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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.478(XII) *
Empfehlung für Leistungsanforderungen für Fahrtmeßanlagen

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 158)



(angenommen am 19. November 1981)

Die Versammlung,

gestützt auf Artikel 16(i) des Übereinkommens über die Internationale Beratende Seeschiffahrts-Organisation,

unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Ergänzung zu Regel 12, Kapitel V des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See hinsichtlich des Mitführens von Fahrtmeßanlagen,

nach Prüfung der Empfehlung des Schiffsicherheitsausschusses auf seiner 42. Sitzung,

  1. verabschiedet die Empfehlung über Leistungsanforderungen für Fahrtmeßanlagen gemäß dem Anhang zu dieser Entschließung,
  2. empfiehlt den Regierungen der Mitgliedsstaaten sicherzustellen, daß Fahrtmeßanlagen, die am Tage des Inkrafttretens der Ergänzung oder später an Bord eingebaut werden, mindestens den Leistungsanforderungen gemäß dem Anhang zu dieser Entschließung entsprechen.

Empfehlung für Leistungsanforderungen für Fahrtmeßanlagen

1 Einleitung

1.1 Fahrtmeßanlagen, die nach Regel 12, Kapitel V des geänderten SOLAS-Übereinkommens von 1974 gefordert werden, sind allgemein für die Verwendung in der Navigation zur Lieferung von Informationen über die zurückgelegte Strecke und die Vorausgeschwindigkeit des Schiffes, durch das Wasser oder über Grund, vorgesehen. Die Anlage soll bei Vorausgeschwindigkeiten bis zur Höchstgeschwindigkeit des Schiffes und bei Wassertiefen unter dem Kiel von mehr als 3 m funktionieren.

1.2 In Ergänzung zu den empfohlenen allgemeinen Anforderungen an elektronische Hilfsmittel der Navigation sollen Fahrtmeßanlagen mindestens den folgenden Leistungsanforderungen entsprechen.

2 Darstellungsarten

2.1 Die Geschwindigkeitsinformation kann entweder in analoger oder in digitaler Form dargestellt werden. Wenn die digitale Darstellungsart gewählt ist, soll die Mindestauflösung 0,1 Knoten sein. Analoganzeigen sollen mindestens eine Teilung in 0,5-Knoten-Schritten und Bezifferungen mindestens in 5Knoten-Schritten besitzen. Wenn die Schiffsgeschwindigkeit sowohl in der Vorausrichtung als auch nach achteraus dargestellt werden kann, soll die Bewegungsrichtung eindeutig angezeigt werden.

2.2 Der zurückgelegte Weg soll in digitaler Form angezeigt werden. Die Anzeige soll mindestens den Bereich von 0 bis 9999,9 Seemeilen abdecken und die Schrittweite soll 0,1 Seemeilen nicht überschreiten. Wenn durchführbar soll eine Vorrichtung zum Zurücksetzen auf die Nullanzeige vorhanden sein.

2.3 Die Anzeige soll bei Tag und bei Nacht leicht ablesbar sein.

2.4 Es soll die Möglichkeit vorhanden sein, die Information über die zurückgelegte Wegstrecke in andere Anlagen der Schiffsausrüstung einzuspeisen. Die Information soll in Form eines Kontaktschlusses oder eines Äquivalents dafür für jeden zurückgelegten Weg von 0,005 Seemeilen übertragen werden.

2.5 Wenn die Anlage entweder im Modus "Geschwindigkeit durch das Wasser" oder im Modus "Geschwindigkeit über Grund" betrieben werden kann, soll eine Wahlmöglichkeit für den Modus und eine Anzeige des gewählten Modus vorhanden sein.

3 Meßgenauigkeit

3.1 Die Fehler der angezeigten Geschwindigkeit sollen 5% der Schiffsgeschwindigkeit oder 0,5 Knoten - je nachdem welcher Wert größer ist - nicht überschreiten, vorausgesetzt, daß das Schiff von Einflüssen des Flachwassereffektes, des Windes, der Strömung oder der Gezeiten frei ist.

3.2 Die Fehler der angezeigten Wegstrecke sollen 5% der innerhalb einer Stunde zurückgelegten Wegstrecke oder 0,5 Seemeilen in jeder Stunde - je nachdem welcher Wert größer ist - nicht überschreiten, vorausgesetzt, das Schiff ist frei von Einflüssen des Flachwassereffektes, des Windes, der Strömung und der Gezeiten.

3.3 Wenn die Meßgenauigkeit der Fahrtmeßanlagen unter bestimmten Bedingungen (z.B. Seegang und seine Auswirkungen, Wassertemperatur, Salzgehalt, Schallgeschwindigkeit im Wasser, Wassertiefe unter dem Kiel, Krängung und Trimm des Schiffes) beeinträchtigt werden kann, sollen die möglichen Auswirkungen im Handbuch der Anlage eingehend beschrieben werden.

4 Rollen und Stampfen

Die Leistung der Anlage soll diesen Anforderungen entsprechen, wenn das Schiff bis zu ± 10° rollte und bis zu ± 5° stampft.

5 Konstruktion und Installation

5.1 Das System soll so konstruiert sein, daß weder die Art der Anbringung von Anlageteilen am Schiff noch eine Beschädigung irgendeines Anlageteils, das die Schiffsaußenhaut durchdringt, das Eindringen von Wasser in das Schiff bewirken kann.

5.2 Wenn ein Teil der Anlage so konstruiert ist, daß es aus der Schiffsaußenhaut aus- und wieder eingefahren werden kann, soll die Konstruktion es ermöglichen, bei allen Geschwindigkeiten des Schiffes - bis zur Höchstgeschwindigkeit - diesen Anlageteil auszufahren, einzufahren und die Anlage normal zu nutzen. Die Meldung der ein- oder ausgefahrenen Position muß deutlich am Ort des Anzeigegerätes dargestellt werden.

Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)

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