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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1269
Änderungen zu den überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung gleichwertiger Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf wasserbasis für Maschinenräume und Ladepumpenräume
(MSC/Rundschreiben 1165)

Vom 25. Juli 2011
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2011 S. 608)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2005) nach Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner neunundvierzigsten Tagung gemachten Vorschlags betreffend die Überarbeitung der Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen (MSC/Rundschreiben 668 in der mit MSC/Rundschreiben 728 geänderten Fassung), auf die in SOLAS 1974 verwiesen wird, die "Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen" angenommen (MSC/ Rundschreiben 1165).

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner dreiundachtzigsten Tagung (3. bis 12. Oktober 2007) nach Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner einundfünfzigsten Tagung gemachten Vorschlags die Änderungen zu den Abbildungen 1, 2 und 3 in den "Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung gleichwertiger Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Maschinenräume und Ladepumpenräume" (MSC/Rundschreiben 1165) durch MSC.1/Rundschreiben 1237 angenommen.

3 Der Unterausschuss "Feuerschutz" hat auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung (14. bis 18. Januar 2008) weitere Änderungen zu den Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen (MSC/ Rundschreiben 1165) ausgearbeitet.

4 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) nach Prüfung des vorstehenden Vorschlags die Änderungen zu den Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung gleichwertiger Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Maschinenräume und Ladepumpenräume (MSC/Rundschreiben 1165) angenommen, die in der Anlage wiedergegeben sind.

5 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Änderungen zu den Überarbeiteten Richtlinien bei der Zulassung von gleichwertigen Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Maschinenräume und Ladepumpenräume am oder nach dem 9. Mai 2008 anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Änderungen zu den überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung gleichwertiger Feuerlöschsysteme mit einem
Löschmittel auf wasserbasis für Maschinenräume und Ladepumpenräume
(MSC/Rundschreiben 1165)

1. In Absatz 15 wird die Angabe "Absatz 10" durch die Angabe "Absatz 11" ersetzt.

2. Anhang A wird wie folgt geändert:

1 In Absatz 3.2 werden die runden Klammern um die Zahlenangabe "6.2" durch eckige Klammern ersetzt.

2 Nach Absatz 3.2.2 wird folgender Absatz 3.2.3 eingefügt:

"3.2.3 Die Nennauslösetemperatur, mit welcher die Düse farblich zu kennzeichnen ist, muss derjenigen entsprechen, die nach der Prüfung nach Absatz 4.6.1 festgelegt wird; hierbei sind die technischen Bedingungen (Spezifikationen) nach Absatz 3.3 zu berücksichtigen."

3 In Absatz 3.5.1 letzter Satz, werden die Wörter "oder die Düsen müssen dann den Anforderungen nach Absatz 4.11 entsprechen" gestrichen.

4 Der bisherige Absatz 3.5.2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

alt neu
3.5.2 Die Ausströmelemente der Düsen dürfen durch die Funktionsprüfung entsprechend Absatz 4.5.6 keinen erheblichen Schaden erleiden und müssen die gleiche Durchflusskonstante, Wassertropfengröße und Wassertropfengeschwindigkeit innerhalb eines Abweichungsbereichs von 5 % der vorher nach Absatz 3.4.1 und 3.4.3 bestimmten Werte aufweisen. "3.5.2 Die Ausströmelemente der Düsen dürfen durch die Funktionsprüfung entsprechend Absatz 4.5 keinen erheblichen Schaden erleiden und müssen die gleiche Durchflusskonstante innerhalb eines Abweichungsbereichs von 5 % der vorher nach Absatz 3.4.1 bestimmten Werte aufweisen." 

5 In Absatz 3.7.2.1 werden die Wörter "entsprechend Absatz 4.9.2.1" gestrichen.

6 In Absatz 3.7.2.2 werden die Wörter " , wenn sie entsprechend Absatz 4.9.2.2 geprüft werden" gestrichen.

7 In Absatz 3.11.1 werden die Angaben "4.12.1" und "4.12.2" durch die Angaben "4.11.1" und "4.11.2" ersetzt.

8 In Absatz 3.11.2 werden die Angaben "4.12.3" und "4.12.2" durch die Angaben "4.11.3" und "4.11.2" ersetzt.

9 In Absatz 3.11.3 werden alle Angaben "4.12.4" durch die Angabe "4.11.4" ersetzt.

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