wortlaut ersetzt:

alt neu
muss unter Berücksichtigung des tieferen Eintauchens des Schiffes im Wasser aufgrund der Überflutung sowie unter Berücksichtigung seiner Krängung und seines Trimms die Wasserlinie unterhalb des unteren Randes aller Öffnungen liegen, durch die bei sich ausbreitender oder sturzartiger Überflutung Wasser eindringen kann. Zu diesen Öffnungen zählen auch Rohrleitungen, durch die Luft geführt wird, sowie Öffnungen, die mittels wetterdichter Türen oder Lukendeckel geschlossen werden; andererseits zählen nicht dazu: Öffnungen, die mittels wasserdichter Mannlochabdeckungen, wasserdichter runder Schiffsfenster, kleiner wasserdichter Ladetank-Lukendeckel, welche die hohe Dichtigkeit des Decks erhalten, mittels fernbedienter wasserdichter Schiebetüren oder eckiger Schiffsfenster der nicht zu öffnenden Bauart geschlossen werden;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.04.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion