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Regelwerk

Änderungstext

MSC.1/Rundschreiben 1648 - Änderungen der Richtlinien für die Anerkennung alternativer metallischer Werkstoffe für tiefkalten Betrieb für Schiffe zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut und für Schiffe, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (MSC.1/Rundschreiben 1622)

Vom 18. Juli 2025
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2025 S. 424)


Angenommen am 15. Juni 2022

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 102. Tagung (4. bis 11. November 2020) in Anerkennung der potentielle Notwendigkeit für alternative metallische Werkstoffe, die für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Schiffen, die Brennstoff und Ladung mit niedriger Temperatur befördern, Anwendung finden und der Notwendigkeit einer Anleitung dahingehend, Richtlinien für die Anerkennung alternativer metallischer Werkstoffe für tiefkalten Betrieb für Schiffe zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut und für Schiffe, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (MSC.1/Rundschreiben 1622) angenommen.

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 105. Tagung (20. bis 29. April 2022) die in der Anlage wiedergegebenen Änderungen der Richtlinien angenommen, die vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" (CCC) auf seiner siebten Tagung (6. bis 10. September 2021) ausgearbeitet wurden.

3 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die Richtlinien gemeinsam mit den in der Anlage enthaltenen Änderungen anzuwenden und allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

***

Änderungen der Richtlinien für die Anerkennung alternativer metallischer Werkstoffe für tiefkalten Betrieb für Schiffe zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut und für Schiffe, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (MSC.1/Rundschreiben 1622)

1 Im Anhang wird der vorhandene Wortlaut von 1.9 und 2.9 mit Folgendem ersetzt:

alt neu
Korrosionsprüfung: Die Art der durchzuführenden Korrosionsprüfungen hängt von dem zu prüfenden Werkstoff ab. Die Prüfungen müssen Prüfungen für allgemeine Korrosion, interkristalline Korrosion und Spannungsrisskorrosion umfassen. Die Prüfungen sind in Übereinstimmung mit den relevanten Normen durchzuführen.

Abnahmekriterien: In Übereinstimmung mit der relevanten anerkannten Norm, die von der Verwaltung für den beabsichtigten Einsatz des Werkstoffs zugelassen ist.

" Korrosionsprüfung: Die Art der durchzuführenden Korrosionsprüfungen hängt von dem zu prüfenden Werkstoff, der Schweißart und den spezifischen Ladungen oder Brennstoffen, die im IGC-Code oder IGF-Code aufgelistet sind, ab. Die Prüfungen müssen Prüfungen für allgemeine Korrosion, interkristalline Korrosion und Spannungsrisskorrosion umfassen. Die Prüfungen sind in Übereinstimmung mit ASTM A262, ASTM G31, ASTM G36, ASTM G58, ASTM G123 oder anderen einschlägigen anerkannten Normen durchzuführen. In dem Fall, dass es für die spezifische Art der Ladung oder des Brennstoffs keine einschlägige anerkannte Norm gibt, müssen die Prüfverfahren mit den allgemeinen Grundsätzen der Korrosionsprüfungen übereinstimmen, die den hier aufgeführten anerkannten Normen entsprechen.

Abnahmekriterien: In Übereinstimmung mit der relevanten anerkannten Norm, die von der Verwaltung für den beabsichtigten Einsatz des Werkstoffs zugelassen ist. In dem Fall, dass es für die spezifischen Ladungen oder Brennstoffe keine einschlägige anerkannte Norm gibt, müssen die Ergebnisse mit den anderen anerkannten Normen übereinstimmen und die projizierten Korrosionsraten und Prüfergebnisse haben den Anforderungen der Verwaltung zu entsprechen."

2 Im Anhang wird ein neuer Absatz 1.10 nach dem vorhandenen Absatz 1.9 eingefügt:

"1.10 Prüfung der Korrosion hinsichtlich der Verträglichkeit von Ammoniak: Für die Eignung zum Einsatz von Ammoniak ist die zusätzliche Prüfung entsprechend den Prüfungsanforderungen in Anhang 2 durchzuführen.

Prüfungs-Abnahmekriterien: Müssen in Übereinstimmung mit den Abnahmekriterien in Anhang 2 sein."

3 Im Anhang wird ein neuer Absatz 2.10 nach dem vorhanden Absatz 2.9 eingefügt:

"2.10 Prüfung der Korrosion hinsichtlich der Verträglichkeit von Ammoniak: Für die Eignung zum Einsatz von Ammoniak ist die zusätzliche Prüfung entsprechend den Prüfungsanforderungen in Anhang 2 durchzuführen.

Prüfungs-Abnahmekriterien: Müssen in Übereinstimmung mit den Abnahmekriterien in Anhang 2 sein."

4 Der Anhang wird zu Anhang 1 umbenannt und der folgende neue Anhang 2 wird nach Anhang 1 eingefügt:

"Anhang 2 Zusätzliche Verträglichkeits-Prüfanforderungen für den Einsatz von Ammoniak

Diese Prüfung ist entsprechend einer anerkannten Norm wie beispielsweise ASTM B858 durchzuführen. Diese Norm findet Anwendung bei Kupferlegierungen und nicht speziell nur bei hoch legiertem austenitischen Manganstahl. Deshalb ist die folgende, nicht auf einer Norm begründete Prüfung durchzuführen:

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