umwelt-online: Entschließung MSC.97(73) Annahme des Internationaler Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (3)

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Teil C
Anforderungen an Frachtfahrzeuge

9.9 Betriebswichtige Maschinenanlagen und Bedieneinrichtungen

Frachtfahrzeuge müssen in der Lage sein, im Falle eines Brandes oder eines sonstigen Unfalls in einer der Abteilungen des Fahrzeuges betriebswichtige Maschinenanlagen und Bedieneinrichtungen funktionsfähig zu erhalten. Das Fahrzeug braucht nicht in der Lage zu sein, mit eigenem Antrieb einen Zufluchtsort zu erreichen.

Kapitel 10
Hilfsanlagen

Teil A
Allgemeines

10.1 Allgemeines

10.1.1 Anlagen für Flüssigkeiten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass unter allen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ein sicherer und ausreichender Durchfluss bei dem vorgesehenen Volumenstrom und Druck gewährleistet ist. Die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls oder einer Leckage in einer flüssigkeitsführenden Anlage, die zur Beschädigung der elektrischen Anlage, zu einer Brand- oder einer Explosionsgefahr führen könnte, ist zu minimieren. Es muss vermieden werden, dass bei einer Leckage oder einem Rohrbruch entzündbare Flüssigkeiten auf heiße Flächen treffen können.

10.1.2 Der zulässige Betriebsüberdruck der flüssigkeitsführenden Anlage darf in keinem Teil den Auslegungsdruck der Anlage unter Berücksichtigung der zulässigen Beanspruchungen der Werkstoffe überschreiten. Wenn der zulässige Betriebsüberdruck eines Bauteils, wie beispielsweise ein Ventil oder ein Formstück, geringer ist als der für das Rohr oder die Rohrleitung berechnete Druck, muss der Anlagedruck auf den niedrigsten für ein Bauteil zulässigen Betriebsüberdruck begrenzt sein. Jede Anlage, welche einem höheren Druck als dem zulässigen Betriebsüberdruck ausgesetzt werden kann, muss durch entsprechende Druckentlastungseinrichtungen geschützt sein.

10.1.3 Tanks und Rohrleitungen müssen einer Druckprüfung mit einem Druck unterzogen werden, welcher einen ausreichenden Sicherheitsabstand oberhalb des Betriebsdruckes des betreffenden Teiles sicherstellt. Bei der Prüfung von Vorratstanks oder Behältern müssen die während des Überlaufens auftretenden statischen Drücke sowie die dynamischen Belastungen aufgrund der Bewegung des Fahrzeugs berücksichtigt sein.

10.1.4 Werkstoffe, die in Leitungssystemen verwendet werden, müssen gegen die beförderte Flüssigkeit beständig sein und unter Beachtung einer möglichen Brandgefahr ausgewählt werden. Nichtmetallische Rohrwerkstoffe können für bestimmte Anlagen gestattet werden, vorausgesetzt, die Integrität des Fahrzeugrumpfes wasserdichten Decks und Schotte ist gewährleistet 27.

10.2 Vorkehrungen für Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle

10.2.1 Bei Verwendung von Öl als Brennstoff gilt die Vorschrift des Absatzes 7.1.2.2.

10.2.2 Leitungen für Brennstoff, Schmieröl und andere entzündbare Öle müssen abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein Versprühen oder Auslaufen von Brennstoff oder Öl auf heiße Flächen, in Maschinen-Luftansaugöffnungen oder an andere Zündquellen, soweit durchführbar, zu verhindern. Die Anzahl der lösbaren Verbindungen in diesen Rohrleitungssystemen muss minimiert sein. Flexible Leitungen für entzündbare Flüssigkeiten müssen zugelassen sein 28.

10.2.3 Brennstoff, Schmieröl und andere entzündbare Öle dürfen nicht vor Gesellschaftsräumen und Besatzungsunterkünften befördert werden.

Vorkehrungen für Brennstoff

10.2.4 Auf einem Fahrzeug, auf dem flüssiger Brennstoff verwendet wird, müssen die Vorkehrungen für Lagerung, Verteilung und Verwendung des Brennstoffs derart sein, dass die Sicherheit des Fahrzeugs und der Personen an Bord gewährleistet ist; sie müssen zumindest folgenden Vorschriften entsprechen:

10.2.4.1 Soweit durchführbar, müssen alle Teile des Brennstoffsystems, das vorgewärmten Brennstoff unter einem Druck von mehr als 0,18 N/mm2 enthält, so angeordnet sein, dass Mängel und undichte Stellen leicht bemerkt werden können. Die Maschinenräume müssen im Bereich derartiger Teile des Brennstoffsystems angemessen beleuchtet sein.

10.2.4.2 Die Lüftung der Maschinenräume muss ausreichen, um unter allen normalen Umständen die Ansammlung von Brennstoffdämpfen zu verhindern.

10.2.4.3 Die Anordnung und Lage der Brennstofftanks muss Absatz 7.5.2 entsprechen.

10.2.4.4 Brennstofftanks dürfen nicht so eingebaut sein, dass über- oder auslaufender Brennstoff gefährlich werden kann, wenn er auf heiße Flächen gelangt. Es wird auf die Brandschutzvorschriften des Absatzes 7.5 verwiesen.

10.2.4.5 Brennstoffrohre müssen mit Absperreinrichtung entsprechend Absatz 7.5.3 versehen sein.

10.2.4.6 Sofern erforderlich, muss jeder Brennstofftank mit einer Leckwanne oder Süllen versehen sein, die aus Tanks austretenden Brennstoff auffangen können.

10.2.4.7 Es müssen sichere und wirksame Einrichtungen für die Bestimmung der in jedem Brennstofftank vorhandenen Brennstoffmenge vorgesehen sein.

10.2.4.7.1

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(Stand: 10.02.2020)

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