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Regelwerk

Code für Offshore-Servicefahrzeuge - Code für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Offshore-Servicefahrzeugen

Vom 25. November 2014
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2014 S. 883)



Siehe Fn. 1

Die Errichtung und vor allem der Betrieb von Offshore-Windparks in Nord- und Ostsee sind ein wichtiger Teil der Energiewende. Sie sind Teil der zukünftigen Möglichkeiten, die Energieversorgung in Deutschland mit erneuerbaren Energiequellen sicherzustellen. Für die damit verbundenen Aufgaben wird eine Vielzahl unterschiedlicher Fahrzeuge benötigt, darunter auch Schiffe, die Offshore-Anlagen mit Service- und Aufsichtspersonal versorgen. Dafür besteht die Notwendigkeit harmonisierter Sicherheitsbestimmungen, die nicht nur einen angemessen hohen Sicherheitsstandard beinhalten, sondern auch möglichst wettbewerbsneutral sein sollen.

Es sind zweierlei Arten von Offshore-Servicefahrzeugen vorstellbar. Für traditionell gebaute Offshore-Servicefahrzeuge, die mehr als 12 Personen transportieren dürfen, finden in der Verantwortung des Eigners oder des Betreibers auf Antrag die Vorschriften und die Zertifizierung nach dem Sicherheits-Code für Spezialfahrzeuge von 2008 (VkBl. 2009 S. 84) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Für Fahrzeuge, die die Kriterien für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach dem HSC-Code 2000 erfüllen, kann in der Verantwortung des Eigners oder des Betreibers auf Antrag nach dem im Folgenden veröffentlichten Code für Offshore-Servicefahrzeuge besichtigt und zertifiziert werden.

Der Wortlaut des Code für Offshore-Servicefahrzeuge wird im Folgenden veröffentlicht.

Präambel

Die Errichtung und vor allem der Betrieb von Offshore-Windparks in Nord- und Ostsee sind ein wichtiger Teil der Energiewende. Sie sind Teil der zukünftigen Möglichkeiten, die Energieversorgung in Deutschland mit erneuerbaren Energiequellen sicherzustellen. Für die damit verbundenen Aufgaben wird eine Vielzahl unterschiedlicher Fahrzeuge benötigt, darunter auch Schiffe, die Offshore-Anlagen mit Service- und Aufsichtspersonal versorgen. Dafür besteht die Notwendigkeit harmonisierter Sicherheitsbestimmungen, die nicht nur einen angemessen hohen Sicherheitsstandard beinhalten, sondern auch möglichst wettbewerbsneutral sein sollen.

Dieser Code für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Offshore-Servicefahrzeugen (Code für Offshore-Servicefahrzeuge) beinhaltet besondere Regelungen für Schiffe, die unter bestimmten Fahrbedingungen, Offshore-Servicepersonal befördern, das nicht an Bord arbeitet. Die Bestimmungen dieses Codes berücksichtigen dabei insbesondere, dass der Einsatz von Offshore-Servicefahrzeugen unter besonderen Bedingungen erfolgt.

Zu den besonderen Bedingungen zählt unter anderem, dass vor Errichtung der Anlagen ein mit der schifffahrtspolizeilich zuständigen Behörde abgestimmtes Schutz- und Sicherheitskonzept nachzuweisen ist, in dem sowohl präventive Maßnahmen zur Unfallverhütung wie auch Maßnahmen zur Folgenbekämpfung nach Eintritt eines Unfalls enthalten sein müssen.

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sich die im Schutz- und Sicherheitskonzept zu treffenden Eigensicherungsmaßnahmen des Betreibers mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung durch die Wasser und Schifffahrtsverwaltung verknüpfen lassen.

Das Konzept wird Bestandteil der Genehmigung. Es ist sechs Monate vor Errichtung der ersten Anlage mit einem projektspezifischen Notfallplan bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. So wird sichergestellt, dass Offshore-Servicefahrzeuge erst zum Einsatz kommen, wenn zuvor die genannten sicherheitsrelevanten Fragen geklärt sind.

Diese besondere Unfallvorsorge stellt ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu denjenigen fahrgastschiffsspezifischen Regeln dar, die darauf abzielen, ein Fahrzeug bis zum Eintreffen von Rettungskräften möglichst lange schwimmfähig zu halten.

Neben diesen organisatorischen Schutzmaßnahmen gibt es weitere besondere Bedingungen im geplanten Einsatzgebiet, die Berücksichtigung finden müssen. Dies sind insbesondere:

1. Anwendungsbereich

1.1 Dieser Code gilt für Schiffe, die als Offshore-Servicefahrzeuge in der Inlandfahrt eingesetzt sind.

1.2 Der Code gilt nicht für

1.2.1 Schiffe, die ausschließlich dem MODU-Code unterliegen,

1.2.2 Errichterschiffe, die für Gründung, Aufbau und Wartung von Offshore-Windenergieanlagen eingesetzt werden,

1.2.3 Wohnschiffe, die zur Unterkunft von Offshore-Servicepersonal auf See bestimmt sind.

2. Begriffsbestimmungen

Für diesen Code gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen.

2.1 Offshore-Servicefahrzeug bezeichnet ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das dazu eingesetzt wird, Offshore-Servicepersonal zu befördern, das nicht an Bord arbeitet, wobei die Zahl der Personen an Bord einschließlich der Besatzung nicht mehr als 60 und die Zahl der Fahrgäste, die nicht Offshore-Servicepersonal sind, nicht mehr als zwölf betragen darf;

2.2.

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