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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1422 vom 13. Juni 2012
Einheitliche Interpretationen zum Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code 2008)

Vom 03. März 2014
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2014 S. 256)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) in der Absicht, eine einheitliche Verfahrensweise gegenüber der Anwendung der Vorschriften des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 ( SPS-Code 2008) sicherzustellen und in Anlehnung an eine vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung gemachten Empfehlung, den beigefügten einheitlichen Interpretationen zum SPS-Code 2008 zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Interpretationen vom 21. Mai 2012 zu benutzen, wenn sie die maßgeblichen Vorschriften des SPS-Codes 2008 anwenden, und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen zum Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008
(SPS-Code 2008) (Kapitel 1, 2, 6, 7 und 10)

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1.2 - Anwendungsbereich

Im Code darf nichts als Ausschluss der Anwendung der Vorschriften der Regeln II-1/1.4, II-2/4.1, III/2.1, IV/3.2.1 oder V/3.2 SOLAS interpretiert werden, so wie es durch die Verwaltung für angemessen erachtet wird.

Kapitel 2 - Stabilität und Unterteilung Absatz 2.5

Bei Anwendung der Vorschriften des Absatzes 2.5 des Codes in bezug auf die Bestimmung der Lenzpumpen-Kennzahl entsprechend Regel II-1/35-1 SOLAS ist die Anzahl der Fahrgäste als Anzahl des Spezialpersonals zu interpretieren, die im "Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe" enthalten ist, und die das Schiff berechtigt ist zu befördern.

Kapitel 6 - Brandschutz Absätze 6.1 und 6.2

In allen Fällen, in denen sich der Code auf die Anwendung der SOLAS-Vorschriften für Fahrgastschiffe, wie beispielsweise in den Absätzen 6.1 und 6.2, bezieht, sind die allgemeinen Vorschriften mit Bezug auf Fahrgastschiffe im SOLAS-Übereinkommen unabhängig von der Anzahl der Fahrgäste anzuwenden, und außerdem sind die Vorschriften, maßgeblich für Schiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, oder Schiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, anzuwenden, wie sie durch den Code vorgegeben sind.

Ungeachtet der Vorschriften der Absätze 6.1 und 6.2 des Codes, sind die Vorschriften der Regeln II-2/21 und II-2/22 SOLAS nur auf Schiffe anzuwenden, die mehr als 240 Personen befördern.

Kapitel 7 - Gefährliche Güter Absätze 7.5 und 7.6

Bei Anwendung der Vorschriften der Absätze 7.5 und 7.6 des Codes bedeutet "formelle Sicherheitsbewertung" (formal safety assessment - FSA) eine dokumentierte Risikobewertung, aber nicht eine vollständige Analyse entsprechend den FSA-Richtlinien (MSC/Circ.1023 - MEPC/ Circ.392) in der jeweils geltenden Fassung.

Kapitel 10 - Sicherung der Seefahrt

Bei Anwendung der Vorschriften des Kapitels 10 des Codes und durch die Anforderungen des Kapitels V SOLAS, müssen Spezialschiffe, die nicht mehr als 240 Personen an Bord befördern, die für Frachtschiffe geltenden Vorschriften erfüllen, und Spezialschiffe, die mehr als 240 Personen an Bord befördern, die für Fahrgastschiffe geltenden Vorschriften erfüllen entsprechend der Bruttoraumzahl, falls so angegeben.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1422, "Einheitliche Interpretationen zum Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code 2008)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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