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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1568 vom 15. Juni 2017
Mitteilung über Änderungen des Absatzes 11.3.2 des IGF-Codes

Vom 30. Mai 2018
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2018 S. 582)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss nahm bei seiner achtundneunzigsten Tagung (vom 7. bis um 16. Juni 2017) mit Entschließung MSC.422(98) die folgende Änderung des Internationalen Codes über die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden ( IGF-Code) (MSC.391(95)) an, um den Absatz 11.3.2 durch Entfernen der Notwendigkeit von Brandschutzfenstern beim Steuerhaus wie folgt zu korrigieren:

In Absatz 11.3.2 werden die Wörter ", und jegliche Begrenzungen darüber, einschließlich der Fenster der Kommandobrücke, müssen Trennflächen der Klasse A-0 sein" gestrichen.

2 In Anbetracht der obenstehenden Änderung, deren Inkrafttreten am 1. Januar 2020 zu erwarten ist, werden die Mitgliedsstaaten dazu aufgefordert bis zu ihrem formellen Inkrafttreten entsprechend Maßnahmen zu ergreifen.

3 Die Mitgliedsstaaten sind dazu aufgefordert die obenstehenden Informationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

4 Dieses Rundschreiben wird bis zum 1. Januar 2020 gelten.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1568, "Mitteilung über Änderungen des Absatzes 11.3.2 des IGF-Codes", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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