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Regelwerk

Entschließung A.1047(27) *
Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung

Vom 07. Februar 2013
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2013 S. 201)



(Beschlossen am 30. November 2011)

Die Vollversammlung,

gestützt auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bezüglich der Aufgaben der Vollversammlung betreffend Vorschriften und Richtlinien zur Schiffssicherheit und zur Verhütung und Kontrolle der Meeresverschmutzung durch Schiffe,

sowie gestützt auf Artikel 28 Buchstabe a dieses Übereinkommens, der den Schiffssicherheitsausschuss verpflichtet, unter anderem auch die Besetzung von Seeschiffen unter dem Aspekt der Sicherheit zu betrachten,

angesichts der Tatsache, dass eine sichere Schiffsbesetzung vom Vorhandensein der für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Hinblick auf das Schiff, die Besatzung, die Fahrgäste, die Ladung und sonstige Sachwerte sowie für den Schutz der Meeresumwelt notwendigen Anzahl gut ausgebildeter und erfahrener Seeleute abhängt,

in Würdigung der Bedeutung der einschlägigen IMO-Rechtsinstrumente sowie der von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verabschiedeten Rechtsinstrumente zur Schiffssicherheit und zum Schutz der Meeresumwelt,

eingedenk der Vorgaben in Kapitel V Regel 14 des SO-LAS-Übereinkommens, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend die Ausstellung eines angemessenen Schiffsbesatzungszeugnisses oder eines gleichwertigen Dokuments als Nachweis einer sicheren Mindestbesatzung,

sowie eingedenk der Bestimmungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ( ISPS-Code) über die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen,

in dem Bewusstsein, das die Fähigkeit von Seeleuten zur anhaltenden Erfüllung dieser Vorschriften davon abhängt, dass der Fortbestand ihrer Leistungsfähigkeit durch entsprechende Ausbildungsmaßnahmen, Arbeits- und Ruhezeiten, Arbeits- und Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz sowie eine einwandfreie Versorgung mit Nahrungsmitteln gesichert ist,

in der Überzeugung, dass eine internationale Anerkennung allgemeiner Grundsätze, die den Verwaltungen als Rahmen für die Festlegung einer sicheren Schiffsbesetzung dienen, die Schiffssicherheit, Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt wesentlich verbessern würde,

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner achtundachtzigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlung,

  1. beschließt die "Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung" bestehend aus "Richtlinien für die Anwendung der Grundsätze für eine sichere Schiffsbesetzung", "Richtlinien zur Ermittlung einer sicheren Mindestbesatzung", "Zuständigkeiten bei der Anwendung der Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung", "Hinweise zu Inhalt und Muster eines Schiffsbesatzungszeugnisses" und "Rahmen zur Bestimmung einer sicheren Mindestbesatzung", wie sie in den Anlagen 1, 2, 3, 4 bzw. 5 wiedergegeben sind;
  2. empfiehlt den Regierungen, bei der Festsetzung der sicheren Mindestbesatzungsstärke für jedes Schiff unter ihrer Flagge die in Anlage 1 wiedergegebenen "Grundsätze" und die in Anlage 5 wiedergegebenen "Verfahrensweisen" zu beachten sowie die in den Anlagen 2 und 3 wiedergegebenen "Richtlinien" zu berücksichtigen;
  3. ersucht die Regierungen dringend, sicherzustellen, dass die den Schiffen ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnisse mindestens die in Anlage 4 aufgeführten Angaben enthalten;
  4. ersucht die Regierungen ferner dringend, bei der Erfüllung von Aufgaben der Hafenstaatkontrolle gemäß den geltenden internationalen Übereinkommen in Bezug auf ihre Häfen anlaufende fremde Schiffe das Vorliegen eines Schiffsbesatzungszeugnisses als Nachweis dafür zu betrachten, dass die Schiffe sicher besetzt sind;
  5. fordert den Schiffssicherheitsausschuss auf, diese Entschließung einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und wenn nötig ihre Bestimmungen zu ändern;
  6. hebt die Entschließungen A890(21) und A.955(23) auf.

.

Richtlinien für die Anwendung der Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung Anlage 1

1 Einleitung

1.1 Diese Richtlinien müssen bei der Anwendung der Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung, die in Abschnitt 3 wiedergegeben sind, verwendet werden, um einen sicheren Schiffsbetrieb der Schiffe zu gewährleisten, für die Artikel III des STCW Übereinkommens von 1978 zutrifft, und die Gefahrenabwehr der Schiffe, für die Kapitel XI-2 des SOLAS Übereinkommens von 1974, in seiner jeweils geltenden Fassung, zutrifft, und für den Schutz der Meeresumwelt.

1.2 Eine Verwaltung kann Regelungen beibehalten oder einführen, die von den hier empfohlenen Bestimmungen abweichen und speziellen technischen Entwicklungen, Schiffstypen oder Einsatzgebieten Rechnung tragen. Die Verwaltung muss sich jedoch in jedem Fall vergewissern, dass die Einzelregelungen über Stärke und Befähigung der Besatzung ein mindestens ebenso hohes Maß an Sicherheit gewährleisten wie die vorliegenden Richtlinien.

2 Ziele

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