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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1590 - 11. Juni 2018
Einheitliche Interpretation von Absatz 13.3.5 des IGC-Codes (in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung)

Vom 4. September 2019
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2019 S. 629)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundneunzigsten Tagung (vom 16. bis zum 25. Mai 2018), mit dem Ziel eine genauere Anleitung zu dem Ausdruck "jedes Eindocken" in dem Kontext der Überprüfung der Höchst-Füllstand-Alarmgeber auf Flüssiggastankschiffen bereitzustellen, die folgende einheitliche Interpretation von Absatz 13.3.5 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC-Code) (in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung) angenommen, die vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" bei seiner vierten Tagung vorbereitet wurde:

Einheitliche Interpretation von Absatz 13.3.5 des IGC-Codes (In der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung)

Überprüfung der Höchst-Füllstand-Alarmgeber

Der Ausdruck "jedes Eindocken" wird als die Besichtigung des äußeren Schiffsbodens, die für die Erneuerung des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und/oder des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe erforderlich ist, verstanden.

2 Die Mitgliedsstaaten sind dazu aufgefordert die oben aufgeführte einheitliche Interpretation als Anleitung bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmung des IGC-Codes zu verwenden und allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1590, "Einheitliche Interpretation von Absatz 13.3.5 des IGC-Codes (in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderte Fassung)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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(Stand: 01.10.2019)

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