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Regelwerk

DE. Nordsee. GDWS. Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks "Meerwind Süd/Ost" und "Nordsee Ost" sowie der Konverterplattformen "HelWin alpha" und HelWin beta"

Vom 30. September 2025
(Quelle: www.elwis.de)


Archiv: 2021

I.

Die Allgemeinverfügung vom 13. Juli 2021 zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone der Offshore-Windparks "Meerwind Süd/Ost" und "Nordsee Ost" sowie der Konverterplattformen "HelWin alpha" and "HelWin beta" (NfS 32/2021) wird aufgehoben.

II.

Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188) geändert worden ist, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Verfügung:

1. Die um die Offshore-Windparks "Meerwind Süd/Ost" und "Nordsee Ost" sowie die Konverterplattformen "HelWin alpha" and "HelWin beta" eingerichtete Sicherheitszone (siehe Nachrichten für Seefahrer NfS 28+29/2021) darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone reduziert sich im Norden auf 200 m gemessen vom äußeren nördlichen Rand des Offshore-Windparks "Nordsee Ost" und grenzt damit unmittelbar an die Sicherheitszone um die Offshore-Windparks "Amrumbank West" und "Kaskasi II". Im Übrigen erstreckt sich die Sicherheitszone 500 m gemessen von den Offshore Windenergieanlagen der Offshore-Windparks "Nordsee Ost" und "Meerwind Süd/Ost" und den Konverterplattformen "HelWin alpha" und "HelWin beta" auf den Positionen (WGS 84):

Offshore Windpark Bezeichnung Anlage
Nordsee Ost NO 01 54° 28,250' N 007° 38,433' E
Nordsee Ost NO 08 54° 28,317' N 007° 44,350' E
Nordsee Ost NO 17 54° 27,670' N 007° 44,351' E
HelWin beta 54° 27,211' N 007° 44,366' E
HelWin alpha 54° 27,145' N 007° 44,363' E
Meerwind Süd/Ost M80 54° 26,031' N 007° 45,152' E
Meerwind Süd/Ost M78 54° 25,762' N 007° 45,471' E
Meerwind Süd/Ost M77 54° 25,512' N 007° 45,725' E
Meerwind Süd/Ost M69 54° 23,162' N 007° 45,985' E
Meerwind Süd/Ost M58 54° 22,956' N 007° 44,887' E
Meerwind Süd/Ost M57 54° 22,815' N 007° 44,250' E
Meerwind Süd/Ost M49 54° 22,646' N 007° 43,550' E
Meerwind Süd/Ost M41 54° 22,433' N 007° 42,763' E
Meerwind Süd/Ost M33 54° 22,197' N 007° 41,954' E
Meerwind Süd/Ost M32 54° 21,993' N 007° 41,352' E
Meerwind Süd/Ost M23 54° 21,607' N 007° 40,260' E
Meerwind Süd/Ost M12 54° 21,138' N 007° 39,153' E
Meerwind Süd/Ost M01 54° 20,824' N 007° 38,476' E
Meerwind Süd/Ost M11 54° 23,538' N 007° 38,476' E
Messmast 54° 24,048' N 007° 38,419' E

2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung sowie der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen der Offshore-Windparks "Nordsee Ost" und "Meerwind Süd/Ost" und den Konverterplattformen "HelWin alpha" und "HelWin beta" sowie der stromabführenden Einrichtungen / Kabel dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.

3. In der Sicherheitszone sind das Ankern, Angeln und jegliche Art der Fischerei, insbesondere unter Einsatz von Schleppnetzen, Treibnetzen, Stellnetzen oder ähnlichen Geräten untersagt.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung ( 11.11.2025) in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

III.
Begründung

Zu den Nummern 1 bis 4:

Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Servicefahrzeuge und der baulichen Anlagen erforderlich, da mit dem Befahrensverbot gewährleistet wird, dass zur Vermeidung gefährlicher Annäherungen die vorstehend genannten Windparkvorhaben in ausreichendem Abstand umfahren werden.

Zu der Nummer 5:

Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird grundsätzlich ein Befahrensverbot für Fahrzeuge in der Sicherheitszone der Offshore-Windparks "Meerwind Süd/Ost" und "Nordsee Ost" und der Konverterplattformen "HelWin alpha" und "HelWin beta" ausgesprochen.

Ein eventueller Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme hätte grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

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(Stand: 13.11.2025)

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