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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC-Rundschreiben 699 vom 17. Juli 1995
Überarbeitete Richtlinie für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 127)



Siehe Fn *

1. Der Schiffssicherheitsausschuß hat auf seiner vierundsechzigsten Tagung (5. bis 9. Dezember 1994) die im Anhang abgedruckten überarbeiteten Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste verabschiedet.

2. Die Mitgliedsregierungen werden hiermit aufgefordert, Reedern und Betreibern sowie Schiffsführern und Besatzungsmitgliedern von Fahrgastschiffen und allen sonstigen Betroffenen diese Richtlinien zur Kenntnis zu bringen und sie zu ihrer Umsetzung aufzufordern.

3. Dieses Rundschreiben hebt das Rundschreiben MSC/Circ.617/Rev.1 auf.

Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste

1 Einführung

1.1 Diese Richtlinien verfolgen zwei Hauptziele: Zum ersten soll die Aufmerksamkeit aller Beteiligten auf die einschlägigen SOLAS-Vorschriften gelenkt werden und es sollen artspezifische Empfehlungen zur Gestaltung von Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste in Form von Durchsagen, Aushängen und Schildern gegeben werden, die der Unterrichtung der Fahrgäste in Notfallsituationen diesen sollen. Zum zweiten sollen mit diesen Richtlinien die Verwaltungen an die Notwendigkeit erinnert werden, sicherzustellen, daß angemessene Maßnahmen getroffen werden, um Fahrgäste über die bei Eintritt einer Notfallsituation einzuhaltenden Verfahren zu unterrichten, und daß es besonders wichtig ist, daß diese Unterrichtung der Fahrgäste unmittelbar vor oder beim Auslaufen aus dem Hafen erfolgt.

1.2 Diese Richtlinien beinhalten Empfehlungen zu den folgenden Themenbereichen:

2 Schilder

2.1 Allgemeines

  1. Da die meisten Fahrgäste nur sehr wenig über die bauliche Gestaltung des Schiffes, auf dem sie reisen, oder über den Zweck der Sammelplätze wissen und nur sehr selten deren Lage kennen, ist es ganz wichtig, sicherzustellen, daß Sammelplätze sofort als solche zu erkennen sind, daß die Zugangswege zu den Sammelplätzen deutlich gekennzeichnet werden. Es ist auch wichtig, daß die gewöhnlichen Ausgänge und die Notausgänge aus den geschlossenen Räumen gut erkennbar gekennzeichnet sind. Deshalb dürfte die Verwendung der in diesem Abschnitt behandelten Schilder für Fahrgäste in dieser Hinsicht eine große Hilfe darstellen. Die Ausdrücke "Sammelplatz" und "Einbootungsstation" werden oft unterschiedslos gebraucht oder gar miteinander verwechselt; dies kann zu erheblicher Verwirrung führen.
  2. Alle Schilder sollen den Darstellungen in der Entschließung A.760 (18) entsprechen, die auf dem IMO-Farbplakat "Symbole im Zusammenhang mit Rettungsmitteln und -einrichtungen" (IMO-Verkaufsnummer 981) abgedruckt sind.
  3. Die Schilder und die Kabinennummern sollen mit der Fläche, an der sie angebracht sind, farblich kontrastieren.
  4. Es soll sorgfältig darauf geachtet werden, die in den vorliegenden Richtlinien behandelten Schilder an Stellen anzubringen, die gut einsehbar und ständig beleuchtet sind; bei der Anbringung ist auch darauf zu achten, daß sie von sonstigen Schildern deutlich abgesetzt sind.

2.2 Schilder zur Kennzeichnung von Sammelplätzen und Einbootungsstationen

  1. Jeder Sammelplatz soll mit dem Symbol zur Kennzeichnung von Sammelplätzen sowie mit einem nur dem jeweiligen Sammelplatz zugeordneten Buchstaben gekennzeichnet sein, dessen Größe zur Größe des Symbols zur Kennzeichnung von Sammelplätzen paßt.
  2. Die Schilder zur Kennzeichnung von Sammelplätzen sowie die Schilder zur Kennzeichnung von Einbootungsstationen sollen so groß sein und so an den Sammelplätzen, bzw. an den Einbootungsstationen, angebracht sein, daß sie von Fahrgästen ohne Mühe wahrgenommen werden können und auch die Sammelplätze und Einbootungsstationen selbst deutlich als solche erkennbar sind.
  3. Jede Einbootungsstation soll mit dem Symbol zur Kennzeichnung von Einbootungsstationen sowie mit einer nur der jeweiligen Einbootungsstation zugeordneten Ziffer gekennzeichnet sein, deren Größe zur Größe des Symbols zur Kennzeichnung von Einbootungsstationen paßt.
  4. Eine Örtlichkeit, die sowohl als Sammelplatz wie auch als Einbootungsstation dient, soll lediglich mit dem Symbol zur Kennzeichnung von Sammelplätzen sowie einem nur dem jeweiligen Sammelplatz zugeordneten Buchstaben gekennzeichnet sein.

2.3 Fluchtwege

  1. Wegweiser zum nächsterreichbaren Sammelplatz sollen in allen den Fahrgästen zugänglichen Räumen angebracht sein. Dazu zählen beispielsweise die zu den Sammelplätzen führenden Treppenhäuser und Laufgänge; allgemein zugängliche Räume, die nicht als Sammelplätze dienen; Eingangshallen; Verbindungsräume zwischen allgemein zugänglichen Räumen; Außendecks in der Nähe von Türen, durch die man zu einem der Sammelplätze gelangt.

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