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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/ Circ. 1328
Richtlinien für die Zulassung von aufblasbaren Rettungsflößen, für die verlängerte Wartungsintervalle von bis zu 30 Monaten gelten

Vom 30. Oktober 2009
(VkBl. Nr. 21 vom 14.11.2009 S. 707)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 86. Tagung (27. Mai bis 5. Juni 2009) die in der Anlage aufgeführten Richtlinien für die Zulassung von aufblasbaren Rettungsflößen, für die verlängerte Wartungsintervalle von bis zu 30 Monaten gelten, auf der Grundlage der vom Unterausschuss Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner 52. Tagung ausgesprochenen Empfehlungen angenommen.

2 Die Mitgliedsregierungen wurden aufgefordert, die in der Anlage aufgeführten Richtlinien anzuwenden, wenn sie verlängerte Wartungsintervalle für aufblasbare Rettungsflöße gemäß SOLAS Regel III 20.8.3. gestatten.

3 In der nachfolgenden Anlage werden die "Richtlinien für die Zulassung von aufblasbaren Rettungsflößen, für die verlängerte Wartungsintervalle von bis zu 30 Monaten gelten" bekannt gemacht.

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  Richtlinien für die Zulassung von aufblasbaren Rettungsflößen, für die verlängerte Wartungsintervalle von bis zu 30 Monaten gelten Anlage

1 Präambel

1.1 SOLAS-Regel III/20.8.3 erlaubt es Verwaltungen, die neue oder neuartige Anordnungen von aufblasbaren Rettungsflößen zulassen, verlängerte Wartungsintervalle zu gestatten. Solche verlängerten Wartungsintervalle können gestattet werden, wenn die neuen oder neuartigen Anordnungen von Rettungsflößen während der verlängerten Wartungsintervalle nachweislich den in den Prüfanforderungen vorgeschriebenen Zustand beibehalten.

1.2 Während sich das bestehende Wartungsintervall von 12 Monaten im Zuge langjähriger Erfahrungen und fortwährender Überwachung der Produktqualität als sinnvoll erwiesen hat, hat sich gezeigt, dass die rechtlichen Instrumente zur Gestattung verlängerter Wartungsintervalle gemäß den Vorschriften der SOLAS-Regel III/4 nicht hinreichend genau sind, um ein gleiches und einheitliches Sicherheitsniveau während der verlängerten Wartungsintervalle sicherzustellen.

1.3 Diese Richtlinien wurden zur Ausräumung der vorstehenden Bedenken erarbeitet und in Hinblick darauf, sie in der Zukunft, nachdem Erfahrungen mit ihrer Anwendung gesammelt worden sind, möglicherweise verpflichtend vorzuschreiben.

2 Einleitung

Diese Richtlinien sollen Verwaltungen als Leitfaden dienen, wenn sie verlängerte Wartungsintervalle für aufblasbare Rettungsflöße gemäß SOLAS-Regel III/20.8.3. gestatten. Die Zulassung solcher Rettungsflöße durch Verwaltungen soll auf Grundlage hinreichender Prüfungen gemäß den Beschreibungen in diesen Richtlinien und unter Berücksichtigung früherer Fälle von Komponentenversagen erfolgen.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

3.1 Der Begriff "verlängertes Wartungsintervall" bezeichnet ein Wartungsintervall von über 12 Monaten.

3.2 Der Begriff "Betriebsdauer" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "Verwendungsdauer" und bezeichnet die seit der Herstellung eines Rettungsfloßes vergangene Zeit.

3.3 Der Begriff "Inspektion an Bord" bezeichnet eine Inspektion, die an Bord eines Schiffes durchgeführt wird, um den Zustand von Rettungsflößen zu prüfen, ohne hierbei die Schutzvorrichtungen zu beeinträchtigen.

3.4 Der Begriff "Inspektionspersonal" bezeichnet Personal, das für die Durchführung von Inspektionen an Bord zertifiziert ist.

3.5 Der Begriff "Wartung" (von aufblasbaren Rettungsflößen) bezeichnet die Durchführung eines Uberprüfungs- und Wartungsvorgangs in einer hierfür zugelassenen Wartungsstation gemäß Entschließung A.761(18).

3.6 Der Begriff "Umwelteinflüsse" bezeichnet Umweltbedingungen der Meeresumgebung, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Funktionsfähigkeit von Rettungsflößen sowie auf deren Zuverlässigkeit auswirken können.

3.7 Der Begriff "Schutzvorrichtungen" bezeichnet im Zusammenhang mit Rettungsflößen, die für verlängerte Wartungsintervalle zugelassen sind, Vorrichtungen zum Schutz von Rettungsflößen vor schädlichen Umwelteinflüssen.

4 Allgemeine Bestimmungen

4.1 Gemäß SOLAS-Regel III/20.8.3 für verlängerte Wartungsintervalle zugelassene und zertifizierte Rettungsflöße sollen

  1. während der ersten 10 Jahre ihrer Betriebsdauer in Intervallen von nicht mehr als 30 Monaten in einer zugelassenen Wartungsstation und im Folgenden in den in SOLAS-Regel III/20.8.1.1 bestimmten Intervallen gewartet werden. Diese Beschränkung auf einen Zeitraum von 10 Jahren kann dann verlängert werden, wenn die Verwaltung durch die Überprüfung und Bewertung des Ist-Zustandes des Rettungsflosses zur Auffassung gelangt, dass weiterhin verlängerte Wartungsintervalle gewährt werden können.
  2. während der ersten 10 Jahre ihrer Betriebsdauer in Intervallen von nicht mehr als 12 Monaten - gerechnet ab der letzten Wartung oder Inspektion an Bord - einer Inspektion an Bord durch das Inspektionspersonal gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinien und den Anleitungen des Herstellers unterzogen werden;

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