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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.757(18) - Breite der Treppen auf Fahrgastschiffen
Richtlinien für die Berechnung der Breite von Treppen, die auf Fahrgastschiffen als Fluchtwege dienen

Vom 21. September 1994
(VkBl. Nr. 19 vom 15.09.1994 S. 687)



1 Zweck

1.1 Die nachstehenden Richtlinien sind bei der Anwendung der Regel II-2/28.1.5.1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der durch die Entschließung MSC.27(61) geänderten Fassung heranzuziehen.

1.2 Es ist zu berücksichtigen, daß an den Fluchtwegen zum Einbootungsdeck ein Sammelplatz liegen kann. In einem solchen Falle sind bei der Anwendung der nachstehenden Richtlinien die Brandschutzvorschriften sowie die Vorschriften über die Abmessungen von auf dem Weg zwischen Treppenschacht und Sammelplatz sowie auf dem Weg zwischen Sammelplatz und Einbootungsdeck gelegenen Gängen und Türen zu beachten; darüber hinaus ist zu bedenken, daß das Geleiten von Personen von den Sammelplätzen zu den Bereichen für das Einbooten in kleinen geführten Gruppen erfolgt.

1.3 Bei der Berechnung ist die Anzahl sämtlicher Personen zugrundezulegen, die in jedem einzelnen senkrechten Hauptbrandabschnitt die abgeschlossenen Bereiche oder Räume verlassen und die Treppenschächte in dem betreffenden senkrechten Hauptbrandabschnitt benutzen; Personen aus anderen senkrechten Hauptbrandabschnitten, die auch diese Treppen benutzen, sind zu berücksichtigen.

1.4 Die Berechnung ist für jeden einzelnen senkrechten Hauptbrandabschnitt für die Verteilung der Fahrgäste auf jedem Deck bei Nacht (Fall 1) und bei Tage (Fall 2) vorzunehmen; die größte sich aus beiden Berechnungen ergebende Personenzahl ist sodann zur Bestimmung der Breite der Treppen für jedes einzelne der betreffenden Decks zu berücksichtigen.

1.5 Die Berechnungsmethode berücksichtigt bei der Bestimmung der Treppenbreite auf jeder Decksebene maximal drei jeweils aufeinander folgende Treppen, welche zu der zu betrachtenden Treppe hin führen (Fluchtwegrichtung).

2 Berechnung der Breite von Treppen

2.1 Bei der Bemessung der Breite von Treppen in jedem unter 1.4 genannten Fall, die das zeitlich problemlose Durchschleusen der Personen aus oben und unten angrenzenden Decks zu den Sammelplätzen gewährleistet, sind folgende Berechnungsformeln zu verwenden (siehe Abbildungen 1 und 2):

wenn zwei Decks miteinander verbunden sind: W = (N1 + N2) x 10 mm [mm];

wenn drei Decks miteinander verbunden sind: W = (N1 + N2 + 0,5 x N3) x 10 mm [mm];

wenn vier Decks miteinander verbunden sind: W = (N1 + N2 + 0,5 x N3 + 0,25 x N4) x 10 mm [mm];

wenn fünf oder mehr als fünf Decks miteinander verbunden sind, ist die Breite der Treppen in der Weise zu bestimmen, daß die oben für vier Decks angegebene Formel auf das zu betrachtende und die unmittelbar aufeinanderfolgenden Decks angewandt wird.

Hierbei ist:

W = vorgeschriebene lichte Breite zwischen den Handläufen der jeweiligen Treppe in Millimeter;
Hinweis: Der rechnerisch ermittelte Wert "W" kann in Fällen, wo in Höhe des betreffenden Decks eine Treppenvorfläche zur Verfügung steht, in der Art und Weise verringert werden, daß ein Wert "P" von einem Wert "Z" abgezogen wird, wobei gilt
P = S x 3,0 Personen/m2 Pmax = 0,25 x Z, hierbei ist:
Z = Gesamtanzahl der Personen, die aller Voraussicht nach von dem zu betrachtenden Deck evakuiert werden müssen;
P = Anzahl der Personen, die auf der Treppenvorfläche vorübergehend Zuflucht nehmen; dieser Wert darf bis zu einem Höchstwert von Pmax = 0,25 x Z (abgerundet auf die nächste ganze Zahl) vom Wert "Z" abgezogen werden;
S = Netto-Treppenvorfläche (in Quadratmeter) abzüglich der Bedarfsfläche für den Treppenübergang und der Flächen der Türöffnungsbereiche (siehe Abbildung 1);
N = Gesamtanzahl der Personen, die aller Voraussicht nach von jedem einzelnen der zu betrachtenden Decks die Treppe benutzen werden; dabei bezeichnet N1 das Deck mit der größten Anzahl von Personen, die diese Treppe benutzen werden; N2 bezeichnet das Deck mit der nächstgrößeren Anzahl von Personen, die ebenfalls diese Treppe benutzen werden; die Bezeichnungen werden in der gleichen Weise weitergeführt, so daß für die Bemessung der Treppenbreite in Höhe des jeweiligen Decks gilt:
N1 > N2 > N3 > N4 (siehe Abbildung 2). Dabei wird unterstellt, daß diese Decks über oder unter dem zu betrachtenden Deck liegen (das heißt: entgegen der Richtung, in welcher das Einbootungsdeck liegt).

2.2 Die Treppe darf in der Fluchtwegrichtung zum Sammelplatz hin nicht schmaler werden; wenn in einem senkrechten Hauptbrandabschnitt mehrere Sammelplätze vorhanden sind, so darf die Treppe in der Fluchtwegrichtung bis zu dem am weitesten entfernt liegenden Sammelplatz nicht schmaler werden.

2.3

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