Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

MSC/Rundschreiben 981 vom 29. Januar 2001
Richtlinien für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten

Vom 12. Dezember 2012
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2013 S. 31; 12.12.2012/2013 S. 47 13)



Siehe Fn *

(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1138 Interpr.)

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner drei- undsiebzigsten Tagung (27. November bis 6. Dezember 2000) nach erfolgter Prüfung eines Vorschlags des Unterausschusses "Schiffsentwurf und Ausrüstung" die beigefügten Richtlinien für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten genehmigt, die entwickelt worden sind, um für diese Tauchboote sowohl internationale Normen vorzusehen und ihren internationalen Einsatz, ihre Akzeptanz und ihren sicheren Betrieb zu erleichtern als auch die höchsten praktischen Sicherheitsnormen für Fahrgäste und Besatzung auf solchen Tauchbooten vorzusehen.

2 Die Richtlinien sind auf Tauchboote anzuwenden, die mit einem Druck von etwa einer Atmosphäre in der Fahrgast-Abteilung für die Unterbringung von Fahrgästen hergerichtet und für Ausflüge unter Wasser vorgesehen sind.

3 Die Richtlinien befassen sich nicht mit Fragen/Problemen wie beispielsweise Überwasserunterstützung und Tauchgänge, die für den sicheren Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten kritisch sein können. Die Richtlinien erkennen die Tatsache an, dass ein Staat oder Staaten besondere oder zusätzliche Anforderungen in Verbindung mit dem Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten in ihren Hoheitsgewässern haben können. Zusätzlich kann es nötig sein, ein beratendes Verfahren zwischen dem Staat, dessen Flagge zu führen das Tauchboot berechtigt ist, und dem Staat oder den Staaten, in deren Gewässern das Tauchboot verkehren wird, einzuführen.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, diese Richtlinien allen Beteiligten, die sich mit dem Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten befassen, zur Kenntnis zu bringen.

Richtlinien für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten

Präambel

1 Die Richtlinien für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten (nachfolgend als Richtlinien bezeichnet) sind entwickelt worden, um für Fahrgast-Tauchboote internationale Normen vorzusehen. Die Absicht der Richtlinien ist, den internationalen Einsatz, die Akzeptanz und den sicheren Betrieb solcher Tauchboote zu erleichtern und die höchsten praktischen Sicherheitsnormen für Fahrgäste in solchen Tauchbooten vorzusehen.

2 Es wird berücksichtigt, dass der Entwurf von Fahrgast-Tauchbooten und die Betriebsparameter von dem geographischen Einsatzbereich, den Umweltverhältnissen, dem vorgesehen Fahrgastbeförderungs-Vermögen des Tauchbootes und dem Grad der vorgesehenen Überwasserunterstützung abhängen können.

3 Die Richtlinien versuchen deshalb nicht festzulegen, welcher besondere Typ von Fahrgast-Tauchbooten verwendet werden soll, und sie empfehlen, dass die Betreiber eine am meisten geeignete Möglichkeit für den Einsatzbereich und die Betriebsart, bei denen sie eingesetzt werden, untersuchen und festlegen.

4 Jedes vorhandene Fahrgast-Tauchboot, das mit den Vorschriften der Richtlinien übereinstimmt, ist für die Ausstellung eines Zeugnisses entsprechend dieser Richtlinien als berechtigt anzusehen.

5 Die vorliegenden Richtlinien befassen sich nicht mit Fragen/Problemen wie beispielsweise Überwasserunterstützung und Tauchgänge, die für den sicheren Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten kritisch sein können. Die Richtlinien erkennen die Tatsache an, dass ein Staat oder Staaten besondere oder zusätzliche Anforderungen in Verbindung mit dem Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten in ihren Hoheitsgewässern haben können. Zusätzlich kann es nötig sein, ein beratendes Verfahren zwischen dem Staat, dessen Flagge zu führen das Tauchboot berechtigt ist, und dem Staat oder den Staaten, in deren Gewässern das Tauchboot verkehren wird, einzuführen.

Kapitel 1
Allgemeines

1.1 Anwendung

1.1.1 Die Richtlinien für den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten sind auf Tauchboote anzuwenden, die mit einem Druck von etwa einer Atmosphäre in der Fahrgast-Abteilung für die Unterbringung von Fahrgästen hergerichtet und für Ausflüge unter Wasser vorgesehen sind.

1.1.2 Fahrgast-Tauchboote, die mit den Vorschriften der Richtlinien übereinstimmen, sind für die Ausstellung eines Zeugnisses entsprechend dieser Richtlinien als berechtigt anzusehen.

1.1.3 Andere Fragen/Probleme wie beispielsweise Überwasserunterstützung und Tauchgänge, die für den sicheren Betrieb kritisch sein können, werden von diesen Richtlinien nicht erfasst; sie sind entsprechend den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaates und des Staates oder der Staaten, in deren Gewässern das Fahrgast-Tauchboot verkehren wird, zu erfassen.

1.2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.2.1 Verwaltung bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Fahrgast-Tauchboot zu führen berechtigt ist, oder in dessen Register das Fahrgast-Tauchboot eingetragen ist.

1.2.2 Autonomes Fahrzeug ist ein Fahrgast-Tauchboot, welches während des Betriebes physikalisch nicht mit einer Unterstützungseinrichtung verbunden ist, obwohl eine Überwasserunterstützung vorgeschrieben ist.

1.2.3 Ballasttank verweist auf eine Abteilung bzw. einen Tank, die für die Steuerung des Auftriebs eines Fahrgast-Tauchbootes verwendet werden.

1.2.4 Außenkonstruktion bedeutet alle baulichen Anbauten, Übergangsverkleidungen und Wallschienen/Scheuerleisten außerhalb des Druckkörpers einschließlich der Propellerschutzvorrichtungen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.05.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion