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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1313 vom 10. Juni 2009
Anleitung für die Anwendung der Kapitel 4 bis 7 und 9 des FSS-Codes in der mit den Entscheidungen MSC.206(81) und MSC.217(82) geänderten Fassung

Vom 28. März 2013
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2013 S. 413)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundachtzigsten Tagung (27. Mai bis 5. Juni 2009) nach erfolgter Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner dreiundfünfzigsten Tagung gemachten Vorschlags zugestimmt, dass Kapitel 5 des FSS-Codes in der Fassung der Entschließung MSC.206(81) unter Berücksichtigung des Artikels VIII(e) SOLAS und der folgenden vorgeschlagenen Änderung des Absatzes 1.2 des Kapitels 1 des FSS-Codes, die während dieser Tagung mit der Absicht einer nachfolgenden Annahme beschlossen worden ist, nur auf Schiffe anzuwenden ist, die an oder nach dem 1. Juli 2010 gebaut worden sind, aber nicht auf Schiffe, die vor dem 1. Juli 2010 gebaut worden sind.

1 Anwendung

Der folgende Satz wird am Ende des Absatzes 1.2 angefügt:

"Jedoch Änderungen des Codes, die nach dem 1. Juli 2002 angenommen worden sind, finden nur auf Schiffe Anwendung, deren Kiel an oder nach dem Datum gelegt wird, an dem die Änderungen in Kraft treten, oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."

2 Unter Berücksichtigung des vorgenannten Vorschlags in Abschnitt 1 und in der Erkenntnis, dass es für die Industrie und andere interessierte Parteien von Vorteil sein würde, dass hinsichtlich der Entschließung MSC.217(82) in der gleichen Weise verfahren wird, stimmte der Schiffssicherheitsausschuss dem Vorschlag zu und forderte die Vertragsregierungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 auf:

  1. Die Kapitel 4, 6, 7 und 9 des FSS-Codes in der Fassung der Anlage 1 der Entschließung MSC.217(82) nur auf Schiffe unter ihrer Flagge anzuwenden, die an oder nach dem 1. Juli 2008 gebaut worden sind,
  2. das überarbeitete Kapitel 5 des FSS-Codes in der Fassung der Entschließung MSC.206(81) und das Kapitel 9 des FSS-Codes in der Fassung der Anlage 2 der Entschließung MSC.217(82) nur auf Schiffe unter ihrer Flagge anzuwenden, die an oder nach dem 1. Juli 2010 gebaut worden sind, und
  3. Schiffe, welche die Flagge anderer Vertragsregierungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 führen, anzuerkennen, die entsprechend den zutreffenden Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und den Kapiteln 4 bis 7 und 9 des FSS-Codes in den Fassungen der Entschließungen MSC.206(81) und MSC.217(82) gebaut und ausgerüstet sind.

3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die vorstehenden Informationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1313 "Anleitung für die Anwendung der Kapitel 4 bis 7 und 9 des FSS-Codes in der mit den Entscheidungen MSC.206(81) und MSC.217(82) geänderten Fassung"

Vom 28. März 2013
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2013 S. 413)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1313, "Anleitung für die Anwendung der Kapitel 4 bis 7 und 9 des FSS-Codes in der mit den Entscheidungen MSC.206(81) und MSC.217(82) geänderten Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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