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Regelwerk, Transport; Binnschifffahrt

Revidierte Rheinschifffahrtsakte - Mannheimer Akte

Vom 11. März 1969
(BGBl. II Nr. 17 vom 20.03.1969 S. 597;...;)



Siehe Fn. 1
(Red.Anm.: Die Mannheimer Akte (offiziell: Revidierte Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868) ist ein internationales Abkommen, das auch heute noch den Schiffsverkehr auf dem Rhein regelt.)

Artikel 1

Die Schiffahrt auf dem Rhein und seinen Ausflüssen von basel bis in das offene Meer soll, sowohl aufwärts als abwärts, unter Beachtung der in diesem Vertrage festgesetzten Bestimmungen und der zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit erforderlichen polizeilichen Vorschriften, den Fahrzeugen aller Nationen zum Transport von Waren und Personen gestattet sein.

Abgesehen von diesen Vorschriften soll kein Hindernis, welcher Art es auch sein mag, der freien Schiffahrt entgegengesetzt werden.

Der Lek und die Waal werden als zum Rhein gehörig betrachtet.

Artikel 2 2

Die zur Rheinschifffahrt gehörigen Schiffe und die vom Rhein herkommenden Holzflösse können auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das niederländische Gebiet vom Rhein in das offene Meer oder nach Belgien und umgekehrt fahren.

Sollte durch Naturereignisse oder Kunstanlagen einer der Wasserwege, welche die Verbindung des Rheins mit dem offenen Meer über Dordrecht, Rotterdam, Hellevoetsluis und Brielle vermitteln, in der Folge für die Schiffahrt unbrauchbar werden, so soll die zu dessen Ersatz der niederländischen Schiffahrt angewiesene Wasserstrasse auch der Schiffahrt der übrigen Uferstaaten offen stehen.

Als zur Rheinschifffahrt gehörig wird jedes Schiff betrachtet, das zur Führung der Flagge eines der Vertragsstaaten berechtigt ist und sich hierüber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde auszuweisen vermag.

Artikel 3

Auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen, soweit sie im Gebiet der vertragenden Staaten liegen, und den im Artikel 2 erwähnten Wasserstraßen darf eine Abgabe, welche sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründet, weder von den Schiffen oder deren Ladungen, noch von den Flössen erhoben werden.

Ebensowenig ist auf diesen Gewässern oberhalb Rotterdam und Dordrecht die Erhebung von Bojen- und Bakengeldern gestattet.

Artikel 4 3

Die zur Rheinschifffahrt gehörigen Schiffe sind berechtigt, Transporte von Waren und Personen zwischen zwei an den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Wasserstraßen gelegenen Plätzen durchzuführen. Andere Schiffe sind zur Durchführung solcher Transporte nur nach Maßgabe von Bedingungen zugelassen, die von der Zentralkommission festgelegt werden.

Die Bedingungen für den Transport von Waren und Personen zwischen einem an den vorstehend genannten Wasserstraßen gelegenen Platz und einem Platz in einem dritten Staat durch nicht zur Rheinschifffahrt gehörige Schiffe werden in Vereinbarungen zwischen den beiden betroffenen Parteien festgelegt. Die Zentralkommission wird vor Abschluss derartiger Vereinbarungen konsultiert.

Die vertragschließenden Staaten werden gegenseitig die zur Rheinschifffahrt gehörigen Schiffe und deren Ladungen auf den vorstehend genannten Wasserstraßen in jeder Hinsicht ebenso behandeln wie die eigenen Rheinschiffe und deren Ladungen.

Artikel 5

Die Schiffer dürfen auf den obengenannten Wasserstraßen ( Artikel 3) nirgends gezwungen werden, ihre Ladung ganz oder teilweise zu löschen, oder an Bord eines anderen Schiffes zu bringen.

Alle Stapel- und Umschlagsrechte sind und bleiben aufgehoben.

Artikel 6

Von den auf dem Rhein ein- oder ausgehenden Waren dürfen keine höheren Eingangs- oder Ausgangsabgaben erhoben werden als beim Eingang oder Ausgang über die Landgrenze.

Artikel 7

Soweit nicht sanitätspolizeiliche Rücksichten entgegenstehen, ist die Durchfuhr aller Waren auf dem Rhein von basel bis in das offene Meer gestattet.

Die Uferstaaten werden, mag diese Durchfuhr direkt oder nach vorgängiger Umladung oder Lagerung in der Niederlage erfolgen, Durchgangsabgaben nicht erheben.

Artikel 8

Die gegenwärtigen, dem Rheinhandel angewiesenen Freihäfen sollen auch in Zukunft fortbestehen. Die Vermehrung derselben bleibt dem Ermessen der einzelnen Uferregierungen überlassen.

Die in diesen Freihäfen zur Niederlage gebrachten Waren unterliegen, sofern sie nicht später in dem betreffenden Uferstaat oder dem Gebiet des Zoll- oder Steuersystems, welchem derselbe angehört, in den freien Verkehr gesetzt werden, keinerlei Ein- oder Ausgangsabgaben.

Artikel 9 4

Will ein Schiffer direkt und ohne Veränderung seiner Ladung durch das Gebiet eines Uferstaates oder mehrerer zu einem Zollsystem gehöriger Staaten durchfahren, so ist ihm die Fortsetzung der Reise ohne vorgängige spezielle Revision der Ladung unter der Bedingung zu gestatten, daß er sich der amtlichen Verschließung der Laderäume oder der amtlichen Begleitung oder beiden Maßregeln zugleich, nach dem Ermessen der Zollbehörde, zu unterwerfen hat. In diesem Fall hat er dieser außerdem ein Manifest zu übergeben, das dem von der Zentralkommission beschlossenen Muster entspricht.

Beim Ausgang hat er sodann an dem letzten Grenzzollamt, behufs Untersuchung und Abnahme des angelegten amtlichen Verschlusses, beziehungsweise der Zurückziehung der amtlichen Begleiter, anzuhalten.

Im übrigen darf er auf seiner Fahrt aus Rücksicht auf das Zollinteresse, den Fall einer Zolldefraudation ausgenommen ( Artikel 12), nicht angehalten werden.

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