Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1357
Zusätzliche Erwägungen hinsichtlich des sicheren Beladens von Massengutschiffen

Vom 4. November 2010
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2010 S. 530)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundachtzigsten Sitzung (12. bis 21. Mai 2010) festgestellt, dass die Besorgnis besteht, dass die Bestimmungen des SOLAS-Kapitels VI, Regel 7 (Laden, Löschen und Stauen von Massengut) und des Codes für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (BLU Code) nicht allgemein angewendet werden. Insbesondere stellte der Ausschuss fest, dass diese Besorgnis auf das Fehlen einer gegenseitigen Vereinbarung zwischen den Vertretern der Umschlagsanlage und den Kapitänen über die angemessenen Lade- und Löschraten für Schüttgüter zur Verhinderung der übermäßigen Belastung der schiffbaulichen Verbände zurückzuführen ist. Darüber hinaus stellte der Ausschuss fest, dass ein zwischen dem Vertreter der Umschlagsanlage und dem Kapitän vereinbarter Lade-/Löschplan eine verbindliche Vorgabe nach SOLAS-Regel VI/ 7.3 ist.

2 Der Ausschuss erkannte die Notwendigkeit, eine weitere Orientierungshilfe als Ergänzung des Codes für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (BLU-Code) zu geben und verständigte sich auf die Zusätzlichen Erwägungen hinsichtlich des sicheren Beladens von Massengutschiffen, die in der Anlage wiedergegeben sind.

3 Der Ausschuss verwies darüber hinaus auf die Empfehlung Nr. 46 des Internationalen Verbandes der Klassifikationsgesellschaften (IACS Recommendation No. 46), die einschlägige Leitlinien und Informationen zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit der übermäßigen Belastung des Schiffskörpers bei der Be- und Entladung von Massengutschiffen bietet.

4 Der Ausschuss fordert Mitgliedsregierungen, Vertreter von Umschlagsanlagen, Schiffseigner, Schiffsbetreiber, Schiffsführer, Schiffscharterer, Verlader, Empfänger und sonstige Beteiligte auf, die Empfehlung Nr. 46 des Internationalen Verbandes der Klassifikationsgesellschaften und die in der Anlage wiedergegebenen Zusätzlichen Erwägungen hinsichtlich des sicheren Beladens von Massengutschiffen bei der Erstellung eines vereinbarten Lade- oder Löschplans gemäß SOLAS-Regel VI/ 7 und dem BLU-Code (Entschließung A.862(20) in ihrer geänderten Fassung) zu berücksichtigen.

5 Mit Bezug auf die Schifffahrt werden in der nachfolgenden Anlage die "Zusätzlichen Erwägungen hinsichtlich des sicheren Beladens von Massengutschiffen" bekannt gemacht. Die Zuständigkeit der Länder für den Bereich der Umschlaganlagen bleibt unberührt.

Zusätzliche Erwägungen hinsichtlich des sicheren Beladens von Massengutschiffen

Einleitung

1 SOLAS-Kapitel VI, Regel 7.3 schreibt vor, dass vor dem Laden oder Löschen eines Schüttguts der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage sich auf einen Plan einigen, durch den sichergestellt wird, dass während des Be- und Entladens die auf das Schiff einwirkenden Kräfte und Momente die zulässigen Werte nicht überschreiten. Um die Erstellung des Plans zu erleichtern, wird auf den Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (BLU-Code) (Entschließung A.862(20) in ihrer geänderten Fassung) verwiesen.

2 Der BLU-Code schreibt die Zusammenarbeit und eine gemeinsame Vereinbarung zwischen dem Vertreter der Umschlagsanlage und dem Kapitän vor, im Hinblick darauf, wie das Schiff be- und entladen wird. Die grundlegende Anforderung des Codes ist ein vereinbarter Plan, in dem die Belade-, Entlade-, Ballastaufnahme- und Ballastabgabefolgen ausführlich dargestellt sind. Die Erstellung eines Plans und die Aufrechterhaltung der Kontrolle über das Be- und Entladeverfahren in Übereinstimmung mit dem Plan und dem BLU-Code sind wesentlich für das sichere Laden von Schüttgütern.

3 Der BLU-Code sieht vor, dass Charterer und Verlader Schiffe zu solchen Umschlagsanlagen beordern, an denen das Schiff sicher be- und entladen werden kann. Schiffe sollen in einwandfreiem, seetüchtigem Zustand gehalten werden und frei von Mängeln sein, die das sichere Beladen, Entladen oder Führen der Schiffe beeinträchtigen können. Für die an den Umschlagsanlagen verwendeten Geräte sollen die vorgeschriebenen Zeugnisse ausgestellt sein, sie sollen sich in einem ordentlichen Unterhaltungszustand befinden und nur von Personal bedient werden, das angemessen befähigt ist und gegebenenfalls die vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt. Das gesamte Personal an Bord des Schiffes und an der Umschlagsanlage soll entsprechend ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem sicheren Be- und Entladen von Massengutschiffen ausgebildet werden und Kenntnisse über die möglichen ungünstigen Folgen erhalten, die die Nichteinhaltung des vereinbarten Lade-/Löschplans für die Sicherheit des Schiffes haben kann.

4 Zur Ergänzung des BLU-Codes enthält das Handbuch für das Be- und Entladen von Schüttgütern für Vertreter von Umschlagsanlagen (MSC/Circ.1160 in seiner geänderten Fassung) Hinweise für Vertreter von Umschlagsanlagen und andere Beteiligte bezüglich der Handhabung von Schüttgütern.

5 Dieses Dokument soll Mitgliedstaaten, Vertretern von Umschlagsanlagen, Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Kapitänen, Schiffscharterern, Verladern, Empfängern und anderen am Laden von Schüttgütern beteiligte Parteien weitere Hinweise bieten mit dem Ziel, den sicheren Betrieb von Schiffen und Umschlagsanlagen zu unterstützen.

Benötigte Ladezeit

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion