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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See

Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks "Gode Wind 1", "Gode Wind 2" "Gode Wind 3" und der geplanten Offshore-Windparks "NC 1" und "NC 2"
- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -

Vom 4. April 2025
(Quelle: www.elwis.de am 28.05.2025)



Archiv: 2023

I.

Die Allgemeinverfügung vom 15. März 2023 zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone der Offshore-Windparks "Gode Wind 1" und "Gode Wind 2" sowie um die Offshore-Baustelle "Gode Wind 3" (NfS 08/2024) wird aufgehoben.

II.

Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188) geändert worden ist, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Verfügung:

1. Die um die Offshore-Windparks "Gode Wind 01", "Gode Wind 02", "Gode Wind 03" und des geplanten Offshore Windparks "NC 2" eingerichtete Sicherheitszone (siehe Nachrichten für Seefahrer NfS 16/2025) darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone erstreckt sich 500 m gemessen vom äußeren Rand um die Anlagen der Vorhaben auf den Positionen (WGS 84):

Gode Wind 2 I01 54°05,537"N 006°56,497"E
Gode Wind 3 A02 54°05,611"N 007°06,542"E
Gode Wind 3 A08 54°00,664"N 007°08,050"E
Gode Wind 3 A11 54°00,285"N 007°05,453"E
Gode Wind 1 K10 53°59,914"N 007°04,055"E
Gode Wind 1 T01 53°58,916"N 006°57,166"E
Gode Wind 1 S01 53°59,629"N 006°56,512"E
Gode Wind 1 R01 54°00,100"N 006°56,511"E
Gode Wind 1 Q01 54°00,835"N 006°56,610"E
NC 2 NC265 54°01,448"N 006°55,501"E
NC 2 NC255 54°05,557"N 006°49,282"E
NC 2 NC245 54°05,568"N 006°50,230"E
NC 2 NC234 54°05,509"N 006°51,426"E
NC 2 NC225 54°05,599"N 006°52,737"E
NC 2 NC223 54°05,635"N 006°55,363"E
Gode Wind 2 I01 54°05,537"N 006°56,497"E

2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung sowie der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen der OWP "Gode Wind 01", "Gode Wind 02", "Gode Wind 03" und der geplanten Offshore Windparks "NC 1" und "NC 2" dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.

3. In der Sicherheitszone sind das Ankern, Angeln und jegliche Art der Fischerei, inbesondere unter Einsatz von Schleppnetzen, Treibnetzen, Stellnetzen oder ähnlichen Geräten untersagt.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

III.
Begründung

Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Baufahrzeuge und der in der Errichtung befindlichen baulichen Anlagen erforderlich, da mit dem Befahrensverbot gewährleistet wird, dass zur Vermeidung gefährlicher Annäherungen die vorstehend genannten Windparkvorhaben in ausreichendem Abstand umfahren werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bonn, den 04, April 2025

Az.: 3800S21-332.16/0004-OA/011/3

ID: 250919

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