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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.1045(27)
Lotsenversetzeinrichtungen

Vom 13. Januar 2014
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2014 S. 93)



Siehe Fn. *

(beschlossen am 30. November 2011)

Die Vollversammlung,

gestützt auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bezüglich der Aufgaben der Vollversammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffssicherheit,

unter Hinweis auf die geltende Regel V/ 23 des Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS), in seiner jeweils geltenden Fassung,

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner siebenundachtzigsten Tagung gemachten Empfehlung,

  1. nimmt die in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegebene "Empfehlung für Lotsenversetzeinrichtungen" an;
  2. fordert die Regierungen auf, alle Betroffenen auf diese Empfehlung hinzuweisen;
  3. fordert die Regierungen weiter auf sicherzustellen, dass mechanische Lotsenaufzüge nicht verwendet werden;
  4. ersucht die Regierungen sicherzustellen, dass Lotsenleitern und ihre Einrichtungen, Verwendung und Wartung Anforderungen entsprechen, die nicht schlechter sind als die in der Anlage zu dieser Entschließung niedergelegten;
  5. hebt die Entschließung A.889(21) auf.

Empfehlung für Lotsenversetzeinrichtung

1 Allgemeines

Die Schiffbauer werden aufgefordert, schon im frühen Entwurfsstadium alle Aspekte der Lotsenversetzeinrichtungen in Betracht zu ziehen. Die Konstrukteure und Hersteller werden ebenfalls dazu aufgefordert, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der Absätze 2.1.2, 3.1 und 3.3.

2 Lotsenleitern

Eine Lotsenleiter muss vom Hersteller zertifiziert sein entweder den Vorgaben in diesem Abschnitt oder denen eines internationalen Standards, der für die Organisation tragbar ist, zu entsprechen. 1

2.1 Position und Konstruktion

2.1.1 Die Befestigungspunkte, Schäkel und Befestigungsleinen müssen mindestens so stark sein wie die in Absatz 2.2 beschriebenen Seitentaue.

2.1.2 Die Stufen der Lotsenleiter müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. sofern aus Hartholz hergestellt, müssen die Stufen aus einem Stück und astfrei sein;
  2. sofern aus anderem Material als Hartholz hergestellt, müssen die Stufen von den Anforderungen der Verwaltung entsprechender, gleichwertiger Stärke, Steifigkeit und Beständigkeit sein;
  3. die vier untersten Stufen können aus Gummi von ausreichender Stärke und Steifigkeit oder anderem von der Verwaltung zugelassenem Material bestehen;
  4. sie müssen eine wirksame rutschfeste Oberfläche haben;
  5. sie dürfen nicht kürzer als 400 Millimeter zwischen den Seitentauen, 115 Millimeter breit und, ohne eine rutschfeste Beschichtung oder Spurrillen, 25 Millimeter hoch sein;
  6. sie müssen untereinander einen gleichen Abstand von mindestens 310 Millimetern und höchstens 350 Millimetern haben; und
  7. sie müssen jede für sich gegen Verrutschen aus der horizontalen Lage gesichert sein.

2.1.3 Lotsenleitern dürfen nicht mehr als zwei Ersatzstufen haben, die auf eine andere Art befestigt sind als bei der Herstellung der Leiter. Alle so befestigten Ersatzstufen müssen so bald wie möglich durch Stufen ersetzt werden, die auf die gleiche Art wie die Stufen bei der ursprünglichen Leiter befestigt sind. Wenn eine Ersatzstufe Einkerbungen zur Aufnahme der Seitentaue hat, müssen diese Einkerbungen an den langen Seiten der Stufen angebracht sein.

2.1.4 Lotsenleitern mit mehr als fünf Stufen müssen Spreizstufen von mindestens 1,8 Metern Länge in solchen Abständen haben, dass ein Verdrehen der Lotsenleiter verhindert wird. Die unterste Spreizstufe muss die fünfte Stufe von unten sein und der Abstand zwischen zwei Spreizstufen darf nicht mehr als neun Stufen betragen.

2.1.5 Wenn eine Rückholleine als nötig erachtet wird, um das sichere Ausbringen einer Lotsenleiter zu gewährleisten, muss die Leine an oder über der letzten Spreizstufe befestigt werden und nach vorn führen. Die Rückholleine darf den Lotsen nicht behindern oder eine sichere Annäherung des Lotsenboots behindern.

2.1.6 Eine dauerhafte Längenmarkierung in regelmäßigen Abständen (z.B. von 1 Meter), muss über die gesamte Länge der Leiter vorhanden sein, passend zu ihrem Entwurf, ihrer Verwendung und Instandhaltung, um ein Ausbringen der Leiter auf die benötigte Höhe zu erleichtern.

2.2 Tauwerk

2.2.1 Die Seitentaue der Lotsenleiter müssen aus zwei unbekleideten Tauen von mindestens 18 Millimetern Durchmesser auf jeder Seite bestehen und durchgehend sein, keine Verbindungselemente und eine Bruchfestigkeit von mindestens 24 Kilo-Newton pro Seitentau haben. Die zwei Seitentaue müssen jeweils aus einem durchgehenden Stück Tau bestehen, wobei der Mittelpunkt auf halber Länge, sich auf einer Kausch befindet, die groß genug ist mindestens zwei Lagen Seitentau zu fassen.

2.2.2 Die Seitentaue müssen aus Manila oder einem anderen von der Verwaltung zugelassenen Material gleicher Stärke, Beständigkeit, Dehnungseigenschaften und Griffigkeit bestehen, das gegen chemische Zersetzung durch Lichteinwirkung geschützt ist.

2.2.3

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