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Regelwerk

MSC/Rundschreiben 1102 vom 15. September 2003
Interpretationen zum HSC-CODE 2000 und zum Kapitel X SOLAS

Vom 10. März 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 286)


Siehe Fn *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung (28. Mai. bis 6. Juni 2003) im Hinblick auf eine Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise bei Entwurf, Bauausführung und Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des HSC-Code 2000 sowie dem Kapitel X SOLAS gebaut worden sind, die in der Anlage 1 bzw. Anlage 2 wiedergegebenen Interpretationen zu den Vorschriften des Codes und des Kapitels X SOLAS angenommen, dabei ist er den vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner sechsundvierzigsten Tagung, vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner siebenundvierzigsten Tagung und vom Unterausschuss "Unterteilung, Stabilität und Sicherheit der Fischereifahrzeuge" auf seiner sechsundvierzigsten Tagung abgegebenen Empfehlungen gefolgt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des HSC-Codes 2000 und des Kapitels X SOLAS nach den in der Anlage enthaltenen Interpretationen zu richten, und diese Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

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Interpretationen zum HSC-CODE 2000 Anlage 1

Absatz 1.4.16 - Erläuterungen zu den Kontrollstationen

1 Zu den wichtigsten Navigationseinrichtungen zählen insbesondere die Steuereinrichtung, der Kompass, Radargeräte und Peilgeräte.

2 Soweit in den Abschnitten dieses Codes über fest eingebaute Feuerlöschsysteme keine ausdrücklichen Vorschriften für die Zusammenlegung wichtiger Systemkomponenten eines Systems innerhalb einer Kontrollstation enthalten sind, dürfen derartige wichtige Systemkomponenten in Räumen untergebracht sein, die nicht als Kontrollstationen gelten.

3 Räume, in denen sich beispielsweise die nachstehend beschriebenen Batterie-Stromquellen befinden, sind unabhängig von der Kapazität der Batterien, als Kontrollstationen anzusehen:

  1. Notbatterien in einem gesonderten Batterieraum für die Stromversorgung vom Zeitpunkt des Stromausfalls bis zum Starten des Notgenerators,
  2. Notbatterien in einem gesonderten Batterieraum als Ersatzstromquelle für die Funkeinrichtungen,
  3. Batterien für das Starten des Notgenerators, und
  4. im Allgemeinen alle Notbatterien nach Maßgabe des Abschnitts 12.3 des Codes.

Absatz 1.4.53 - Einrichtungen (Geräte) in Wirtschaftsräumen ohne Kocheinrichtungen

In "Wirtschaftsräumen" ohne Kocheinrichtungen dürfen sich folgende Einrichtungen befinden:

  1. Kaffeeautomaten, Toaster, Geschirrspüler, Mikrowellengeräte, Heißwassergeräte und ähnliche Geräte, wobei keines dieser Geräte mehr als 5 kW Leistung haben darf, und
  2. elektrisch beheizte Kochplatten und Warmhalteplatten für Speisen, wobei keines dieser Geräte mehr als 2 kW Leistung haben oder eine Oberflächentemperatur von mehr als 150°C erreichen darf.

Absatz 1.4.54 - Begriffsbestimmung der "signifikanten Wellenhöhe"

Signifikante Wellenhöhe ist als "durchschnittliche Höhe des höchsten Drittels aller Wellenhöhen im Seegang, die während eines bestimmten Zeitraums beobachtet werden", zu interpretieren. (Dabei ist die Wellenhöhe definiert als Höhe zwischen Wellenberg und Wellental, gemessen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Aufwärtsnulldurchgängen der Wasserspiegelauslenkung.) Alternativ kann dies mathematisch als das Vierfache der Quadratwurzel aus der Fläche des Wellenenergiespektrums ausgedrückt werden.

Absatz 1.8 - Aushängung der Zeugnisse

Alle Zeugnisse oder deren beglaubigte Kopien, die nach den derzeitigen Regelungen ausgestellt worden sind, müssen im Fahrzeug an gut sichtbarer und zugänglicher Stelle ausgehängt seine.

Absatz 1.9.1 - Überführungsfahrten

1 Eine Überführungsfahrt erfasst Ablieferungsfahrten (d. h. vom Hafen der Bauwerft zum Basishafen) und Fahrten für eine Neustationierung (d.h. Wechsel des Basishafens und/oder Änderung der Fahrtroute). Dieses kann auch lange transozeanische Überfahrten einschließen, die über die im Code festgelegten Einsatzzeiten hinaus gehen (z.B. Absatz 1.3.4). Dieses ist zulässig, da das Fahrzeug nicht kommerziell mit Fahrgästen oder Ladung an Bord eingesetzt ist.

2 Das Fahrzeug muss vor Beginn einer derartigen Fahrt ein gültiges Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge oder eine gleichartige Bescheinigung besitzen.

3 Der Betreiber muss planen (einschließlich solcher Angelegenheiten wie Bemannung und vorläufiger Unterbringung) und sicherstellen, dass das Fahrzeug die Überführungsfahrt sicher beenden kann.

4 Dem Kapitän des Fahrzeugs müssen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für die sichere Führung des Fahrzeugs während der Überführungsfahrt erforderlich sind.

5 Die Verwaltung muss sich von den getroffenen Vorkehrungen für die sichere Durchführung solcher Fahrten überzeugen.

Absatz 2.1.3.1 (einschließlich 2.6.11.1 und 2.6.11.2) -Begriffsbestimmung der "Niederflutöffnung"

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