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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.426(XI) *
Lotsenversetzeinrichtungen auf sehr großen Schiffen

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 72)



(angenommen am 15. November 1979)

Die Versammlung,

eingedenk des Artikels 16 Buchstabe i des Übereinkommens über die Internationale Beratende Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung

im Hinblick auf die Regel 17 Kapitel V des Internationalen Übereinkommens von 1974 über den Schutz des menschlichen Lebens auf ee

sowie im Hinblick auf die Entschließung A.275(VIII), die Leistungsanforderungen für mechanische Lotsenaufzüge empfiehlt und Entschließung A.332(IX) betreffend die Lotsenversetzeinrichtungen auf sehr großen Schiffen

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuß auf seiner achtunddreißigsten Tagung gemachten Empfehlung

  1. nimmt die in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung im Wortlaut wiedergegebenen Empfehlung über die Lotsenversetzeinrichtungen auf sehr großen Schiffen an;
  2. hebt die Entschließung A.332(IX) auf.

Lotsenversetzeinrichtungen auf sehr großen Schiffen

1 Auf allen Schiffen, bei denen der Abstand von der Wasseroberfläche zu der Stelle, an der der Lotse das Schiff betritt oder verläßt, mehr als 9 Meter beträgt und wenn beabsichtigt ist, daß Lotsen über die Fallreepstreppe in Verbindung mit einer Lotsenleiter an und von Bord gelangen, soll das Schiff auf jeder Seite eine Fallreepstreppe führen, es sei denn, die Fallreepstreppe kann von einer Seite zur anderen verbracht werden.

2 Die Fallreepstreppe soll so angebracht sein, daß sie nach achtern führt. Bei Benutzung soll das untere Ende der Fallreepstreppe fest an der Bordwand ruhen und sich im Bereich der parallelen Bordwände und, soweit durchführbar, innerhalb der halben Schiffslänge mittschiffs sowie frei von allen Abflußöffnungen befinden. Andere, gleichermaßen sichere Einrichtungen können für besondere Schiffstypen zugelassen werden.

3 Die Fallreepstreppe soll von ausreichender Länge sein, damit ihr Neigungswinkel 55 Grad nicht übersteigt.

4 Die untere Plattform der Fallreepstreppe soll bei der Verwendung waagerecht stehen.

5 Zwischenplattformen, soweit vorhanden, sollen selbstausrichtend sein. Trittflächen und Stufen der Fallreepstreppe sollen so beschaffen sein, daß sie den Füßen bei allen Betriebswinkeln einen angemessen und sicheren Halt bieten.

6 Die Fallreepstreppe und die Plattformen sollen an beiden Seiten mit Stützen und starren Handläufern ausgestattet sein. Falls Tauwerk benutzt wird, soll dieses fest durchgesetzt und sicher belegt sein. Die Öffnung zwischen den starren oder Tauwerkshandläufern und den Holmen der Fallreepstreppe soll wirksam gesichert sein.

7 Die Lotsenleiter soll unmittelbar neben der unteren Plattform der Fallreepstreppe angebracht sein und ihr oberes Ende soll mindestens 2 Meter über die untere Plattform hinaus reichen.

8 Nachts soll eine Beleuchtung vorhanden sein, so daß die gesamte Länge der Leiter angemessen beleuchtet ist.

9 Hat die untere Plattform einen Durchstieg von und zu der Lotsenleiter, so soll dessen Öffnung mindestens 750 Millimeter x 750 Millimeter betragen. In diesem Fall soll die Achterkante der unteren Plattform ebenso gesichert sein, wie in Absatz 6 beschrieben, und die Lotsenleiter soll über die untere Plattform hinaus bis zur Höhe des Geländers reichen.

10 Im Sinne dieser Empfehlung zur Verwendung vorgesehene Fallreepstreppen mit daran angebrachten Zusatzvorrichtungen oder Zubehörteilen sollen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)

Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.

ENDE

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