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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1479 - 19. Mai 2014
Einheitliche Interpretation zur Anwendung der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87))

Vom 21. Mai 2015
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2015 S. 389)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf seiner dreiundneunzigsten Sitzung (14. bis 23. Mai 2014) die vom Unterausschuss für Schiffsentwurf und -konstruktion auf seiner ersten Sitzung (20. bis 24. Januar 2014) ausgearbeitete Einheitliche Interpretation zur Anwendung der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC. 288(87)), in der Absicht, spezifische Anleitung bei der Anwendung der einschlägigen Anforderungen der mit der Entschließung MSC. 288(87) angenommenen Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern bereitzustellen.

2 Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die anliegenden einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu nutzen, wenn sie die relevanten Bestimmungen der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern anwenden und alle betroffenen Parteien auf sie aufmerksam zu machen.

Abschnitt 2* - Begriffsbestimmungen

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*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatz 2"

GUT: Zustand mit Rostflecken auf weniger als 3 v. H. des betrachteten Bereiches, ohne sichtbare Schädigung der Beschichtung oder nicht perforierte Blasen. Beschädigung an Kanten oder Schweißungen muss weniger als 20 v. H. der Kanten oder Schweißraupen im betrachteten Bereich betreffen.

Technische Akte Beschichtung (CTF = Coating Technical File): Ein Ausdruck, der verwendet wird für die Sammlung von Unterlagen, die mit dem Beschichtungssystem und seiner Aufbringung verbundene Sachverhalte beschreiben, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem die erste Unterlage vorliegt und fortlaufend über die gesamte Lebensdauer des Schiffes, einschließlich der Vereinbarung zur Prüfung und aller Elemente von Absatz 3.4 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks.

Absatz 3.2 - Allgemeine Grundlagen

1 Die Vereinbarung zur Prüfung der Verfahren zur Oberflächenvorbereitung und Beschichtung muss von der Werft, dem Reeder und dem Hersteller der Beschichtung unterzeichnet werden und der Verwaltung von der Werft zur Überprüfung vorgelegt werden, bevor irgendwelche Beschichtungsarbeiten in irgendeinem Neubaustadium begonnen werden, und sie muss mindestens die Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks erfüllen.

2 Um die Überprüfung zu ermöglichen, müssen folgende Unterlagen aus der Technischen Akte Beschichtung verfügbar sein:

  1. Spezifikation der Beschichtung einschließlich der Auswahl der zu beschichtenden Flächen (Räume), Auswahl des Beschichtungssystems, Oberflächenvorbereitung und Beschichtungsprozess.
  2. Konformitätserklärung oder Typzulassung des Beschichtungssystems.

3 Die Vereinbarung muss in die Technische Akte Beschichtung aufgenommen werden und mindestens das Folgende umfassen:

  1. Prüfungsverfahren, einschließlich des Umfangs der Prüfung, wer die Prüfung durchführt, die Qualifikation des Beschichtungsinspektors bzw. der Beschichtungsinspektoren und Ernennung eines qualifizierten Beschichtungsinspektors (der verantwortlich ist für den Nachweis, dass die Beschichtung gemäß der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks aufgebracht wird). Sofern mehr als ein Beschichtungsinspektor eingesetzt wird, müssen für jeden die Verantwortungsgebiete festgelegt werden (z.B. bei mehreren Fertigungsstätten).
  2. Die für die Dokumentation zu verwendende Sprache.

4 Jegliche Abweichung im Verfahren bezüglich der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks, die während der Überprüfung bemerkt wird, muss gegenüber der für die Festlegung und Implementierung der Maßnahmen zur Abhilfe verantwortlichen Werft zur Sprache gebracht werden.

5 Ein Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe bzw. ein Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe darf nicht ausgestellt werden, bis alle erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe entsprechend den Anforderungen der Verwaltung abgeschlossen worden sind.

Absatz 3.4 - Technische Akte Beschichtung

Verfahren zur Überprüfung der Technischen Akte Beschichtung

1 Die Werft ist verantwortlich für die Zusammenstellung der Technischen Akte Beschichtung (CTF = Coating Technical File), entweder als Papierfassung oder im elektronischen Format oder in einer Kombination aus beiden.

2 Die Technische Akte Beschichtung hat alle durch Absatz 3.4 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks geforderten Angaben zu enthalten wie auch die Vereinbarung zur Prüfung der Verfahren zur Oberflächenvorbereitung und zu der Beschichtung (siehe Absatz 3.2 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks).

3 Die Technische Akte Beschichtung muss hinsichtlich des Inhalts gemäß Absatz 3.4.2 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks überprüft werden.

4 Alle unter Absatz 3 festgestellten Abweichungen müssen gegenüber der Werft zur Sprache gebracht werden, die für die Festlegung und Implementierung der Maßnahmen zur Abhilfe verantwortlich ist.

5 Ein Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe bzw. ein Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe darf nicht ausgestellt werden, bis alle erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe entsprechend den Anforderungen der Verwaltung abgeschlossen worden sind.

Absatz 3.5 - Arbeitssicherheit

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