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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.797(19) *
Sicherheit von Schiffen, die feste Schüttladungen befördern

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 24)



(angenommen am 23. November 1995)

Die Versammlung,

gestützt auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung in bezug auf Regelungen und Richtlinien hinsichtlich der Schiffssicherheit,

ferner gestützt darauf, daß sie mit der Entschließung A.713 (17) Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Schiffen, die feste Schüttladungen befördern, verabschiedet hat,

gestützt auch darauf, daß sie durch die Verabschiedung der Entschließung A.713(17) der Sorge darüber Ausdruck verliehen hat, daß die Art des Ladungsumschlags und der Beballastung bei Schiffen mit festen Schüttladungen zu stärkeren Biege- und Schermomenten führen können; daß die Schnelligkeit und Methoden des Ladens sowie das beim Löschen in Umschlagsanlagen für feste Schüttladungen verwendete Gerät zu örtlicher Überbelastung und Beschädigung beitragen kann; daß manche feste Schüttladungen aufgrund ihrer hohen Dichte und ihrer Neigung zum Übergehen eine Gefahr darstellen können; und daß eine kontinuierliche und wirksame Instandhaltung der betroffenen Schiffe notwendig war,

in Besorgnis über die fortgesetzten Fälle von (mitunter spurlosen) Untergängen von Schiffen, die feste Schüttladungen befördern, sowie über die damit einhergehenden schweren Verluste an Menschenleben;

eingedenk der auf diesem Gebiet bereits geleisteten Arbeit von Regierungen, Klassifikationsgesellschaften und weiteren Bereichen der Privatwirtschaft;

in Kenntnis darüber, daß der Schiffssicherheitsausschuß weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Schiffen, die feste Schüttladungen befördern, eingeleitet hat und dabei ist, die Probleme zu bestimmen und sowohl kurz- als auch langfristige Lösungen vorzuschlagen; daß er alle einschlägigen Risikoaspekte für Schiffe mit festen Schüttladungen als Schiffstyp in Erwägung zieht, damit sämtliche sicherheitsdienliche Elemente in ihrer Gesamtheit beurteilt werden; und daß er eine Übersicht über Untergänge von Schiffen mit festen Schüttladungen aus der letzten Zeit erstellt hat, wobei besonders vermerkt wurde, ob diese Schiffe Nahbesichtigungen unterzogen worden waren,

angesichts der Arbeit der Internationalen Vereinigung der Klassifikationsgesellschaften (IACS) zur Entwicklung der Besichtigungs- und Instandhaltungsvorschriften für Schiffe, die feste Schüttladungen befördern,

  1. fordert Regierungen, Klassifikationsgesellschaften, Schiffseigner, -betreiber und -führer, sowie Betreiber von Umschlagsanlagen auf, bis zum Vorliegen der nachstehenden Vorschriften Sofortmaßnahmen gemäß der in der Anlage zu dieser Entschließung aufgeführten Vorschläge zu ergreifen;
  2. ersucht den Schiffssicherheitsausschuß darum, seine Arbeit über die Sicherheit von Schiffen, die feste Schüttladungen befördern, vorrangig fortzuführen und so bald wie möglich Vorschriften und Empfehlungen zu entwickeln, die Überlebensstandards, Bau-, Entwurfs- und Betriebsstandards, Besichtigungsvorschriften, Aspekte der Schnittstelle Schiff/Land sowie Management und Ausbildung umfassen;
  3. ersucht Regierungen um gründliche Untersuchung von Unfällen, die Schiffen unter ihrer Flagge zugestoßen sind und feste Schüttladungen befördern, sowie um Vorlage der Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen an die Organisation, um diese bei der Beschlußfassung über geeignete Abhilfemaßnahmen zu unterstützen;
  4. fordert ferner Regierungen, auf deren Hoheitsgebiet Umschlagsanlagen für feste Schüttladungen gelegen sind, auf, der Organisation zu Informationszwecken Untersuchungen über Ladungsumschlagsverfahren in solchen Anlagen zur Verfügung zu stellen;
  5. fordert Regierungen auch auf, angemessene Schulungsmaßnahmen zu treffen, um das fahrlässige Überladen durch die Verantwortlichen zu vermeiden;
  6. ermächtigt den Schiffssicherheitsausschuß dazu, die gemäß Absatz 1 ausgearbeiteten Vorschriften und Empfehlungen an Regierungen, Klassifikationsgesellschaften und andere Betroffene weiterzuleiten und ihre Umsetzung zu empfehlen;
  7. ersucht den Schiffssicherheitsausschuß, dieses Thema ständig weiterzuverfolgen und die in der Anlage aufgeführten Maßnahmen bei Bedarf zu ändern oder zu erweitern.

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Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Schiffen, die feste Schüttladungen befördern Anlage

1 Die Hafenstaatbehörden sollen, ob sie nun unabhängig sind oder regional zusammenarbeiten, angemessene Maßnahmen treffen, um hinsichtlich der Schiffe, die feste Schüttladungen befördern, folgendes sicherzustellen:

  1. Betreiber von Umschlagsanlagen verwenden die ≫Gemeinsame Sicherheitsprüfliste für Schiff und Umschlagsanlage für das Beladen oder Entladen von Schiffen, die festes Massengut befördern";
  2. die Hafenbehörden werden aufgefordert, im Hafen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durch die Besatzung zu erlauben;
  3. die Stauereibetriebe werden aufgefordert, sicherzustellen, daß die Lade- und Löscharbeiten ohne Beschädigung der Schiffsverbände durchgeführt werden und daß, falls ein Schaden entstanden ist, dieser unverzüglich den verantwortlichen Schiffsoffizieren gemeldet wird;
  4. die Hafenbehörden und Betreiber von Umschlagsanlagen sind sich der besonders problematischen Bereiche beim Laden und Löschen bewußt, damit sie kontrolliert und eventuelle Schäden behoben werden;
  5. die Standorte, wo die landseitigen Wägevorrichtungen für den Umschlag von Ladung mit hoher Dichte unzureichend sind, werden ermittelt und Maßnahmen zur Verbesserung dieser Vorrichtungen werden geprüft;

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