Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / STCW

STCW.6/Rundschreiben 11 vom 12. Juni 2015
Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Vom 21. Juni 2016
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2016 S. 483)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015) die folgenden Änderungen des Teils B des STCW-Code angenommen.

2 In Abschnitt B-I/2, wird Tabelle B-1/2 durch das Folgende ersetzt:

alt neu
Tabelle B-I/2 Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen

In der nachstehenden Übersicht werden alle im Übereinkommen beschriebenen Zeugnisse und anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen aufgeführt, durch die der Inhaber bevollmächtigt wird, in bestimmten Funktionen an Bord eines Schiffes Dienst zu tun. Die Zeugnisse unterliegen bezüglich der Sprache, in der sie erstellt sein müssen, und bezüglich ihrer Verfügbarkeit als Original-Ausfertigung den Vorschriften von Regel I/2.

In der Übersicht werden auch die einschlägigen Regeln empfehlenden Charakters sowie die Vorschriften verbindlichen Charakters für das Versehen der Zeugnisse mit Vermerken, für ihre Registrierung und der Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt.

einschlägige Regeln Art des Zeugnisses und kurze Beschreibung Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses1 Registrierung vorgeschrieben2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse3
II/1, II/2, II/3, III/1, III/2, III/3, III/6, IV/2, VII/2 Befähigungszeugnis - Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-Funker Ja Ja Ja
II/4, III/4, VII/2 Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, der Brücken- oder Maschinenwache anzugehören Nein Ja Nein
II/5, III/5, III/7, VII/2 Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, als Vollmatrosen im Decksbereich oder im Maschinenbereich oder als Schiffselektriker Dienst zu tun Nein Ja Nein
V/1-1, V/1-2 Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem Befähigungszeugnis - Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-Tankschiffen Ja Ja Ja
V/1-1, V/1-2 Fachkundezeugnis - Schiffsleute auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-Tankschiffen Nein Ja Nein
V/2 schriftlicher Nachweis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal für den Dienst auf Fahrgastschiffen Nein Nein Nein4
VI/1 Fachkundezeugnis5- Grundausbildung Nein Ja Ja6
VI/2 Fachkundezeugnis5 - Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote Nein Ja Ja 6
VI/3 Fachkundezeugnis5 - Moderne Brandbekämpfung Nein Ja Ja6
VI/4 Fachkundezeugnis5 - Medizinische Erste Hilfe und medizinische Betreuung Nein Ja Nein
VI/5 Fachkundezeugnis - Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff Nein Ja Nein
VI/6 Fachkundezeugnis7 - Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder Sicherheitstraining für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr Nein Ja Nein

Anmerkungen:
1 Der Ausdruck 'Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses' bezeichnet einen Vermerk nach Maßgabe von Regel I/2 Absatz 7.
2 Der Ausdruck 'Registrierung vorgeschrieben' bezieht sich auf eine Registrierung in einem oder mehreren Registern im Sinne von Regel I/2 Absatz 14.
3 Der Ausdruck 'Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse' bezieht sich darauf, dass die fortdauernde fachliche Befähigung nach Maßgabe von Regel I/11 nachgewiesen wird oder die fortdauernde Erfüllung der vorgeschriebenen Befähigungsnormen nach Maßgabe der Abschnitte A-VI/1 bis A-VI/3 nachgewiesen werden.
4 Nach Regel V/2 Absatz 3 müssen Seeleute, die eine Ausbildung in der Führung von Menschenmengen, in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen oder in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers abgeschlossen haben, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren entsprechende Auffrischungslehrgänge besuchen oder einen Nachweis darüber erbringen, dass sie die vorgeschriebene Befähigungsnorm innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre erfüllt haben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion