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Regelwerk; MSC; Technische Vorschriften - Seeschifffahrt

Entschließung A.1106(29)
Überarbeitete Richtlinien für den bordseitigen Betrieb von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen (AIS)

Vom 2. Dezember 2015
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 576)



DIE VOLLVERSAMMLUNG,

GESTÜTZT AUF Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Vollversammlung in Bezug auf Regeln und Richtlinien betreffend die Sicherheit des Seeverkehrs,

SOWIE GESTÜTZT AUF Regel V/19 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung, in der vorgeschrieben ist, dass alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und darüber in der Auslandsfahrt, Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber, auch wenn sie nicht in der Auslandsfahrt eingesetzt sind, sowie Fahrgastschiffe unabhängig von ihrer Größe mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) entsprechend der Festlegungen in SOLAS-Regel V/19 Absatz 2.4 ausgerüstet sein müssen, wobei die von der Organisation angenommenen Empfehlungen zu berücksichtigen sind,

FERNER GESTÜTZT AUF Entschließung A.917(22), in der durch Entschließung A.956(23) geänderten Fassung, durch die die Richtlinien für den bordseitigen Betrieb von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen (AIS) angenommen wurden,

NACH PRÜFUNG der diesbezüglichen Empfehlungen, die der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner vierundneunzigsten Tagung ausgesprochen hat,

1. BESCHLIESST die in der Anlage wiedergegebenen Überarbeiteten Richtlinien für den bordseitigen Betrieb von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen (AIS);

2. FORDERT die in Betracht kommenden Regierungen AUF, bei der Umsetzung der SOLAS-Regeln V/11, 12 und 19 die im Anhang wiedergegebenen überarbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen;

3. FORDERT alle Regierungen, die erwägen, auf regionaler Ebene Frequenzen festzulegen, oder diese festgelegt haben, oder die anderweitig, einschließlich aus welchem Grund auch immer durch Wechsel auf Schmalbandbetrieb, die AIS-Kanalsteuerung nutzen, EBENFALLS AUF, die möglichen Auswirkungen auf die Nutzung von AIS auf See zu berücksichtigen, sowie zu beachten, dass diese Vorgehensweise nur in dringenden vorübergehenden Situationen verwendet werden darf. In diesen Fällen müssen die Regierungen die Organisation über die betreffenden Gebiete und Frequenzen unterrichten, damit die entsprechenden Angaben schnellstmöglich an alle Mitgliedsregierungen weitergeleitet werden können;

4. ERSUCHT den Schiffssicherheitsausschuss, die überarbeiteten Richtlinien fortlaufend zu überprüfen und, sofern erforderlich, zu ändern;

5. HEBT Entschließung A.917(22) in der durch Entschließung A.956(23) geänderten Fassung AUF.

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Überarbeitete Richtlinien für den bordseitigen Betrieb von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen (AIS) Anlage

ZWECK

1 Die vorliegenden Richtlinien sind erstellt worden, um den sicheren und wirksamen Gebrauch von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen (Automatic Identification System - AIS) zu fördern, insbesondere um Seeleute über den Regelbetrieb, die betrieblichen Einsatzmöglichkeiten und die Grenzen automatischer Schiffsidentifizierungssysteme zu unterrichten. Deshalb müssen beim Gebrauch automatischer Schiffsidentifizierungssysteme diese Richtlinien Berücksichtigung finden.

2 Vor dem Gebrauch eines automatischen Schiffsidentifizierungssystems muss der Benutzer die Grundgedanken der vorliegenden Richtlinien verstehen und sich mit dem Betrieb der Ausrüstung vertraut machen, einschließlich der richtigen Auslegung der angezeigten Daten. Eine Beschreibung von AIS-Systemen unter besonderer Berücksichtigung von Systemen, die an Bord eingebaut sind (einschließlich ihrer einzelnen Bestandteile und der Anschlüsse) ist in Anhang 1 abgedruckt.


VORSICHT

Nicht alle Schiffe sind mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet.

Der Wachoffizier muss sich stets darüber im Klaren sein, dass andere Schiffe, insbesondere Sportboote, Fischerboote und Kriegsschiffe, sowie manche landseitigen Küstenverkehrszentralen, auch Schiffsverkehrsdienste (Vessel Traffic Service - VTS), möglicherweise nicht mit automatischen Schiffsidentifizierungssystemen ausgerüstet sind.
Der Wachoffizier muss sich stets darüber im Klaren sein, dass ein aufgrund einer verbindlichen Ausrüstungsvorschrift auf einem anderen Schiff eingebautes automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS) unter Umständen infolge einer fachlich begründeten Weisung des Kapitäns abgeschaltet sein kann.

3 Die auf internationaler Ebene beschlossenen Ausrüstungsvorschriften für AIS sind in SOLAS- Regel V/19

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