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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1432 vom 31. Mai 2012
Überarbeitete Richtlinien für die Instandhaltung und Inspektion von Brandschutzsystemen und Brandschutzeinrichtungen

Vom 3. Dezember 2013
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2013 S. 1273; 25.02.2016 S. 235 16)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) nach erfolgter Prüfung eines vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner fünfundfünfzigsten Tagung erarbeiteten Vorschlags und in der Erkenntnis der Notwendigkeit, Richtlinien für Instandhaltung und Inspektion für die neuesten Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Brandschutzsysteme und Brandschutzeinrichtungen aufzunehmen, den in der Anlage wiedergegebenen "Überarbeiteten Richtlinien für die Instandhaltung und Inspektion von Brandschutzsystemen und Brandschutzeinrichtungen" zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Durchführung von Instandhaltungen, Erprobungen und Überwachungen entsprechend Regel II-2/14.2.2.1 SOLAS an oder nach dem 31. Mai 2013 anzuwenden und die beigefügten Richtlinien den Schiffseignern, den Kapitänen, den Schiffsoffizieren und Besatzungen sowie allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

3 Dieses Rundschreiben ersetzt das MSC/Rundschreiben 850.

Überarbeitete Richtlinien für die Instandhaltung und Inspektion von Brandschutzsystemen und Brandschutzeinrichtungen

1 Anwendung

Diese Richtlinien sind auf alle Schiffe anzuwenden und stellen den empfohlenen Mindestumfang der Instandhaltung und Inspektion für Brandschutzsysteme und Brandschutzeinrichtungen bereit. Diese Informationen können als Grundlage für den nach Regel II-2/14 SOLAS vorgeschriebenen Instandhaltungsplan an Bord des Schiffes verwendet werden. Diese Richtlinien befassen sich nicht mit der Instandhaltung und Inspektion von fest eingebauten Kohlendioxid-Feuerlöschsystemen oder tragbaren Feuerlöschern. Es wird hinsichtlich der fest eingebauten Kohlendioxid-Feuerlöschsysteme auf die in den "Richtlinien für die Instandhaltung und Überprüfung von fest eingebauten Kohlendioxid-Feuerlöschsystemen" (MSC.1/Rundschreiben 1318) und hinsichtlich der tragbaren Feuerlöscher auf die in den "Verbesserten Richtlinien für tragbare Feuerlöscher an Bord von Schiffen" (Entschließung A.951(23)) bereitgestellten umfassenden Anweisungen verwiesen.

2 Einsatzbereitschaft

Alle Brandschutzsysteme und Brandschutzeinrichtungen müssen jederzeit in gutem Zustand und zum sofortigen Einsatz bereit sein, während das Schiff in Betrieb ist. Wird ein Brandschutzsystem einer Instandhaltung, Erprobung oder Reparatur unterzogen, dann müssen geeignete Maßnahmen vorgesehen sein, um sicherzustellen, dass die Sicherheit durch die Bereitstellung alternativer fest eingebauter oder tragbarer Brandschutzeinrichtungen oder anderer Maßnahmen nicht verringert ist. Der Instandhaltungsplan an Bord des Schiffes muss für diesen Zweck Vorkehrungen enthalten.

3 Instandhaltung und Erprobung

3.1 Die Instandhaltung und Inspektion an Bord ist in Übereinstimmung mit dem Instandhaltungsplan des Schiffes durchzuführen, der die in den Abschnitten 4 bis 10 dieser Richtlinien aufgeführten Mindestbestandteile enthalten muss.

3.2 Bestimmte Instandhaltungsverfahren und Inspektionen können von fachkundigen Besatzungsmitgliedern durchgeführt werden, die einen Kurs "Fachkundenachweis für moderne Brandbekämpfung" abgeschlossen haben, während andere durch Personen durchgeführt werden können, die in der Instandhaltung solcher Systeme besonders ausgebildet sind. Der Instandhaltungsplan an Bord muss angeben, welche Teile der empfohlenen Inspektionen und Instandhaltungen durch ausgebildete Personen durchgeführt werden müssen.

3.3 Die Inspektionen sind durch die Besatzung durchzuführen, um sicherzustellen, dass die angegebenen wöchentlichen, monatlichen, vierteljährlichen, jährlichen, zweijährlichen, fünfjährlichen und zehnjährlichen Tätigkeiten für die aufgeführten Einrichtungen und Ausrüstungen, sofern vorhanden, ergriffen werden. Über die Inspektionen sind an Bord des Schiffes Aufzeichnungen mitzuführen, oder sie können rechnergestützt sein. In den Fällen, in denen Inspektionen und Instandhaltung durch ausgebildete Kundendienst-Techniker durchgeführt werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören, müssen Inspektionsberichte nach Beendigung der Erprobungen gefertigt werden.

3.4 16 Zusätzlich zu den in diesen Richtlinien festgelegten Instandhaltungen und Inspektionen an Bord sind die Instandhaltungs- und Inspektions-Richtlinien des Herstellers zu befolgen. Die Qualität des Wassers in selbsttätigen Berieselungssystemen ist von besonderer Bedeutung und muss in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Herstellers eingehalten werden. Aufzeichnungen über die Wasserqualität sind an Bord in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Herstellers aufzubewahren.

3.5 Verursachen einzelne Maßnahmen praktische Schwierigkeiten, so müssen die alternativen Erprobungs- und Instandhaltungsverfahren den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

4 Wöchentliche Erprobungen und Inspektionen

4.1 Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme

Es ist durch Betätigen der Lampen- bzw. Anzeiger-Prüfschalter zu überprüfen, dass alle Kontrolltafel-Anzeiger des Feuermelde- und Feueranzeigesystems funktionsfähig sind.

4.2 Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme

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