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Regelwerk

RO-Code - Code für anerkannte Organisationen

Vom 1. Dezember 2014
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2014 S. 942)



Fn. *

Präambel

Der Code für anerkannte Organisationen (RO-Code) wurde von der Organisation mit den Entschließungen MSC. 349(92) und MEPC. 237(65) angenommen.

Dieser Code

  1. gibt den Flaggenstaaten eine Richtschnur an die Hand, die dazu beitragen wird, eine abgestimmte und einheitliche weltweite Umsetzung der durch das Regelwerk der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) festgelegten Vorgaben für die Beurteilung und Ermächtigung von anerkannten Organisationen (ROs) zu erreichen;
  2. stellt den Flaggenstaaten abgestimmte, transparente und unabhängige Mechanismen zur Verfügung, die zu einer einheitlichen Beaufsichtigung der ROs auf eine effiziente und wirksame Weise beitragen können;
  3. regelt die Zuständigkeiten der als ROs für einen Flaggenstaat ermächtigten Organisationen und den Gesamtumfang der Ermächtigung.

Teil 1
Allgemeines

1 Zweck

Der Code dient als internationale Norm und konsolidiertes Regelwerk und enthält Mindestkriterien zur Beurteilung der Anerkennung und Ermächtigung von Organisationen sowie Leitlinien für die Beaufsichtigung durch die Flaggenstaaten.

2 Umfang

2.1 Der Code gilt für

  1. alle Organisationen, deren Anerkennung geprüft wird oder die von einem Flaggenstaat die Anerkennung erhalten haben, um in seinem Auftrag gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste im Rahmen von rechtsverbindlichen IMO-Regelwerken und der nationalen Gesetzgebung wahrzunehmen;
  2. alle Flaggenstaaten, die beabsichtigen eine Organisation anzuerkennen, damit diese in ihrem Namen gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste im Rahmen von rechtsverbindlichen IMO-Regelwerken wahrnimmt.

2.2 Der Code legt Folgendes fest:

  1. die verbindlichen Anforderungen, die eine Organisation erfüllen muss, um von einem Flaggenstaat anerkannt zu werden (Teil 1);
  2. die verbindlichen Anforderungen, die eine RO erfüllen muss, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste im Namen der sie ermächtigenden Flaggenstaaten durchführt (Teil 2);
  3. die verbindlichen Anforderungen, die Flaggenstaaten bei der Ermächtigung einer RO erfüllen müssen (Teil 2), sowie
  4. Richtlinien für die Beaufsichtigung von ROs durch den Flaggenstaat (Teil 3).

2.3 Der Code legt die fachlichen, organisatorischen und Kontrollanforderungen fest, die für ROs gelten, die gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste im Rahmen von rechtsverbindlichen IMO-Regelwerken, wie zum Beispiel das SOLAS-, MARPOL- und Freibord-Übereinkommen, wahrnehmen.

2.4 Alle Vorgaben des Codes sind allgemeiner Natur und gelten für alle ROs, ungeachtet ihrer Art und Größe und der von ihnen übernommenen gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste.

2.5 ROs, die diesem Code unterliegen, müssen nicht alle Arten von gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsleistungen und Diensten anbieten; der Anwendungsbereich ihrer Anerkennung kann beschränkt sein, sofern die Anforderungen des Codes so angewandt werden, dass dies mit dem eingeschränkten Anwendungsbereich der Anerkennung in Einklang steht. In Fällen, in denen eine Anforderung des Codes aufgrund des Umfangs der von einer RO erbrachten Dienstleistungen nicht zur Anwendung kommen kann, soll dies durch den Flaggenstaat eindeutig angegeben und im Qualitätsmanagementsystem der RO vermerkt werden.

3 Inhalte

Der Code besteht aus drei Teilen. Teil 1 enthält allgemeine Festlegungen. Teil 2 enthält verbindliche Festlegungen für den Flaggenstaat und die RO, wie sie bereits in den einschlägigen IMO-Regelwerken und den geltenden internationalen Normen enthalten sind. Teil 3 enthält Leitlinien für die Beaufsichtigung der ROs durch die Flaggenstaaten.

4 Übertragung von Befugnissen

4.1 Ein Flaggenstaat kann einer Organisation, die den Festlegungen dieses Codes entspricht, Befugnisse übertragen, um in seinem Auftrag gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste nach Maßgabe rechtsverbindlicher IMO-Regelwerke und seiner nationalen Gesetzgebung wahrzunehmen.

4.2 Der Flaggenstaat darf keine Aufgaben übertragen, die über die Fähigkeiten der RO hinausgehen. In dieser Hinsicht muss der Flaggenstaat Anhang 2 des Codes für die Ermächtigung berücksichtigen.

4.3 Die Flaggenstaaten sollten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die ROs, denen sie Befugnisse übertragen, die Festlegungen des Codes einhalten.

5 Informationsaustausch

Der Flaggenstaat soll dem Generalsekretär der IMO zur Verwahrung eine Liste der ROs übergeben im Hinblick auf die Weiterleitung an die beteiligten Parteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten, sowie eine Mitteilung über die spezifischen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ROs übertragenen Befugnisse.

6 Verweise

Der Code beruht auf den im Folgenden genannten Bezugsdokumenten:

  1. rechtsverbindliche IMO-Regelwerke sowie IMO-Richtlinien und -Empfehlungen (d. h. von der Organisation empfohlene Codes, Leitlinien und Normen);
  2. ISO 9000:2005, Qualitätsmanagementsysteme - Grundlagen und Begriffe;
  3. ISO 9001:2008, Qualitätsmanagementsysteme - Erfolg durch Qualität;
  4. ISO/IEC 17020:1998, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener typen von Stellen, die Inspektionen durchführen;
  5. ISO 19011:2002, Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen;

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