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Richtlinien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GGVSee für die Tätigkeit autorisierter Stellen nach Abschnitt 22 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch
Stand 2000
(BAnz. 2000 Nr. 57a)
I.
In Deutschland gelten als autorisierte Stellen unter Berücksichtigung von § 20 GGVSee (Anm.: in Neufassung 2003 nicht enthalten) in Verbindung mit Abschnitt 22 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch für die Ausstellung von Zulassungen, Genehmigungen und Bescheinigungen die nachstehend genannten Stellen jeweils für die angegebenen Sachbereiche:
1. Hafenkapitäne Bremen und Bremerhaven, Wasserschutzpolizei Hamburg, Zentralstelle für Hafensicherheit und gefährliche Güter.
Hafenämter Rostock, Wismar, Stralsund, Wolgast und Saßnitz, HafenamtFlensburg, Hafenamt Kiel, Amt für Verkehrsförderung und HafenLübeck, Hafenbehörde Rendsburg und Amt für ländliche Räume Husum, Bezirksregierung Weser-Ems, Oldenburg (nur Nummer 1.1).
Hafenämter Cuxhaven, Brake, Wilhelmshaven, Norden und Emden (nur Nummer 1.2) für die
1.1 Erteilung von Ausnahmen zum IMDG-Code deutsch in Verbindung mit § 19 GGVSee (Anm.: in GGVSE-Neufassung 2003 nicht enthalten) und
1.2 Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährlicheGüter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code deutsch dies einerzuständigen Behörde übertragen und keine Bestimmung erfolgt ist;
2. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin für die
2.1 Zulassung der Baumuster von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und ortsbeweglichen Tanks.
2.2 sowie in allen Fällen, in denen einer zuständigen Behörde
3. Physikalisch-technische Bundesanstalt, Braunschweig in allen Fällen, in denen einer zuständigen Behörde für gefährliche Güter der Klasse 3 Aufgaben übertragen worden sind und keine Bestimmung erfolgt ist;
4. Bundesamt für Strahlenschutz, Salzgitter, in allen Fällen, in denen einer zuständigen Behörde für gefährliche Güterder Klasse 7 - mit Ausnahme der in Nummer 2.2 genannten Fälle - Aufgaben übertragen worden sind und keine Bestimmung erfolgt ist;
5. Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe, Außenstelle Swisttal-Heimerzheim, in allen Fällen, in denen einer zuständigen Behörde für gefährliche Güter der Klasse1, die für die militärische Verwendung vorgesehen sind, Aufgaben übertragen worden sind und keine Bestimmung erfolgt ist;
6. Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, Berlin, in allen Fällen, in denen einer zuständigen Behörde
6.1 für gefährliche Güter der Klassen 6.1 oder 8 sowie
6.2 nach dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen (Medical First Aid Guide - MFAG) Aufgaben übertragen worden sind und keine Bestimmung erfolgt ist;
7. Robert Koch-Institut, Berlin,
in allen Fällen, in denen einer zuständigen Behörde für gefährliche Güter der Klasse 6.2 Aufgaben übertragen worden sind und keine Bestimmung erfolgt ist;
8. Germanischer Lloyd, Hamburg sowie die Technischen Überwachungsvereine
Süddeutschland, München,
Rheinland/Berlin-Brandenburg, Köln,
Hannover/Sachsen-Anhalt Hannover,
Nord, Hamburg,
Pfalz, Kaiserslautern,
Saarland, Saarbrücken
Thüringen, Erfurt, und
der Rheinisch-Westfälische TÜV, Essen, für die
Durchführung von Prüfungen an ortsbeweglichen Tanks undGroßpackmitteln (IBC), soweit dies einer zuständigen Behörde übertragen und keine weitere Bestimmung erfolgt ist.
II.
Die autorisierten Stellen nach Abschnitt 1 müssen Zulassungen, Genehmigungen oder Bescheinigungen entsprechend nachstehendem Muster erteilen:
Muster 1:
|
"Genehmigung" oder "Zulassung" oder "Bescheinigung" "Nr. ..." über "Kurzfassung des Inhalts" "Name und Anschrift der die Genehmigung, Zulassung ("Name and address of die agency issuing the permit, approval or certificate") "Symbol der zuständigen Behörde"
("Emblem of competent authority") Durch die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesennach § 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in Verbindung mit Abschnitt 22 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code bestimmte zuständige Behörde Deutschlands wird auf Antrag der Firma "Name und Anschrift der Firma" vom "Datum des Antrags" gemäß Abschnitt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . des IMDG-Code (At the request of "Name and address of company" dated "date of request", the competent German authority authorized by the Federal Ministry of Transport,Building and Housing under Section 20(3) of the Carriage of Dangerous Goodsby Sea Ordinance in conjunction with Section 22 of the General Introduction to the IMDG Code permits / approves / certifies, in accordance with |
(Stand: 29.08.2018)
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