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Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MSC.538(107) - Änderungen des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code)

Vom 12. November 2025
(VkBl. Nr. 23 vom 25.12.2025 S. 645)


(angenommen am 8. Juni 2023)

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

IM HINBLICK AUF Entschließung MSC.385(94), mit welcher er die auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie die Teile I-A und I-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren ("der Polar Code") angenommen hat, der durch Kapitel XIV des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") verbindlich gemacht worden ist,

AUCH IM HINBLICK AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel XIV/1 Absatz 1.1 des Übereinkommens bezüglich des Verfahrens zur Änderung der auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie des Teils I-A des Polar Codes,

DES WEITEREN IM HINBLICK AUF Regel XIV/1 Absatz 1.2 des Übereinkommens bezüglich des Verfahrens zur Änderung des Teils I-B des Polar Codes,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, Sicherheitsmaßnahmen für Nicht-SOLAS-Schiffe, die in Polargewässern verkehren, einzuführen,

NACH DER auf seiner 107. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG von Änderungen des Polar Codes, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und verbreitet worden sind,

1 BESCHLIESST in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen von Teil I-A des Polar Codes, dessen Wortlaut in Anlage 1 zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESCHLIESST AUCH in Übereinstimmung mit Regel XIV/1 Absatz 1.2 des Übereinkommens die Änderungen von Teil I-B des Polar Codes, dessen Wortlaut in Anlage 2 zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;

3 BESTIMMT in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen von Teil I-A des Polar Codes als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, angezeigt haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;

4 FORDERT die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die genannten Änderungen gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß dem obigen Absatz 3 am 1. Januar 2026 wirksam werden;

5 FORDERT die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUSSERDEM AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen von Teil I-B des Polar Codes am 1. Januar 2026 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Anlage 1 wiedergegebenen Änderungen von Teil I-a des Codes wirksam werden;

6 ERSUCHT den Generalsekretär, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens zum Zweck der Erfüllung des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens beglaubigte Abschriften der hier vorliegenden Entschließung und des Wortlauts der in den Anlagen enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

7 ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der hier vorliegenden Entschließung und ihrer Anlagen zu übermitteln.

Anlage 1

Änderungen des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code)

Teil I-A
Sicherheitsmaßnahmen

Kapitel 9
Sicherung der Seefahrt

1 Die Überschrift von Kapitel 9 wird ersetzt mit Folgendem:

alt neu
Kapitel 9
Sicherung der Seefahrt
"Kapitel 9
Sicherung der Seefahrt für Schiffe, für die ein Zeugnis nach Kapitel I von SOLAS ausgestellt wird"

2 Der folgende Wortlaut wird nach der Überschrift von Kapitel 9 hinzugefügt:

"Dieses Kapitel findet Anwendung auf Schiffe, für die ein Zeugnis nach Kapitel I von SOLAS ausgestellt wird."

3 Das folgende neue Kapitel wird nach dem vorhandenen Kapitel 9 hinzugefügt:

"Kapitel 9-1
Sicherung der Seefahrt für Fischereifahrzeuge von 24 Metern Länge über alles oder mehr, Vergnügungsyachten mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden, sowie Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500

Dieses Kapitel findet Anwendung auf:

  1. Fischereifahrzeuge von 24 Metern Länge über alles oder mehr;
  2. Vergnügungsyachten mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden; und
  3. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500.

9-1.1 Ziel

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