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Regelwerk

Entschließung A.736(18) - Änderungen der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Vom 4. November 1993
(BGBl. II Nr. 25 vom 10.12.2021 S. 1187)



(Übersetzung)

Die Versammlung -

in Anbetracht des Artikels VI des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See betreffend Änderungen der Regeln,

nach Prüfung der Änderungen der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, die vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner einundsechzigsten Tagung angenommen und nach Artikels VI Absatz 2 des Übereinkommens allen Vertragsparteien mitgeteilt wurden, sowie der Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses betreffend das Inkrafttreten dieser Änderungen -

  1. nimmt nach Artikels VI Absatz 3 des Übereinkommens die Änderungen an, die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben sind;
  2. beschließt nach Artikels VI Absatz 4 des Übereinkommens, dass die Änderungen am 4. November 1995 in Kraft treten, sofern nicht bis zum 4. Mai 1994 mehr als ein Drittel der Vertragsparteien Einspruch gegen die Änderungen erhoben hat;
  3. ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikels VI Absatz 3 diese Entschließung allen Vertragsparteien des Übereinkommens zur Annahme zu übermitteln;
  4. fordert die Vertragsparteien auf, etwaige Einsprüche gegen die Änderungen spätestens bis zum 4. Mai 1994 zu erheben; nach diesem Datum gelten die Änderungen im Hinblick auf ihr Inkrafttreten nach Maßgabe dieser Entschließung als angenommen.

.

Änderungen der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Anlage

1 Regel 26 Buchstabe b Ziffer i:

Die Wörter "ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb führen;" werden gestrichen.

2 Regel 26 Buchstabe c Ziffer i:

Die Wörter "ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb führen;" werden gestrichen.

3 Regel 26 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

"d) Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anlage II beschriebenen Signale gelten für ein fischendes Fahrzeug, das sich in nächster Nähe anderer fischender Fahrzeuge befindet."

4 Anlage I Abschnitt 3. Waagerechte Anordnung und waagerechter Abstand der Lichter:

Folgender neuer Buchstabe d wird angefügt:

"d) Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein topplicht vorgeschrieben, so ist dieses Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen; ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge braucht dieses Licht jedoch nicht vorlicher als mittschiffs anzubringen, muss es aber möglichst weit vorn führen."

5 Anlage I Abschnitt 9. Waagerechte Lichtverteilung:

- der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe b Ziffer i;

- unter Buchstabe b wird eine neue Ziffer ii wie folgt angefügt:

"b) ii) Ist die Einhaltung der Ziffer i durch Führen nur eines Rundumlichtes nicht möglich, so sind zwei in geeigneter Weise angebrachte oder abgeschirmte Rundumlichter zu verwenden, so dass sie aus einer Entfernung von einer Seemeile möglichst als ein Licht erscheinen."

6 Anlage I Abschnitt 13. Genehmigung wird zu Abschnitt 14; ein neuer Abschnitt 13 wird wie folgt eingefügt:

"13. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

Das topplicht eines Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs mit einem Verhältnis von Länge zu Breite von weniger als 3:1 kann in niedrigerer Höhe im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs angebracht werden als unter Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf der Basiswinkel des gleichschenkligen Dreiecks, das durch die Seiten - lichter und das topplicht gebildet wird, in Vorderansicht nicht weniger als 27 Grad betragen."

7 Anlage II Abschnitt 2. Signale für Trawler:

- der einleitende Satz des Buchstabens a wird wie folgt geändert:

"a) Fahrzeuge von 20 oder mehr Meter Länge zeigen beim Trawlen, gleichviel ob mit pelagischen Netzen oder mit Grundschleppnetzen,".

- der einleitende Satz des Buchstabens b wird wie folgt geändert:

"b) Jedes Fahrzeug von 20 oder mehr Meter Länge, das im Gespann trawlt, zeigt".

- ein neuer Buchstabe c wird wie folgt angefügt:

"c) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf beim Trawlen, gleichviel ob es ein pelagisches Netz oder ein Grundschleppnetz verwendet oder im Gespann trawlt, die nach den Buchstaben a oder b vorgeschriebenen Lichter führen."

8 Anlage IV Absatz 1 Buchstabe o wird wie folgt geändert:

"o) zugelassene Signale, die über Funksysteme einschließlich Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen übermittelt werden."

ENDE

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