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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1416/Rev. 1
Einheitliche Interpretation zu den Regeln II-1/28, II-1/29 und II-1/30 SOLAS

Vom 26. Juni 2019
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2021 S. 1142)



Archiv: 2014

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) in der Absicht, eine einheitliche Verfahrensweise gegenüber der Anwendung der Vorschriften der Regeln II-1/28 und II-1/29 SOLAS sicherzustellen und in Anlehnung an eine vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung gemachten Empfehlung, Einheitliche Interpretationen in Bezug auf Anlagen für die Steuerfähigkeit und Steuerungsfunktion auf Schiffen, die mit Antriebs- und Steuereinrichtungen ausgerüstet sind, die anders sind als die traditionellen Anlagen für die Kurskontrolle eines Schiffes, zugestimmt, wie in Einheitliche Interpretationen zu den Regeln II-1/28 und II-1/29 SOLAS (MSC.1/Rundschreiben 1416) enthalten.

2 Im Hinblick darauf, dass das SOLAS-Übereinkommen von 1974 herkömmliche Ruderanlageneinrichtungen mit traditioneller Antriebsanlage und einer Ruderanlage mit Ruderblatt auf angemessene Weise behandelt, wohingegen nicht ausreichend auf moderne kombinierte Antriebs-/Ruderanlagen wie beispielsweise Propellergondeln, "POD-Antriebe"(drehbarer Ruderpropeller mit integriertem Antriebsmotor), Wasserstrahl-Antriebsanlagen, Zykloidalpropeller 1) usw. eingegangen wird, und dass es notwendig ist, klarzustellen, dass die Vorschriften von Regel II-I/30.2 SOLAS für jede Ruderanlage in Schiffen mit mehreren Ruderanlagen gelten, hat der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner 101. Tagung (5. bis 14. Juni 2019) die in der Anlage wiedergegebenen Einheitlichen Interpretationen zu den Regeln II-1/28, II-1/29 und II-1/30 SOLAS angenommen, die vom Unterausschuss "Schiffssysteme und Ausrüstungen" auf seiner sechsten Tagung vorbereitet wurden.

3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Interpretationen ab dem 1. Januar 2020 zu benutzen, wenn die maßgeblichen Vorschriften der Regeln II-1/28, II-1/29 und II-1/30 SOLAS angewendet werden, und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

4 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben 1416.

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Einheitliche Interpretationen in Bezug auf Einrichtugen für die Steuerfähigkeit und Steuerungsfunktion auf Schiffen, die mit Antriebs- und Steueranlagen ausgerüstet sind, die anders sind als die traditionellen Einrichtungen für die Kurskontrolle eines Schiffes  Anlage

Einleitung

Die SOLAS-Vorschriften für Ruderanlagen sind für Schiffe eingeführt worden, die eine traditionelle Antriebsanlage und ein einziges Ruder haben. Für Schiffe, die mit alternativen Antriebs- und Steuereinrichtungen ausgerüstet sind, wie unter anderem Propellergondeln oder Wasserstrahl-Antriebsanlagen, sind die Regeln 28.2, 28.3, 29.1, 29.2.1, 29.3, 29.4, 29.6.1, 29.14 und 30.2 im Kapitel II-1 SOLAS mit Ausnahme der Regel 29.14, die auf Ruderanlagen beschränkt ist, die eine bestimmte Steuerfähigkeit aufgrund der Schiffsgeschwindigkeit auch im Fall des Ausfalls der Antriebskraft haben, wie folgt zu interpretieren.

Regel 28 - Vorrichtungen für Rückwärtsfahrt

Absatz 3

Die bei Probefahrten aufgezeichneten Stoppzeiten, Kurse und Distanzen sowie die Ergebnisse von Probefahrten zur Bestimmung der Manövriereigenschaften von Schiffen mit mehreren Antriebs- bzw. Steuereinrichtungen bei Ausfall einer oder mehrerer dieser Anlagen müssen an Bord für den Kapitän oder bestimmte Personen zur Verfügung stehen.

Regel 29 - Ruderanlage

Absatz 1

Für Schiffe, bei denen mehrere Steuerantriebseinheiten eingebaut sind, wie unter anderem Propellergondeln oder Wasserstrahl-Antriebsanlagen, muss jede der Steuerantriebseinheiten mit einer Hauptruderanlage und einer Hilfsruderanlage oder mit zwei oder mehr identischen Steuerantriebssystemen in Übereinstimmung mit der Interpretation von Regel II-1/29.6.1 SOLAS ausgestattet sein. Die Hauptruderanlage und die Hilfsruderanlage müssen so ausgelegt sein, dass der Ausfall einer der beiden die andere nicht betriebsunfähig macht.

Für Schiffe, bei denen eine einzige Steuerantriebseinheit eingebaut ist, gilt die Vorschrift in Regel II-1/29.1 SOLAS als erfüllt, wenn die Ruderanlage mit zwei oder mehreren Steuerantriebssystemen ausgestattet ist und mit der Interpretation von Regel II-1/29.6.1 SOLAS übereinstimmt. Eine detaillierte Risikobewertung muss eingereicht werden, um darzulegen, dass im Falle irgendeines einzelnen Ausfalls in der Ruderanlage, dem Steuerungssystem oder der Stromversorgung die Schiffssteuerung aufrechterhalten bleibt.

Absatz 2.1

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