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Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MSC.537(107) - Änderungen des Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000)

Vom 12. November 2025
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2025 S. 645)


(angenommen am 8. Juni 2023)

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

IM HINBLICK AUF Entschließung MSC.97(73), mit der er den Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (" HSC-Code 2000") angenommen hat, der durch Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") verbindlich gemacht worden ist,

AUCH IM HINBLICK AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1 Absatz 2 des Übereinkommens bezüglich des Verfahrens zur Änderung des HSC-Codes 2000,

NACH DER auf seiner 107. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der Änderungen des HSC-Codes 2000, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und verbreitet worden sind,

1 BESCHLIESST in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des HSC-Codes 2000, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, angezeigt haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;

3 FORDERT die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß dem obigen Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär, im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär AUCH, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000)

Kapitel 7
Brandsicherheit

Teil A
Allgemeines

7.9 Verschiedenes

1 Der folgende neue Absatz 7.9.4 wird nach dem vorhandenen Absatz 7.9.3.5 zusammen mit der zugehörigen Fußnote hinzugefügt:

"7.9.4 Beschränkungen für Feuerlöschmittel

7.9.4.1 Die folgenden Beschränkungen gelten für den Einsatz, die Lagerung und Entsorgung von Perfluoroctansulfonsäure (PFOS):

  1. Auf Fahrzeugen, die am oder nach dem 1. Januar 2026 gebaut werden, ist der Einsatz oder die Lagerung von Feuerlöschmittel, das Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) enthält, verboten,
  2. Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2026 gebaut werden, müssen die Anforderungen in 7.9.4.1.1 spätestens zum Zeitpunkt der ersten Besichtigung * am oder nach dem 1. Januar 2026 einhalten, und
  3. die durch die Anforderungen in 7.9.4.1.1 oder 7.9.4.1.2 verbotenen Stoffe müssen an geeignete landseitige Auffanganlagen abgegeben werden, wenn sie vom Fahrzeug entfernt werden.

* Es wird auf die "Einheitliche Interpretation des Begriffs "erste Besichtigung" entsprechend den SOLAS-Regeln" (MSC.1/ Rundschreiben 1290) verwiesen."

Anlage 1 Form des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und Ausrüstungsverzeichnis

Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

2 In der Tabelle "Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln" werden die Einträge 9 bis 10.2

9 Eintauchanzüge

9.1 Gesamtanzahl

9.2 Anzahl der Anzüge, welche de Anforderungen für Rettungswesten erfüllen

10 Anzahl der Wetterschutzanzüge

10.1 Gesamtzahl

10.2 Anzahl der Anzüge, welche de Anforderungen für Rettungswesten erfüllen

mit Folgendem ersetzt:

"9 Anzahl der Eintauchanzüge

10 Anzahl der Wetterschutzanzüge "

Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.537(107), "Änderungen des Inter nationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwin-digkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000)" in der jeweils geltenden Fassung, in deutscher Sprache

Vom 12. November 2025
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2025 S. 645)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-schusses MSC.537(107), "Änderungen des Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000)" in der jeweils geltenden Fassung, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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