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Regelwerk

DE. Nordsee. GDWS. Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone um den Offshore-Windpark "DanTysk" und der Konverterplattform "SylWin alpha"

Vom 30. September 2025
(Quelle: www.elwis.de)


Archiv: 2016

I.

Die Allgemeinverfügung vom 07. Juni 2016 zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone des Offshore-Windparks "DanTysk" (NfS 24/2016) wird aufgehoben.

II.

Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188) geändert worden ist, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Verfügung:

1. Die um den Offshore-Windpark "DanTysk" und die Konverterplattform "SylWin alpha" eingerichtete Sicherheitszone (siehe Nachrichten für Seefahrer NfS 32/2013) darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone erstreckt sich 500 m gemessen vom äußeren Rand um die Anlagen des Offshore-Windparks und die Konverterplattform auf den Positionen (WGS 84):

WEa 1 55° 04' 03,28" N 007° 10' 28,17" E
WEa 4 55° 05' 37,31" N 007° 10' 13,67" E
WEa 12 55° 09' 34,69" N 007° 10' 05,97" E
WEa 13 55° 09' 39,22" N 007° 10' 59,79" E
WEa 21 55° 13' 45,19" N 007° 10' 01,82" E
WEa 22 55° 14' 04,43" N 007° 10' 13,68" E
WEa 24 55° 13' 45,17" N 007° 11' 55,61" E
WEa 25 55° 13' 21,84" N 007° 12' 30,85" E
WEa 43 55° 04' 27,18" N 007° 14' 47,27" E
WEa 44 55° 04' 01,58" N 007° 14' 26,74" E
WEa 48 55° 03' 50,76" N 007° 11' 09,67" E
Konverterplattform 55° 03,762' N 007° 14,457' E

2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung sowie der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen des OWP "DanTysk" und der Konververterplattform "SylWin alpha"sowie der stromabführenden Einrichtungen/Kabel dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.

3. In der Sicherheitszone sind das Ankern, Angeln und jegliche Art der Fischerei, insbesondere unter Einsatz von Schleppnetzen, Treibnetzen, Stellnetzen oder ähnlichen Geräten untersagt.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

5 Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

III.
Begründung

Zu den Nummern 1 bis 4.

Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Servicefahrzeuge und der baulichen Anlagen erforderlich, da mit dem Befahrensverbot gewährleistet wird, dass zur Vermeidung gefährlicher Annäherungen die vorstehend genannten Windparkvorhaben in ausreichendem Abstand umfahren werden.

Zu der Nummer 5:

Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird grundsätzlich ein Befahrensverbot für Fahrzeuge in der Sicherheitszone des Offshore-Windparks "DanTysk" und der Konverterplatform "SylWin alpha" ausgesprochen.

Ein eventueller Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme hätte grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Das würde bedeuten, dass die getroffene Regelung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegenüber dem Widerspruchsführer nicht durchgesetzt werden könnte. Daraus ergibt sich, dass der gefahrverursachende Zustand, welcher die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt stört oder gefährdet, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zwangsweise beseitigt werden könnte. Zudem würden für vergleichbare Verkehrsteilnehmer unterschiedliche Befahrensregelungen gelten. Allein aus diesem Umstand leitet sich bereits eine gefahrenabwehrrechtliche Notwendigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ab.

Die sofortige Beseitigung dieses Zustands steht im öffentlichen Interesse, da die hiervon ausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt im Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines sicheren und leichten Verkehrsflusses effektiv beseitigt werden muss.

Das Interesse der Allgemeinheit an der effektiven Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und des störungsfreien Betriebs überwiegt hierbei das Interesse eines Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsbehelfes deutlich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bonn, den 30. September 2025

Az.: 3800S21-332.16/0004-OA/011/3

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