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Regelwerk, Gefahrgut/Transport See

IMO-Rundschreibens - MSC. 1/Circ. 1406/Rev. 1
Überarbeitete vorläufige Empfehlungen für Flaggenstaaten zum Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet

Vom 15. Mai 2013
(VkBl. Nr 12 vom 29.06.2013 S. 669)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neun- undachtzigsten Tagung (vom 11. bis 20. Mai 2011) die vorläufigen Empfehlungen für Flaggenstaaten zum Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen in dem Hochrisikogebiet gebilligt.

2 Angesichts der Bedeutung und Dringlichkeit dieses Problems sowie der Notwendigkeit, detaillierte Leitlinien und Empfehlungen weiterzuentwickeln und sobald wie möglich zu veröffentlichen, hat der Ausschuss die Einberufung einer außerordentlichen Tagung der Arbeitsgruppe Gefahrenabwehr in der Seeschifffahrt und Piraterie (vom 13. bis 15. September 2011) zur Aktualisierung der Empfehlungen gebilligt und der Rat dies genehmigt.

3 Die überarbeiteten vorläufigen Empfehlungen für Flaggenstaaten zum Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen in dem Hochrisikogebiet sind in der Anlage wiedergegeben.

4 Die Überarbeiteten vorläufigen Empfehlungen in der Anlage sollten in Verbindung mit den vorläufigen Leitlinien gelesen werden, die wiedergegeben sind in dem Dokument MSC.1/Circ. 1405/Rev.1 über die Überarbeiteten vorläufigen Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen in dem Hochrisikogebiet sowie mit dem Dokument MSC.1/Circ.1.408 über vorläufige Empfehlungen für Hafen- und Küstenstaaten zum Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen in dem Hochrisikogebiet und mit den Hinweisen des Dokuments MSC-FAL.1/Circ.2 zu dem Fragebogen zu Informationen über die Vorschriften von Hafen- und Küstenstaaten für bewaffnetes privates Wachpersonal an Bord von Schiffen sowie den anderen von der Organisation erarbeiteten Empfehlungen und Leitlinien zur Verhütung und Unterbindung von Piraterie und bewaffneten Überfällen auf Schiffe.

5 Die Mitgliedsregierungen werden dringend gebeten, dieses Rundschreiben allen nationalen Behörden, die mit der Bekämpfung der Piraterie befasst sind, sowie Reedern, Schiffsbetreibern, Schifffahrtsunternehmen, Schiffsführern und Besatzungen zur Kenntnis zu bringen.

6 Die Mitgliedsregierungen werden auch dringend gebeten, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die in der Anlage wiedergegebenen überarbeiteten vorläufigen Empfehlungen jeweils umzusetzen.

7 Die Mitgliedsregierungen, internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen mit Konsultativstatus werden gebeten, dem Ausschuss bei nächster Gelegenheit die Ergebnisse ihrer Erfahrungen mit der Anwendung der überarbeiteten vorläufigen Empfehlungen mitzuteilen, um den Ausschuss bei der Entscheidung zu unterstützen, ob weitere Maßnahmen zu treffen sind.

8 Das Rundschreiben MSC.1/Circ.1406 wird hiermit zurückgezogen.

Überarbeitete vorläufige Empfehlungen für Flaggenstaaten zum Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet 1

1 Diese vorläufigen Empfehlungen enthalten Erwägungen zum Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal (PCASP) für den Fall, dass ein Flaggenstaat zu der Auffassung kommt, dass eine solche Maßnahme für ihn geeignet und legal ist. Damit ist weder beabsichtigt, den Einsatz zu befürworten noch ihn zu institutionalisieren. In den Empfehlungen werden nicht alle rechtlichen Fragen behandelt, die mit dem Einsatz von PCASP an Bord von Schiffen verknüpft sein könnten.

2 In einer wachsenden Anzahl von Fällen erwägen Reeder den Einsatz von PCASP, um bei einer Durchfahrt durch das Hochrisikogebiet die Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr an Bord zu vermehren. Das Mitführen dieses Personals, seiner Schusswaffen und seiner sicherheitsbezogenen Ausrüstung 2unterliegt den Rechtsvorschriften und der Verfahrenspraxis des Flaggenstaats, und es ist Aufgabe der Flaggenstaaten festzulegen, ob und unter welchen Bedingungen dies genehmigt wird.

3 Die Flaggenstaaten sollten, wenn sie ihre Vorgehensweise festlegen, die mögliche Eskalation der Gewalt berücksichtigen, die sich aus dem Gebrauch von Schusswaffen und dem Mitführen bewaffneten Personals an Bord von Schiffen ergeben könnte. Die Flaggenstaaten sollten den Schiffsführern, Seeleuten, Reedern, Schiffsbetreibern und Unternehmen klare Vorgaben hinsichtlich der nationalen Verfahrenspraxis zum Mitführen bewaffneten Wachpersonals an die Hand geben.

4 Die Flaggenstaaten sollten allen Betroffenen vorschreiben, alle einschlägigen Vorschriften von Flaggen-, Hafen- und Küstenstaaten einzuhalten.

5 Die Flaggenstaaten sollten grundsätzlich festlegen, ob oder ob nicht der Einsatz von PCASP genehmigt wird und wenn ja unter welchen Bedingungen dies möglich ist. Bei der Entwicklung einer solchen Politik sind die Flaggenstaaten aufgefordert, die nachstehenden Empfehlungen zu berücksichtigen:

  1. Als Erstes ist zu prüfen, ob der Einsatz von PCASP:
    1. unter Zugrundelegung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Flaggenstaats überhaupt genehmigt werden kann;
    2. wirklich eine angemessene Maßnahme ist, unter bestimmten Umständen die bereits bestehenden Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr auf den Schiffen zu verstärken, die in Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelwerken und Leitlinien, die von der Organisation erarbeitet und veröffentlicht wurden, wobei die von der Branche entwickelten empfohlenen Handlungspraktiken für Schiffe, die in dem Hochrisikogebiet unter seiner Flagge fahren einzuschließen sind; und
  2. Als zweiter Schritt, sofern der Einsatz des PCASP als eine geeignete und legale Maßnahme feststeht, sollte eine Strategie festgelegt werden, die u. a. Folgendes zum Inhalt haben könnte:

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