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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1582/Rev.1
Überarbeitete Einheitliche Interpretationen von Kapitel 15 des FSSCodes

Vom 7. Dezember 2018

(VKBl. Nr. 8 vom 30.04.2021 S. 471)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundneunzigsten Tagung (7. bis 16. Juni 2017) im Hinblick darauf, eine genauere Anleitung zu den Anforderungen bezüglich Inertgassystemen auf Tankschiffen bereitzustellen, die Einheitlichen Interpretationen von Kapitel 15 des FSS-Codes (MSC1/Circ.1582) angenommen, die vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen auf seiner vierten Tagung (20. bis 24. März 2017) vorbereitet worden waren.

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 100. Tagung (3. bis 7. Dezember 2018), im Hinblick darauf, die Informationen über die bevorstehenden Änderungen des Absatzes 15.2 des FSS-Codes zu verbreiten, eine Überarbeitung der Einheitlichen Interpretationen von Kapitel 15 des FSS-Codes (MSC.1/Circ.1582) als eine vorläufige Lösung bis die zugehörigen Änderungen in Kraft treten angenommen, wie sie vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen auf seiner fünften Tagung (12. bis 16. März 2018) vorbereitet wurden und in der Anlage wiedergegeben sind.

3 Mitgliedstaaten sind dazu aufgefordert, die sich in der Anlage befindenden Einheitlichen Interpretationen als Anleitung für die Anwendung der Absätze 15.2.2.2.2, 15.2.2.3.2.1, 15.2.2.3.2.2, 15.2.2.3.2.6, 15.2.2.4.1, 15.2.2.4.2.1 und 15.2.2.4.5 von Kapitel 15 des FSS-Codes zu verwenden und die Einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

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Einheitliche Interpretationen von Kapitel 15 des FSSCodes Anlage

Kapitel 15 - Intergassysteme

Absatz 15.2.2.2.2

Die selbsttätige Abschaltung des Intergassystems und seiner Einzelbauteile muss Folgendes umfassen:

  1. Abschaltung der Lüfter und Schließen des Regelventils bei:
    1. zu hohem Wasserstand in Wäschern (gilt nicht für N2);
    2. niedrigem Druck/Zufluss zum Wäscher (gilt nicht für N2); oder
    3. überhoher Temperatur der Inertgasversorgung.
  2. Schließen des Regelventils im Falle:
    1. eines hohen Sauerstoffgehalts (von mehr als 5 Vol. %); oder
    2. Ausfall der Gebläse/Lüfter oder der N2-Kompressoren.
    3. Aktivierung des Doppel-Absperrventils und Entlüftungsventils bei:
      1. Ausfall der Inertgasversorgung (bei Schiffen mit Doppelabsperrventil und Entlüftungsventil anstelle des Wasserschlosses); oder
      2. Energieausfall.

Absatz 15.2.2.3.2.1

Die Wörter "vor den" müssen so interpretiert werden, dass sie "an der Auslassseite der" heißen sollten.

Absatz 15.2.2.3.2.2

"eindeutig" in Bezug auf den Betriebszustand der Absperreinrichtungen in von der Inertgashauptleitung zum Ladetank führenden Zweigleitungen bedeutet Positionsanzeiger, die die Zustandsangaben offen/halboffen/geschlossen auf der Kontrolltafel anzeigen, wie es gemäß Absatz 15.2.2.4 vorgeschrieben ist. Endlagenschalter müssen verwendet werden, um bestätigend entweder die offene oder geschlossene Position anzuzeigen. Der halboffene Zustand muss dann angezeigt werden, wenn sich das Ventil weder in offener noch geschlossener Position befindet.

Absatz 15.2.2.3.2.6

Die Wörter "vor dem Rückschlagventil" müssen so interpretiert werden, dass sie "an der Auslassseite des Rückschlagventils" heißen sollten.

Absatz 15.2.2.4.1

Der Betriebszustand des Inertgassystems muss auf der Anzeige basieren, dass Inertgas an der Auslassseite des Gasregelventils zugeführt wird, und auf dem Druck oder Fluss in der Inertgashauptleitung an der Auslassseite der Rückströmsicherungen. Allerdings müssen für den Betriebszustand des Inertgassystems, der in Absatz 15.2.2.4.1 gefordert wird, keine zusätzlichen Anzeigen und Alarme als jene, die in den Absätzen 15.2.2.4 und 15.2.3.2 bzw. 15.2.4.2 festgelegt sind, als erforderlich erachtet werden.

Absatz 15.2.2.4.2.1

Die Wörter "vor den" müssen so interpretiert werden, dass sie "an der Auslassseite der" heißen sollten.

Absatz 15.2.2.4.5.3

Der Begriff "von der [...] Alarmeinrichtung unabhängig" bedeutet, dass ein zweiter Drucksensor, der unabhängig von dem Sensor für die Alarme für niedrigen Druck, hohen Druck und für die Anzeige/Aufzeichnung des Drucks ist, bereitgestellt werden muss. Ungeachtet des Vorstehenden muss jedoch eine gemeinsame speicherprogrammierbare Steuerung (SPS) für die Alarme im Kontrollsystem akzeptiert werden. Der unabhängige Sensor darf nicht vorgeschrieben sein, wenn das System für die Abschaltung der Ladepumpen ausgelegt ist. Wenn ein System zur Abschaltung der Ladepumpen eingebaut ist, muss ein System, das selbsttätig alle Ladepumpen abschaltet, vorhanden sein. Die Abschaltung muss einen Alarm an der Kontrollstation auslösen. Die Abschaltung darf den Betrieb von Ballastpumpen oder Pumpen für das Bilgenlenzen eines Pumpenraums nicht verhindern.

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