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Regelwerk, Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC der IMO TM.5/Rundschreiben 5 - 10. Juni 1994
Interpretationen der Bestimmungen des internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969

Vom 05. Dezember 2016
(VkBl. Nr. 24 vom 30.12.2016 S. 879)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss stimmte auf seiner dreiundsechzigsten Sitzung (16. bis 25. Mai 1994) der in der Anlage niedergelegten konsolidierten Zusammenstellung von Interpretationen der Bestimmungen des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 zu, welche die in den Rundschreiben TM.5/Circ.1, TM.5/Circ.1/Corr.1 und TM.5/ Circ.3 enthaltenen Interpretationen ersetzen.

2 Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, diese Interpretationen zu nutzen, wenn sie die Bestimmungen des Vermessungsübereinkommens, 1969 anwenden.

Interpretationen der Bestimmungen des internationalen Schiffsvermessungs- Übereinkommens von 1969

Begriffsbestimmungen (Artikel 2(8))

1 Für die Festlegung der Länge eines Pontons ohne Ruder sind 96 v. H. der Gesamtlänge einer in Höhe von 85 v. H. der geringsten, von Oberkante Kiel gemessenen Seitenhöhe liegenden Wasserlinie anzusetzen.

2 Säulenstabilisierte Plattformen wie z.B. halbtauchende Bohrplattformen müssen als neuartige Schiffstypen betrachtet werden. Weil die Länge gemäß Artikel 2(8) oder die Breite auf Spanten gemäß Regel 2(3) für solche Plattformen irreführend ist, wäre es für solche Plattformen sachgerecht, die bis zur Außenhaut gemessene Gesamtlänge und -breite der festen Struktur zu verwenden. Die Einträge der Länge (Artikel 2(8)) und Breite (Regel 2(3)) in den betreffenden Kästchen des Internationalen Schiffsmessbriefes (1969) müssen gelöscht und in der Spalte Bemerkungen muss das Schiff als, unter Anderem, "Halbtauchende Bohrplattform" usw. bezeichnet werden.

Anwendungsbereich (Artikel 3(2)(d))

Der Ausdruck "Umbauten oder Veränderungen, die nach Ansicht der Verwaltung von wesentlichem Einfluss auf ihr geltendes Bruttovermessungsergebnis sind" in der Entschließung A.758(18), ist auszulegen als Umbauten oder Veränderungen, die eine Vergrößerung oder Verringerung entweder der bestehenden Bruttoraumzahl oder der gemäß dem Vermessungsübereinkommen von 1969 berechneten Bruttoraumzahl um mehr als 1 v. H. bewirken.

Form des Messbriefs (Artikel 9(2))

1 Als "Datum" auf der Vorderseite des Internationale Schiffsmessbriefes (1969) ist das Jahr anzugeben, in dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand (Artikel 2 (6)), oder das Jahr, in dem Umbauten oder Veränderungen gemäß Artikel 3 (2)(b) an dem Schiff vorgenommen wurden. Sofern dieses Jahr 1982 oder 1994 ist, müssen auch Monat und Tag angegeben werden.

2 In den Spalten "Lage" auf der Rückseite des Internationalen Schiffsmessbriefes (1969) sind keine ausführlichen Angaben zu machen.

3 Der Ausdruck jag und Ort der ersten Vermessung" bezieht sich auf die Ausstellung des ersten Internationalen Schiffsmessbriefes (1969) und darf sich nicht auf eine Vermessung gemäß früherer nationaler Vermessungsvorschriften beziehen.

4 Der Ausdruck jag und Ort der letzten Nachmessung" bezieht sich auf den Tag und Ort der Ausstellung des letzten Internationalen Schiffsmessbriefes (1969).

Ungültigkeitserklärung des Messbriefs (Artikel 10(2))

Entsprechen Schiffe, für die ein Internationaler Schiffsmessbrief (1969) ausgestellt wurde, nicht den vereinbarten Interpretationen der Bestimmungen des Übereinkommens, müssen sie neu vermessen werden. Die neue Sachlage muss unverzüglich ermittelt und angewandt werden.

Überprüfung (Artikel 12))

Zusammen mit dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) kann eine Abschrift der Berechnung des Vermessungsergebnisses an den Kapitän des Schiffes gegeben werden. Das Übereinkommen fordert das zwar nicht, hindert Verwaltungen aber auch nicht daran Schiffen, die ihre Flagge führen, diese Berechnungen zur Verfügung zu stellen.

Begriffsbestimmungen der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke (Regel 2)

Für die in den Absätzen der Regel 2 angeführten Ausdrücke gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1 "Oberdeck"

1.1 Eine Unterbrechung im Oberdeck, die sich über die gesamte Schiffsbreite erstreckt und mehr als einen Meter lang ist, muss als Stufe gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 2(1) behandelt werden (siehe Abbildung 1 in Anhang 1).

1.2 Stufen außerhalb der "Länge" (gemäß Artikel 2(8)) bleiben unberücksichtigt.

1.3 Eine Unterbrechung im Oberdeck, die sich nicht bis zu den Schiffsseiten erstreckt, muss als Nische unterhalb der Oberdecksebene behandelt werden (siehe Abbildung 2 in Anhang 1).

1.4 Bei einem Schiff, das unterhalb des obersten Decks seitliche Öffnungen hat, die nicht geschlossen, aber weiter innen durch wetterdichte Schotte und Decks begrenzt sind, muss das Deck unterhalb dieser Öffnungen als Oberdeck betrachtet werden (siehe Abbildung 3 in Anhang 1).

2 "Wasserdicht"

Die Auslegung des Ausdrucks "wasserdicht" liegt im Ermessen der Verwaltung, da eine besondere Begriffsbestimmung für Vermessungszwecke unnötig ist.

3 "Mittschiffs"

Dieser Ausdruck muss als Mittelpunkt der Länge gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2(8) verstanden werden, wobei deren vorderer Endpunkt an der Vorkante des Vorstevens liegt.

4 "Geschlossene Räume"

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