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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1565 15. Juni 2017
Richtlinien für die freiwillige vorzeitige Umsetzung der Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke

Vom 30. Mai 2018
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2018 S. 574)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundneunzigsten Tagung (vom 7. bis zum 16. Juni 2017) im Anschluss an die Entscheidung von MSC 97

  1. die Notwendigkeit zu bekräftigen einen Vierjahreszyklus beim Inkrafttreten von Änderungen von SOLAS und zugehörigen verbindlichen Regelwerken einzuhalten (MSC.1/Rundschreiben 1481);
  2. die gewählten Vorgehensweisen der Hafenstaatkontrollregime bezüglich der vorzeitigen Umsetzung der mit Änderungen von SOLAS zusammenhängenden Fälle entsprechend zu berücksichtigen; und
  3. für eine einheitliche Vorgehensweise in Angelegenheiten, die mit der freiwilligen vorzeitigen Umsetzung zusammenhängen, Richtlinien zu entwickeln und Kriterien zu identifizieren,

die Richtlinien für die freiwillige vorzeitige Umsetzung der Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist, angenommen.

2 Ohne das Änderungsverfahren in Artikel VIII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, in der jeweils gültigen Fassung (das Übereinkommen), und die Vorschriften, die in Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSC-MEPC.1/Circ.5) zu beeinträchtigen, bieten die sich in der Anlage befindlichen Richtlinien eine sachdienliche Anleitung für den Ausschuss und seine untergeordneten Gremien bei der Erwägung vorgeschlagener MSC-Rundschreiben über die freiwillige vorzeitige Umsetzung von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke.

3 Die Richtlinien sind dazu beabsichtigt in Verbindung mit der Anleitung zum Inkrafttreten von Änderungen des SOLAS- Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (MSC.1/Rundschreiben 1481) gelesen zu werden.

4 Vertragsregierungen des Übereinkommens sind dazu aufgefordert die Richtlinien in der Anlage allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Richtlinien für die freiwillige vorzeitige Umsetzung der Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke

1 Einleitung

1.1 Der Schiffssicherheitsausschuss (der Ausschuss) hat auf seiner dreiundneunzigsten Tagung die Anleitung zum Inkrafttreten von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (MSC.1/Rundschreiben 1481) angenommen. Diese Anleitung führte den Vierjahreszyklus des Inkrafttretens der Änderungen von SOLAS und zugehöriger verbindlicher Regelwerke wieder ein. Mehrere Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und zugehöriger verbindlicher Regelwerke, die nach der Annahme der Anleitung angenommen worden sind, werden jedoch von MSC-Rundschreiben begleitet, die zur freiwilligen Umsetzung dieser Änderungen vor dem Datum des Inkrafttretens auffordern. Dem beim MSC 96 ausgedrückten Bedenken folgend hat der Ausschuss bei seiner achtundneunzigsten Tagung die vorliegenden Richtlinien für die freiwillige vorzeitige Umsetzung der Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke angenommen.

1.2 Die Richtlinien beschreiben Kriterien und eine einheitliche Vorgehensweise für die Verwendung durch den Ausschuss bei der Entscheidung ein MSC-Rundschreiben zu der freiwilligen vorzeitigen Umsetzung von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens und zugehöriger verbindlicher Regelwerke herauszugeben.

2 Begriffsbestimmung von freiwilliger vorzeitiger Umsetzung

2.1 Für den Zweck dieser Richtlinien bezeichnet "freiwillige vorzeitige Umsetzung" eine Entscheidung einer Vertragsregierung des Übereinkommens die angenommenen) Änderungen), in Bezug auf Schiffe, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, vor dem Datum des Inkrafttretens jener Änderungen) wirksam werden zu lassen.

2.2 Die freiwillige vorzeitige Umsetzung liegt einzig im Ermessen einer Vertragsregierung und es muss angemerkt werden, dass sie andere Begrifflichkeiten in Einklang mit ihren nationalen Gesetzen verwenden dürfen.

3 Entscheidung über eine freiwillige vorzeitige Umsetzung

3.1 Der Ausschuss darf unter bestimmten Umständen die Vertragsregierungen dazu auffordern eine freiwillige vorzeitige Umsetzung der Änderungen des Übereinkommens und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke in Betracht zu ziehen. Bei der Entscheidung Vertragsregierungen dazu aufzufordern Änderungen vorzeitig umzusetzen, muss der Ausschuss Folgendes berücksichtigen:

  1. das Datum des Inkrafttretens der Änderungen, insbesondere ob der Ausschuss einem Datum des Inkrafttretens außerhalb des Vierjahreszyklus nach Absatz 4.1 der Anleitung (MSC.1/Rundschreiben 1481) zugestimmt hat;

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(Stand: 29.08.2018)

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